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(2) Nach Genehmigung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 5 , 7 und 8 hat das Amt der Landesregierung entsprechende Verträge abzuschließen.
(3) Über Anträge auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 entscheidet der Magistrat. Gegen Bescheide des Magistrats steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(2) Nach Genehmigung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 5 , 7 und 8 hat das Amt der Landesregierung entsprechende Verträge abzuschließen.
(3) Über Anträge auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 entscheidet der Magistrat. Gegen Bescheide des Magistrats steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.