§ 19 WLBG Allgemeine Bestimmungen

Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Unter die Bestattungspflicht fallen:

1.

Leichen, Leichenteile, nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt sowie Leichenasche;

2.

Gebeine und Skelette;

3.

abgetrennte menschliche Körperteile von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist.

(2) Unter die Bestattungspflicht fallen nicht:

1.

Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse Bedeutung zukommt;

2.

Gebeine und Skelette, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen;

3.

anatomische und histologische Präparate, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen.

(3) Jede Bestattung in Wien darf nur in einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vorgenommen werden.

(4) Die zulässigen Bestattungsarten sind Erdbestattung und Feuerbestattung (Einäscherung).

(5) Die nahen Angehörigen haben die Bestattung bzw. Aufbewahrung in einer Urne (§ 25a) zu veranlassen. Nahe Angehörige der verstorbenen Person im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

die Ehegattin oder der Ehegatte, die oder der mit der verstorbenen Person in aufrechter Ehe gelebt hat,

2.

die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die oder der mit der verstorbenen Person in aufrechter Partnerschaft gelebt hat,

3.

die Verwandten in gerader Linie und

4.

die Geschwister.

(6) Ist nach Ablauf von fünf Tagen ab Ausstellung der Todesbescheinigung die Bestattung einer Leiche bzw. die Aufbewahrung in einer Urne (§ 25a) von niemandem veranlasst worden, hat der Magistrat die Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) in einer Bestattungsanlage zu veranlassen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Die Stadt Wien hat die Kosten der Bestattung nur dann und nur so weit zu tragen, als sie weder durch Dritte zu leisten sind noch in der Verlassenschaft ihre Deckung finden.

  1. (1)Absatz einsUnter die Bestattungspflicht fallen:
    1. 1.Ziffer einsLeichen, Leichenteile, nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt sowie Leichenasche;
    2. 2.Ziffer 2Gebeine und Skelette;
    3. 3.Ziffer 3abgetrennte menschliche Körperteile von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2Unter die Bestattungspflicht fallen nicht:
    1. 1.Ziffer einsGebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse Bedeutung zukommt;
    2. 2.Ziffer 2Gebeine und Skelette, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen;
    3. 3.Ziffer 3anatomische und histologische Präparate, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen.
  3. (3)Absatz 3Jede Bestattung in Wien darf nur in einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vorgenommen werden.
  4. (4)Absatz 4Zulässige Bestattungsarten sind ausschließlich die Erdbestattung und Feuerbestattung (Einäscherung).
  5. (5)Absatz 5Die nahen Angehörigen haben die Bestattung bzw. Aufbewahrung in einer Urne (§ 25a) zu veranlassen. Nahe Angehörige der verstorbenen Person im Sinne dieses Gesetzes sind:Die nahen Angehörigen haben die Bestattung bzw. Aufbewahrung in einer Urne (Paragraph 25 a,) zu veranlassen. Nahe Angehörige der verstorbenen Person im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Ehegattin oder der Ehegatte, die oder der mit der verstorbenen Person in aufrechter Ehe gelebt hat,
    2. 2.Ziffer 2die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die oder der mit der verstorbenen Person in aufrechter Partnerschaft gelebt hat,
    3. 3.Ziffer 3die Verwandten in gerader Linie und
    4. 4.Ziffer 4die Geschwister.
  6. (6)Absatz 6Ist nach Ablauf von fünf Tagen ab Ausstellung der Todesbescheinigung die Bestattung einer Leiche bzw. die Aufbewahrung in einer Urne (§ 25a) von niemandem veranlasst worden, hat der Magistrat die Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) in einer Bestattungsanlage zu veranlassen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Die Stadt Wien hat die Kosten der Bestattung nur dann und nur so weit zu tragen, als sie weder durch Dritte zu leisten sind noch in der Verlassenschaft ihre Deckung finden.Ist nach Ablauf von fünf Tagen ab Ausstellung der Todesbescheinigung die Bestattung einer Leiche bzw. die Aufbewahrung in einer Urne (Paragraph 25 a,) von niemandem veranlasst worden, hat der Magistrat die Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) in einer Bestattungsanlage zu veranlassen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Die Stadt Wien hat die Kosten der Bestattung nur dann und nur so weit zu tragen, als sie weder durch Dritte zu leisten sind noch in der Verlassenschaft ihre Deckung finden.

