Gesetzesaktualisierungen

262 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 211-220 von 262

6 Paragrafen zu Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (T-ZDJ 2004) aktualisiert


§ 7 T-ZDJ 2004 In-Kraft-Treten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 16/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 14/2004, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Zweit... mehr lesen...


§ 6 T-ZDJ 2004 Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 3 T-ZDJ 2004 Abschussplan

(1)Absatz einsDer Abschussplan ist für Schalenwild und Murmeltiere (Anlage 1) – mit Ausnahme von Schwarzwild – durch den Jagdausübungsberechtigten zu erstellen. Die Erstellung des Abschussplanes hat nach der auf dem Formblatt (Anlage 1) angegebenen Anleitung zu erfolgen. Das Zählblatt entsprechen... mehr lesen...


§ 1 T-ZDJ 2004 Jagd- und Schonzeit

(1)Absatz einsSoweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen die nachstehend angeführten Wildarten nur während der angegebenen Zeiten (Jagdzeiten) bejagt werden:1.Ziffer einsRotwild:a)Litera aHirsche der Klasse I vom 1. August bis 15. November;Hirsche der Klasse römisch eins vom 1. Augus... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

6 Paragrafen zu Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (T-DDJ 2004) aktualisiert


§ 8 T-DDJ 2004 Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 7 T-DDJ 2004 Abrechnungsmodalitäten

(1)Absatz einsDer Aufwand- und Reisekostenersatz nach § 5 ist von den Bezirksjägermeistern gegenüber dem Tiroler Jägerverband geltend zu machen. Der Tiroler Jägerverband hat die ihm gegenüber geltend gemachten Aufwand- und Reisekostenersätze bis längstens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres b... mehr lesen...


§ 6 T-DDJ 2004 Aufwand- und Reisekostenersatz für Hegemeister

Der dem Hegemeister für die Tätigkeiten im übertragenen Wirkungsbereich nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwand- und Reisekostenersatz wird als Pauschalbetrag pro Jagdjahr für die jeweils angeführten Hegebezirke in nachstehender Höhe festgesetzt:  Aufwand- und Reisekostenersatz pro Ja... mehr lesen...


§ 5 T-DDJ 2004 Aufwand- und Reisekostenersatz für Bezirksjägermeister

(1)Absatz einsDer dem Bezirksjägermeister für folgende Tätigkeiten im übertragenen Wirkungsbereich nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwandersatz wird in nachstehender Höhe festgesetzt:  Aufwandersatza)für jeden Teilnehmer des Ausbildungslehrganges nach § 62b Abs. 2 lit. b in Verbindun... mehr lesen...


§ 4 T-DDJ 2004 Aufwandersatz für Vorstandsmitglieder

Für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung und Beschlussfassung der Erlassung bzw. Änderung von Ausbildungsrichtlinien gemäß den §§ 28a Abs. 1 und 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 lit. n des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, steht den Mitgliedern des Vorstandes ein Aufwandersat... mehr lesen...


§ 2 T-DDJ 2004 Vergütung

Unbeschadet des Anspruches nach § 67 Abs. 12 erster Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung von 9,50 Euro für jede angefangene Sitz... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

6 Paragrafen zu Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler (T-HK) aktualisiert


§ 25 T-HK Strafbestimmungen

(1)Absatz einsWera)Litera ader Bestimmung des § 2 Abs. 8 zuwiderhandelt,der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 8, zuwiderhandelt,b)Litera bder Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 7 nicht nachkommt,der Kennzeichnungspflicht nach Paragraph 6, Absatz 7, nicht nachkommt,c)Litera cder Bestimmung des §... mehr lesen...


§ 24 T-HK Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsVor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte, Heilvorkommen, Kurorte oder Kuranstalten betreffende Bewilligungen, Erklärungen, Genehmigungen und Anerkennungen bleiben bestehen. Für ihre Zurücknahme sind die Bestimmungen des § 9 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind bei der Änderun... mehr lesen...


§ 19 T-HK Kuranstaltsordnung

(1)Absatz einsDer Rechtsträger der Kuranstalt hat deren inneren Betrieb durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.(2)Absatz 2In der Kuranstaltsordnung sind insbesondere zu regeln:a)Litera adie Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt,b)Litera bdie Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,... mehr lesen...


§ 18 T-HK Verpachtung und sonstiger Rechtsübergang

(1)Absatz einsDie Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8 lit. f vorliegen.Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtstr... mehr lesen...


