§ 14 W-BSG

Wiener Baumschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Hat der Grundeigentümer (Bauberechtigte) oder mit dessen Wissen und Willen ein Dritter ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht nach § 2 verletzt, so ist unbeschadet der Strafbarkeit dem Grundeigentümer (Bauberechtigten) eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte.

  1. (1)Absatz einsHat der Grundeigentümer (Bauberechtigte) oder mit dessen Wissen und Willen ein Dritter ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht nach § 2 verletzt, so ist unbeschadet der Strafbarkeit dem Grundeigentümer (Bauberechtigten) eine Ersatzpflanzung gemäß den §§ 6 und 7 oder eine Ausgleichsabgabe gemäß § 9 vorzuschreiben.Hat der Grundeigentümer (Bauberechtigte) oder mit dessen Wissen und Willen ein Dritter ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht nach Paragraph 2, verletzt, so ist unbeschadet der Strafbarkeit dem Grundeigentümer (Bauberechtigten) eine Ersatzpflanzung gemäß den Paragraphen 6 und 7 oder eine Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 9, vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte.
  3. (3)Absatz 3Wurde ein Baum nach dem Wiener Pflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 22/2021, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Unionsliste nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Invasive Arten Gesetz – IAG, LGBl. für Wien Nr. 37/2019, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt, ist im Verhältnis 1:1 eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben, wobei je nach den örtlichen Gegebenheiten der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.Wurde ein Baum nach dem Wiener Pflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 22/2021, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Unionsliste nach Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, Sitzung 35, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Invasive Arten Gesetz – IAG, LGBl. für Wien Nr. 37/2019, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt, ist im Verhältnis 1:1 eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben, wobei je nach den örtlichen Gegebenheiten der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.

Stand vor dem 14.01.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 14.01.2024
(1) Hat der Grundeigentümer (Bauberechtigte) oder mit dessen Wissen und Willen ein Dritter ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht nach § 2 verletzt, so ist unbeschadet der Strafbarkeit dem Grundeigentümer (Bauberechtigten) eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte.

  1. (1)Absatz einsHat der Grundeigentümer (Bauberechtigte) oder mit dessen Wissen und Willen ein Dritter ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht nach § 2 verletzt, so ist unbeschadet der Strafbarkeit dem Grundeigentümer (Bauberechtigten) eine Ersatzpflanzung gemäß den §§ 6 und 7 oder eine Ausgleichsabgabe gemäß § 9 vorzuschreiben.Hat der Grundeigentümer (Bauberechtigte) oder mit dessen Wissen und Willen ein Dritter ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht nach Paragraph 2, verletzt, so ist unbeschadet der Strafbarkeit dem Grundeigentümer (Bauberechtigten) eine Ersatzpflanzung gemäß den Paragraphen 6 und 7 oder eine Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 9, vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte.
  3. (3)Absatz 3Wurde ein Baum nach dem Wiener Pflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 22/2021, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Unionsliste nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Invasive Arten Gesetz – IAG, LGBl. für Wien Nr. 37/2019, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt, ist im Verhältnis 1:1 eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben, wobei je nach den örtlichen Gegebenheiten der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.Wurde ein Baum nach dem Wiener Pflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 22/2021, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Unionsliste nach Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, Sitzung 35, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Invasive Arten Gesetz – IAG, LGBl. für Wien Nr. 37/2019, in der jeweils geltenden Fassung, entfernt, ist im Verhältnis 1:1 eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben, wobei je nach den örtlichen Gegebenheiten der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.

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