Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,Richtl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorsitzende hat die Kulturbeiräte nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen. Ein Kulturbeirat ist zudem binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat zu ihrer Beratung in den Angelegenheiten des Rettungsdienstes einen Beirat für den Rettungsdienst einzurichten.(2)Absatz 2Dem Beirat gehören an:a)Litera aein von der Landesregierung bestellter rechtskundiger Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst obliegen nach Maßgabe der zwischen dem Land Tirol und den Rettungseinrichtungen abgeschlossenen Verträge nach § 3 Abs. 3 insbesondere:Dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst obliegen nach Maßgabe der zwischen dem Land Tirol und den Rettungseinrichtu... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,Rich... mehr lesen...
(1)Absatz einsWirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, BGBl. I Nr.136/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2023, genannten Personen.Wirtschaftliche Eigentümer der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Stiftung ist in einen Fonds umzuwandeln, wenn die Erträge des Stiftungsvermögens zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, der Stiftungszweck aber durch die Heranziehung des Stiftungsvermögens voraussichtlich mindestens fünf Jahre hindurch erfüllt werd... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens des Stiftungsvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung oder die Erfüllung des Stiftungszweckes in sonstiger Weise gefährdet und reichen die Maßnahmen nach § 17 nicht aus, um die drohende Gefahr a... mehr lesen...
(1)Absatz einsRechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dadurch die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht gefährdet wird. Solche Rechtsgeschäfte we... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.(2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Verwaltung der Stiftungen, insbesondere die Erhaltung des Stammvermögens, die Anlage des Stiftungsvermögens, die Verwendung der Stiftungserträge und die laufende Erfüllung des Stiftung... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Stiftungssatzung kann die Einrichtung eines Stiftungsbeirates vorgesehen werden. Diesem obliegt die Beratung des Stiftungsvorstandes.(2)Absatz 2In den Stiftungsbeirat dürfen nur Personen bestellt werden, die geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Die Bestellung... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Organ der Stiftung ist ein Stiftungsvorstand, bestehend aus drei Mitgliedern, einzurichten.(2)Absatz 2Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung zu verwalten und zu vertreten und insbesondere für die Erhaltung des Stammvermögens und die Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er h... mehr lesen...
Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:a)Litera adie Bezeichnung der Stiftung, der der Zusatz „Stiftung“ beizufügen ist,b)Litera bden Sitz der Stiftung, der in Tirol liegen muss, sowie eine Zustelladresse im Inland,c)Litera cden näher bestimmten Zweck der Stiftung,d)Litera ddie detaillierte Beschr... mehr lesen...
(1)Absatz einsStiftungen sind durch privatrechtliche Erklärung eines Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträge der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.(2)Absatz 2Fonds sind durch privatrechtliche Erklärung eines Fondsgründers gewidmete Vermöge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorsitzende hat den Landessportrat nach Bedarf, mindestens aber sieben Mal im Jahr schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat den Landessportrat überdies binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies die Landesregierung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlkommissionen sind möglichst frühzeitig nach dem im § 71 Abs. 3 genannten Zeitpunkt zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuberufen.Die Wahlkommissionen sind möglichst frühzeitig nach dem im Paragraph 71, Absatz 3, genannten Zeitpunkt zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuber... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlkommission Landwirtschaftskammer besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der ein rechtskundiger Bediensteter d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlen sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol auszuschreiben. Der Auszählungstag darf nicht mehr als acht Wochen vor und nicht mehr als acht Wochen nach dem Ablauf von sechs Jahren nach dem letzten Auszählungstag liegen. Die Wahlausschreibun... mehr lesen...
(1)Absatz einsRichtlinien der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer sind in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen.(2)Absatz 2Kundmachungen in den Landwirtschaftlichen Blättern treten, sofern in der kundzumachenden Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tage... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landarbeiterkammer hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer ihrer Funktions... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorstand der Landarbeiterkammer besteht aus:a)Litera adem Präsidenten,b)Litera bdem Vizepräsidenten undc)Litera cdrei weiteren Mitgliedern.(2)Absatz 2Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen St... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landwirtschaftskammer hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer ihrer Funkti... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht aus:a)Litera adem Präsidenten,b)Litera bdem Vizepräsidenten undc)Litera cvier weiteren Mitgliedern, von denen mindestens zwei Obmänner einer Bezirkslandwirtschaftskammer sein müssen.(2)Absatz 2Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 lit. c ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat eine land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.(2)Absatz 2Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses. Dem Ausschuss gehören an:a... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Rich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gemeinde-Katastrophenschutzplan und der Bezirks-Katastrophenschutzplan sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.(2)Absatz 2Der Betreiber eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Notfallplan-Betriebes hat, sofern der... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Gefahr im Verzug können Verordnungen und Bescheide, mit denen unaufschiebbare Maßnahmen nach diesem Gesetz angeordnet werden, ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren durch Verlautbarung im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen), durch Durchsage über Lautsprecher oder durch Kundmac... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörden haben zur Vorbereitung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen:a)Litera aeine Einsatzleitung nach § 4 einzurichten,eine Einsatzleitung nach Paragraph 4, einzurichten,b)Litera beinen entsprechenden Katastrophenschutzplan nach § 7, § 8 oder § 9 zu erlassen,einen en... mehr lesen...