§ 17 T-HK Sperre

(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten zu verfügen, wenn die Kuranstalt ohne die nach § 16 Abs. 1 oder 10 erforderliche Bewilligung betrieben wird. Sie kann die Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn die Bedingungen oder Auflagen der B... mehr lesen...


§ 16 T-HK Betriebsbewilligung

(1)Absatz einsDer Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.(2)Absatz 2Die Bewilligung erfolgt auf Antrag des Berechtigten im Sinne des Abs. 5 lit. b.Die Bewilligung erfolgt auf Antrag des Berechtigten im Sinne des Absatz 5, Litera b,(3)Absatz 3Dem Antrag sin... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu Bedienstetenschutzgesetz 2003 - TBSG 2003, Tiroler (TBSG 2003) aktualisiert


§ 33 TBSG 2003 Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 183, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

5 Paragrafen zu Bergwachtgesetz 2003, Tiroler (T-BergWG) aktualisiert


§ 20 T-BergWG Beschlüsse

(1)Absatz einsBeschlüsse der Organe der Tiroler Bergwacht sind, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung bed... mehr lesen...


§ 17 T-BergWG Einsatzstelle

(1)Absatz einsDie Einsatzstelle besteht aus den von der Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesenen Bergwächtern und Anwärtern. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Bergwächter oder Anwärter auf ihren Antrag einer anderen Einsatzstelle zuweisen, wenn ein dienstliches Interesse nicht entgegensteht. Von d... mehr lesen...


§ 15 T-BergWG Bezirksausschüsse

(1)Absatz einsDer Bezirksausschuss besteht aus dem Bezirksleiter als Vorsitzendem, seinen Stellvertretern und den Einsatzstellenleitern des Bergwachtbezirkes.(2)Absatz 2Dem Bezirksausschuss obliegen:a)Litera adie Wahl des Bezirksleiters und von zwei Stellvertretern des Bezirksleiters sowie die Wa... mehr lesen...


§ 13 T-BergWG Landesausschuss

(1)Absatz einsDer Landesausschuss besteht aus dem Landesleiter als Vorsitzendem, seinen Stellvertretern und den Bezirksleitern.(2)Absatz 2Dem Landesausschuss obliegen:a)Litera adie Verwaltung des Vermögens, insbesondere die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabsc... mehr lesen...


§ 2 T-BergWG Bestellung

(1)Absatz einsBergwächter sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid zu bestellen und zur Ausübung des Dienstes einer Einsatzstelle (§ 17 Abs. 1) zuzuweisen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Auf die Bestellung besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Be... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler (T-PFG) aktualisiert


§ 14 T-PFG Aufsicht über den Fonds

(1)Absatz einsDer Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Entschädigungsrichtlinien und der Geschäftsordnung der Fondskommission eingehalten werden.(2)Absatz 2Der Fonds hat der Landesregierung auf Ve... mehr lesen...


§ 9 T-PFG Geschäftsgang der Entschädigungskommission

(1)Absatz einsDer Vorsitzende hat die Entschädigungskommission nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.(2)Absatz 2Sitzungen der Entschädigungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübe... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

26 Paragrafen zu Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler (TGO) aktualisiert


§ 145 TGO Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung... mehr lesen...


§ 142a TGO Verwaltungsgemeinschaften

(1)Absatz einsGemeinden können zum Zweck der sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden, einschließlich der Stadt Innsbruck, eine Verwaltungsgemeinschaft bilden. Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf übe... mehr lesen...


§ 135 TGO Verbandsversammlung

(1)Absatz einsDie Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden sowie aus dem Verbandsobmann und seinem Stellvertreter, auch wenn sie nicht Bürgermeister oder ein vom Gemeinderat einer solchen Gemeinde entsandtes Mitglied sind. Gemeinden, deren ... mehr lesen...


§ 133 TGO Satzung

(1)Absatz einsDie Satzung eines Gemeindeverbandes hat zu enthalten:a)Litera adie Festlegung der Organe und ihrer Aufgabenbereiche,b)Litera bdie Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses (§ 138), wenn diesem mehr als drei Mitglieder angehören sollen,die Festlegung der Anzahl... mehr lesen...


§ 108 TGO Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss

(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat den Entwurf eines Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Finanzjahr zu erstellen und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dem Gemeinderat so rechtzeitig vorzulegen, dass er hierüber längstens bis 31. März des dem abgelaufenen Finanzjahres folgenden J... mehr lesen...


§ 106 TGO Erstellung des Rechnungsabschlusses

(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat nach dem Ablauf des Finanzjahres über die Jahresergebnisse des Haushaltes aufgrund der Kassen- und Rechnungsbücher einen Rechnungsabschluss zu erstellen. Wesentliche Abweichungen von den Ansätzen des Voranschlages sind zu begründen. Für Überschreitungen der Mi... mehr lesen...


