Art. 1 § 2 Wr. PartFG Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen

Wiener Parteienförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Als politische ParteienFörderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten dauernd organisierte Verbindungen gemäß § 1 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022, welcheAls Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten dauernd organisierte Verbindungen gemäß Paragraph eins, Parteiengesetz 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, welche

1.

die im Wiener Landtag/Gemeinderat vertretenen politischen Parteien,

2.

die in den Bezirksvertretungen vertretenen politischen Parteien,

im Folgenden kurz als Parteien bezeichnet.

  1. 1.Ziffer einsim Wiener Landtag/Gemeinderat,
  2. 2.Ziffer 2in den Bezirksvertretungen
vertreten sind. Im Folgenden werden diese kurz als Parteien bezeichnet.et.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2023

Als politische ParteienFörderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten dauernd organisierte Verbindungen gemäß § 1 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022, welcheAls Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten dauernd organisierte Verbindungen gemäß Paragraph eins, Parteiengesetz 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, welche

1.

die im Wiener Landtag/Gemeinderat vertretenen politischen Parteien,

2.

die in den Bezirksvertretungen vertretenen politischen Parteien,

im Folgenden kurz als Parteien bezeichnet.

  1. 1.Ziffer einsim Wiener Landtag/Gemeinderat,
  2. 2.Ziffer 2in den Bezirksvertretungen
vertreten sind. Im Folgenden werden diese kurz als Parteien bezeichnet.et.

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