Stand vor dem 13.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2023
(1) Unter die Bestattungspflicht fallen:

1.

Leichen, Leichenteile, nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt sowie Leichenasche;

2.

Gebeine und Skelette;

3.

abgetrennte menschliche Körperteile von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist.

(2) Unter die Bestattungspflicht fallen nicht:

1.

Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse Bedeutung zukommt;

2.

Gebeine und Skelette, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen;

3.

anatomische und histologische Präparate, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen.

(3) Jede Bestattung in Wien darf nur in einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vorgenommen werden.

(4) Die zulässigen Bestattungsarten sind Erdbestattung und Feuerbestattung (Einäscherung).

(5) Die nahen Angehörigen haben die Bestattung bzw. Aufbewahrung in einer Urne (§ 25a) zu veranlassen. Nahe Angehörige der verstorbenen Person im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

die Ehegattin oder der Ehegatte, die oder der mit der verstorbenen Person in aufrechter Ehe gelebt hat,

2.

die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die oder der mit der verstorbenen Person in aufrechter Partnerschaft gelebt hat,

3.

die Verwandten in gerader Linie und

4.

die Geschwister.

(6) Ist nach Ablauf von fünf Tagen ab Ausstellung der Todesbescheinigung die Bestattung einer Leiche bzw. die Aufbewahrung in einer Urne (§ 25a) von niemandem veranlasst worden, hat der Magistrat die Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) in einer Bestattungsanlage zu veranlassen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Die Stadt Wien hat die Kosten der Bestattung nur dann und nur so weit zu tragen, als sie weder durch Dritte zu leisten sind noch in der Verlassenschaft ihre Deckung finden.

  1. (1)Absatz einsUnter die Bestattungspflicht fallen:
    1. 1.Ziffer einsLeichen, Leichenteile, nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt sowie Leichenasche;
    2. 2.Ziffer 2Gebeine und Skelette;
    3. 3.Ziffer 3abgetrennte menschliche Körperteile von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2Unter die Bestattungspflicht fallen nicht:
    1. 1.Ziffer einsGebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse Bedeutung zukommt;
    2. 2.Ziffer 2Gebeine und Skelette, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen;
    3. 3.Ziffer 3anatomische und histologische Präparate, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen.
  3. (3)Absatz 3Jede Bestattung in Wien darf nur in einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vorgenommen werden.
  4. (4)Absatz 4Zulässige Bestattungsarten sind ausschließlich die Erdbestattung und Feuerbestattung (Einäscherung).
  5. (5)Absatz 5Die nahen Angehörigen haben die Bestattung bzw. Aufbewahrung in einer Urne (§ 25a) zu veranlassen. Nahe Angehörige der verstorbenen Person im Sinne dieses Gesetzes sind:Die nahen Angehörigen haben die Bestattung bzw. Aufbewahrung in einer Urne (Paragraph 25 a,) zu veranlassen. Nahe Angehörige der verstorbenen Person im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Ehegattin oder der Ehegatte, die oder der mit der verstorbenen Person in aufrechter Ehe gelebt hat,
    2. 2.Ziffer 2die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die oder der mit der verstorbenen Person in aufrechter Partnerschaft gelebt hat,
    3. 3.Ziffer 3die Verwandten in gerader Linie und
    4. 4.Ziffer 4die Geschwister.
  6. (6)Absatz 6Ist nach Ablauf von fünf Tagen ab Ausstellung der Todesbescheinigung die Bestattung einer Leiche bzw. die Aufbewahrung in einer Urne (§ 25a) von niemandem veranlasst worden, hat der Magistrat die Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) in einer Bestattungsanlage zu veranlassen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Die Stadt Wien hat die Kosten der Bestattung nur dann und nur so weit zu tragen, als sie weder durch Dritte zu leisten sind noch in der Verlassenschaft ihre Deckung finden.Ist nach Ablauf von fünf Tagen ab Ausstellung der Todesbescheinigung die Bestattung einer Leiche bzw. die Aufbewahrung in einer Urne (Paragraph 25 a,) von niemandem veranlasst worden, hat der Magistrat die Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) in einer Bestattungsanlage zu veranlassen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Die Stadt Wien hat die Kosten der Bestattung nur dann und nur so weit zu tragen, als sie weder durch Dritte zu leisten sind noch in der Verlassenschaft ihre Deckung finden.

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