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Legende:
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(2) Dem Antrag auf Aufbewahrung einer Urne gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
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(3) Der Magistrat hat die Aufbewahrung einer Urne binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und 4 erfüllt sind. Durch mehrere Genehmigungen darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen.
(4) Bis zur Genehmigung der Aufbewahrung der Urne nach Abs. 3 ist die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen.
(5) Die Bewilligung erlischt mit der Änderung des Wohnsitzes oder dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.
(6) Die Beendigung der Aufbewahrung der Urne nach Abs. 1 ist spätestens einen Monat vorher dem Magistrat anzuzeigen. Die Urne ist unverzüglich in einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte zu bestatten.
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(2) Dem Antrag auf Aufbewahrung einer Urne gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
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(3) Der Magistrat hat die Aufbewahrung einer Urne binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und 4 erfüllt sind. Durch mehrere Genehmigungen darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen.
(4) Bis zur Genehmigung der Aufbewahrung der Urne nach Abs. 3 ist die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen.
(5) Die Bewilligung erlischt mit der Änderung des Wohnsitzes oder dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.
(6) Die Beendigung der Aufbewahrung der Urne nach Abs. 1 ist spätestens einen Monat vorher dem Magistrat anzuzeigen. Die Urne ist unverzüglich in einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte zu bestatten.