§ 97 TGO Nachtragsvoranschlag

(1)Absatz einsDer Gemeinderat hat zum Haushalt einen Nachtragsvoranschlag festzusetzen, wenn sich im Lauf des Finanzjahres ergibt, dassa)Litera ader im Voranschlag vorgesehene Ausgleich der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen auch bei Ausnützung aller Möglichkeiten nur durch eine Änderung ... mehr lesen...


§ 96 TGO Zweckbestimmung der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen

(1)Absatz einsAlle im Voranschlag vorgesehenen Mittelaufbringungen können, soweit sie nicht einem besonderen Zweck dienen, zur Deckung aller dort vorgesehenen Mittelverwendungen herangezogen werden. Die Mittelaufbringungen für Vorhaben nach § 82 dürfen nur zur Finanzierung jenes Vorhabens verwend... mehr lesen...


§ 93 TGO Festsetzung des Voranschlages

(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat den Entwurf des Voranschlages für das kommende Finanzjahr spätestens bis Ende November für die Dauer von zwei Wochen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflage ist jedenfalls für die Dauer der Auflagefrist öffentlich kundzumachen. Inne... mehr lesen...


§ 88 TGO Jahreswirtschaft, mittelfristiger Finanzplan

(1)Absatz einsDie Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt in der Form des in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 definierten integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungsabs... mehr lesen...


§ 82 TGO Vorhaben, Nachweis

(1)Absatz einsDie Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen, die einzelne Vorhaben betreffen, sind entsprechend zu kennzeichnen und über die gesamte Laufzeit darzustellen. Vorhaben sind Investitionen in Sachanlagen oder Beteiligungen sowie einmalige Instandhaltungsmaßnahmen.(2)Absatz 2Ein Vorhab... mehr lesen...


§ 81 TGO Veräußerungen, Vermietungen, Verpachtungen

(1) Veräußerungen, Vermietungen und Verpachtungen sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, nach § 60 Abs. 1, allenfalls auch durch Verlautbarung in Druckwerken oder in elektronischen Medien öffentlich auszuschreiben.(2) Von einer öffentlichen Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn d... mehr lesen...


§ 65 TGO Ermittlung des Ergebnisses

(1) Zur Durchführung der Volksbefragung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel haben nach der Frage das Wort „Ja“ und einen daneben liegenden Kreis und das Wort „Nein“ und einen daneben liegenden Kreis zu enthalten. Die beiden Kreise sind in der selben Größe und Stärke, die Worte... mehr lesen...


§ 63 TGO Ausschreibung

(1) In den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. a oder b hat der Bürgermeister, in den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. c der Bürgermeister-Stellvertreter, die Volksbefragung innerhalb von drei Wochen auszuschreiben.(2) Die Volksbefragung ist spätestens innerhalb von sieben Wochen nach der Ausschreibung an ein... mehr lesen...


§ 62 TGO Einleitung

(1)Absatz einsJeder Stimmberechtigte kann beim Gemeindeamt einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung einbringen.(2)Absatz 2Anträge, die die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 und 3 nicht erfüllen, sind vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.Anträg... mehr lesen...


§ 60 TGO Kundmachung von Verordnungen, sonstigen Rechtsakten und Mitteilungen

(1) Verordnungen von Gemeindeorganen und Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen sind vom Bürgermeister, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwei Wochen unverzüglich an der Amtstafel de... mehr lesen...


§ 58 TGO Gemeindeamt

(1)Absatz einsDie Organe der Gemeinde haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Gemeindeamtes zu bedienen. In Stadtgemeinden führt das Gemeindeamt die Bezeichnung „Stadtamt“.(2)Absatz 2Der Bürgermeister ist der Vorstand des Gemeindeamtes. Ihm obliegen hiebei insbesondere:a)Litera adie Obsor... mehr lesen...


§ 53 TGO Behördliche Aufgaben

(1)Absatz einsSoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Bürgermeister zur Erlassung von Bescheiden in den Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zuständig.(2)Absatz 2Der Bürgermeister hat fällige Gemeindeabgaben und sonstige durch Bescheid ein... mehr lesen...


§ 50 TGO Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister führt die Geschäfte der Gemeinde. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind. Der Bürgermeister kann jedoch in jeder Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Meinung des Gemeinderates einho... mehr lesen...


