Paragraph 7 a, Neben der Förderung nach § 3 kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 500 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß § 1 gewährt werden, wenn die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber keinen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Laufzeit des Förderungsdarlehens des Landes beginnt nach Zuzählung des Darlehens mit dem dem Bezug der Wohnungen, der Geschäftsräume oder der Heimplätze, spätestens jedoch dem der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien nächstfolgenden Termin gemäß Abs. 2.Die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vorschreibung der Gebühren kann durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Gebühren sind binnen 14 Tagen nach dieser Festsetzung zu entrichten.Die Vorschreibung der Gebühren kann durch formlose Zahlungsaufforderung (Paragraph 198 a, Bun... mehr lesen...