Die Gemeinde hat die Gemeindebewohner in regelmäßigen Abständen über Maßnahmen zum Schutz vor Katastrophen, insbesondere über die wesentlichen Inhalte des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes, zu informieren. Auf Verlangen ist Gemeindebewohnern Einsicht in den Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu gewä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde, deren Sprengel vom Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes, wenn auch nur zum Teil, erfasst wird, hat für jeden solchen Notfallplan-Betrieb unter Bedachtnahme auf den Bezirks-Katastrophenschutzplan, in Innsbruck unter Bedachtnahme auf den Gemein... mehr lesen...
Die Landesregierung hat nach Anhören der Landes-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen bezirksüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Bezirks-Katastrophenschutzpläne einen Landes-Katastrophenschutzplan zu erstellen; § ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezirkshauptmannschaft hat nach Anhören der Bezirks-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen gemeindeüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Gemeinde-Katastrophenschutzpläne einen Bezirks-Katastrophensc... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat nach Anhören der Gemeinde-Einsatzleitung, in der Stadt Innsbruck überdies nach Anhören der Landespolizeidirektion, als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen einen Gemeinde-Katastro... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Land Tirol hat eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben.(2)Absatz 2Die Landeswarnzentrale hat insbesondere:a)Litera adie Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr u... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fas... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Förderrichtlinien und der Geschäftsordnung eingehalten werden.(2)Absatz 2Der Fonds ist verpflichtet, der Landesregierung auf ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Kuratorium gehören ana)Litera adas nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Tourismus zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,b)Litera bdrei auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Tirol zu bestellende Mitglieder,c)Litera cdrei au... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe des Fonds sind das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer.(2)Absatz 2Die Organe des Fonds haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Geschäftsstelle zu bedienen. Der Personal- und Sachauf... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur allgemeinen Förderung des Tourismus, insbesondere der Tourismuswerbung und sonstiger dem Tourismus dienender Maßnahmen, besteht der Tiroler Tourismusförderungsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt. Fördermaßnahmen haben das Ziel einer sozialen, nachhaltigen und ressourcenschone... mehr lesen...
Für die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge sind die für die Abgabenbehörden des Landes geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Berechnung der Beiträge der Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes, die zur Besteuerung vom Umsatz nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Vorschriften herangezogen werden, ist der Landesregierung von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörden e... mehr lesen...
(1)Absatz einsBerechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge obliegen der Landesregierung. Dem Land Tirol gebühren hierfür als Vergütung 4 v. H. des Aufkommens an Beiträgen sowie der Abgabenertrag an Nebenansprüchen.(2)Absatz 2Die Beiträge sind für den Vorschreibung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.(2)Absatz 2Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrund... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten w... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände sind die Vollversammlung, der Vorstand, der Vorsitzende und die Rechnungsprüfer. Die Amtsdauer des Vorstandes, des Vorsitzenden und der Rechnungsprüfer beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder des Vorstands, der Vorsitzende und die Re... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gesamtheit der Tourismusverbände bildet den Verband der Tiroler Tourismusverbände. Dieser ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.(2)Absatz 2Die Tourismusverbände nehmen die Mitgliedschaft im Verband der Tiroler Tourismusverbände durch den jew... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 29 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 vorliegt. Obliegt einem Mitglied des Vorstandes die selbststän... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Erarbeitung und Umsetzung der verbandsstrategischen, marken- und marketingtechnischen sowie innerorganisatorischen Erfordernisse hat der Vorstand auf Vorschlag des Obmanns einen Geschäftsführer zu bestellen, mit dem ein schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen ist. Im Diens... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Vorstand obliegt neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Aufgaben die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung, dem Aufsichtsrat, dem Obmann oder dem Geschäftsführer vorbehalten sind. Er kann sich überdies einzelne der dem Geschäftsführer zug... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Aufsichtsrat obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:a)Litera adie Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seines Stellvertreters nach § 12 Abs. 8 und 9,die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seines Stellve... mehr lesen...
(1)Absatz einsPflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Bet... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. März 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 15 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.Paragraph 15, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.(3)Absatz 3Fremden, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen aufgrund des § 2a Abs.... mehr lesen...