§ 48 TGO Arbeitsweise des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse

(1)Absatz einsDer Gemeindevorstand und die Ausschüsse beraten und beschließen in Sitzungen.(2)Absatz 2Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Arbeitsweise des Gemeinderates für die Arbeitsweise des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sinngemäß.(3)Absatz... mehr lesen...


§ 36 TGO Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind n... mehr lesen...


§ 31 TGO Aufgaben des Gemeindevorstandes

(1)Absatz einsDem Gemeindevorstand obliegt, unbeschadet des § 30 Abs. 2, die Vorberatung und Antragstellung in allen der Beschlussfassung durch den Gemeinderat unterliegenden Angelegenheiten, soweit hiefür nicht besondere Ausschüsse eingerichtet sind.Dem Gemeindevorstand obliegt, unbeschadet des ... mehr lesen...


§ 30 TGO Aufgaben des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ der Gemeinde. Er hat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden und die Geschäftsführung der übrigen Gemeindeorgane zu überwachen. Der Gemeinderat entscheidet neben den ihm gesetzlich sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten ins... mehr lesen...


§ 9 TGO Änderung eines Gemeinde- oder Ortschaftsnamens, Auflassung einer Ortschaft

(1)Absatz einsDie Gemeinden und ihre Ortschaften führen ihren bisherigen Namen.(2)Absatz 2Die Gemeinde kann ihren Namen ändern. Die Änderung des Namens bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeint... mehr lesen...


§ 60a TGO Amtstafel

(1) Beim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Bestehen mehrere Amtsgebäude, so ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den P... mehr lesen...


§ 60f TGO Bestellung durch die Bezirkshauptmannschaft

(1)Absatz einsAuf Antrag der Gemeinde kann ein vom Bürgermeister bestelltes Organ der öffentlichen Aufsicht für das Gebiet der betreffenden Gemeinde von der Bezirkshauptmannschaft zur Mitwirkung an der Vollziehunga)Litera ades § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung (T-GL) aktualisiert


§ 8 T-GL

(1)Absatz einsDie Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung sowie der Umlaufbeschlüsse obliegt dem Landesamtsdirektor.(2)Absatz 2Der Schriftführer hat für jeden Beschluss der Landesregierung eine mit seiner Unterschrift beurkundete Ausfertigung zu erstellen. mehr lesen...


§ 2 T-GL

(1)Absatz einsDie im § 1 genannten Angelegenheiten der Landesverwaltung werden in der Geschäftsverteilung der Landesregierung (Anlage) den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zugewiesen.Die im Paragraph eins, genannten Angelegenheiten der Landesverwaltung werden in der Geschäf... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998 (GKUFG 1998) aktualisiert


§ 84 GKUFG 1998 Überweisung der Beiträge und Zuwendungen

Die Beiträge nach § 82 sowie die Zuwendungen nach § 83 Abs. 1 sind spätestens bis zum 15. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge nach § 83 Abs. 3 gilt § 141 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.Die Beiträge nach Paragraph 82, sowie die Zuwendunge... mehr lesen...


§ 75 GKUFG 1998 Verwaltungskommission

(1)Absatz einsZur Erlassung der Verordnungen nach den §§ 8, 12 Abs. 1, 17, 19 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 68, § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 69 und nach § 68 Abs. 5 sowie zur Entscheidung in den Angelegenheiten nach den Abs. 2 und 3 wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfür... mehr lesen...


§ 68 GKUFG 1998 Krankenfürsorge

(1)Absatz einsDie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge er... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler (T-GB) aktualisiert


§ 11 T-GB Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen; Kundmachung

Bei der Beratung und der Beschlußfassung über die Erhöhung der Bezüge nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 sowie über die Festsetzung der Bezüge nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 im Gemeinderat darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Diese Beschlüsse sind nach § 60 Abs. 1 der Tiroler Ge... mehr lesen...


§ 8 T-GB Anfall und Einstellung der Bezüge

(1)Absatz einsDer Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag des Beginnes der Funktion und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.(2)Absatz 2Wird – außer im Fall des Abs. 3 – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktion... mehr lesen...


§ 6 T-GB Bezüge des Bürgermeisters, der Bürgermeister-Stellvertreter, der amtsführenden Stadträte und der Stadträte; Bezugsfortzahlung

(1)Absatz einsDem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt 165 v. H. des Ausgangsbetrages.(2)Absatz 2Den Bürgermeister-Stellvertretern, den amtsführenden Stadträten und den Stadträten gebührt ein monatlicher Bezug. Der Gemeinderat hat diesen entsprechend dem besonderen Maß der ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
Gesetze 211-220 von 262