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(2) Unter die Bestattungspflicht fallen nicht:
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(3) Jede Bestattung in Wien darf nur in einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vorgenommen werden.
(4) Die zulässigen Bestattungsarten sind Erdbestattung und Feuerbestattung (Einäscherung).
(5) Die nahen Angehörigen haben die Bestattung bzw. Aufbewahrung in einer Urne (§ 25a) zu veranlassen. Nahe Angehörige der verstorbenen Person im Sinne dieses Gesetzes sind:
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(6) Ist nach Ablauf von fünf Tagen ab Ausstellung der Todesbescheinigung die Bestattung einer Leiche bzw. die Aufbewahrung in einer Urne (§ 25a) von niemandem veranlasst worden, hat der Magistrat die Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) in einer Bestattungsanlage zu veranlassen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Die Stadt Wien hat die Kosten der Bestattung nur dann und nur so weit zu tragen, als sie weder durch Dritte zu leisten sind noch in der Verlassenschaft ihre Deckung finden.
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(2) Unter die Bestattungspflicht fallen nicht:
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(3) Jede Bestattung in Wien darf nur in einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vorgenommen werden.
(4) Die zulässigen Bestattungsarten sind Erdbestattung und Feuerbestattung (Einäscherung).
(5) Die nahen Angehörigen haben die Bestattung bzw. Aufbewahrung in einer Urne (§ 25a) zu veranlassen. Nahe Angehörige der verstorbenen Person im Sinne dieses Gesetzes sind:
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(6) Ist nach Ablauf von fünf Tagen ab Ausstellung der Todesbescheinigung die Bestattung einer Leiche bzw. die Aufbewahrung in einer Urne (§ 25a) von niemandem veranlasst worden, hat der Magistrat die Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) in einer Bestattungsanlage zu veranlassen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Die Stadt Wien hat die Kosten der Bestattung nur dann und nur so weit zu tragen, als sie weder durch Dritte zu leisten sind noch in der Verlassenschaft ihre Deckung finden.