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1 Person | 25 500 Euro |
2 Personen | 38 000 Euro |
3 Personen | 43 000 Euro |
4 Personen | 48 000 Euro |
für jede weitere Person erhöht sich das höchstzulässige Jahreseinkommen um jeweils | 2 800 Euro |
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(2) Das höchstzulässige Jahreseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 2 beträgt grundsätzlich bei einer Haushaltsgröße von
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(3) Das jährliche Haushaltseinkommen darf bei geförderten Mietwohnungen 140 vH des gemäß Abs. 2 höchstzulässigen Jahreseinkommens betragen, bei geförderten Eigentumswohnungen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern 160 vH.
(4) Eine Wohnbeihilfe oder ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letztenkaufmännisch auf durch zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.
(5) Die im Abs. 2 und 3 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für eine von der Stadt Wien zugewiesene Wohnung, die eine geringere Anzahl an Wohnräumen und eine geringere Wohnnutzfläche aufweist als die bisherige Wohnung oder die bezogen auf die Kostenbelastung pro Quadratmeter Nutzfläche teurer ist als die bisherige Wohnungteilbare Eurobeträge zu runden. Die Vergabe der bisherigen Wohnung erfolgt durch die Stadt Wien. Die im Abs. 4 genannten Einkommensgrenzenso veränderten Beträge gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfeab 1.
(6) Die Bestimmungen über begünstigte Personen gelten nicht für Geschäftsräume Jänner des folgenden Jahres.
1 Person | 25 500 Euro |
2 Personen | 38 000 Euro |
3 Personen | 43 000 Euro |
4 Personen | 48 000 Euro |
für jede weitere Person erhöht sich das höchstzulässige Jahreseinkommen um jeweils | 2 800 Euro |
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(2) Das höchstzulässige Jahreseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 2 beträgt grundsätzlich bei einer Haushaltsgröße von
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(3) Das jährliche Haushaltseinkommen darf bei geförderten Mietwohnungen 140 vH des gemäß Abs. 2 höchstzulässigen Jahreseinkommens betragen, bei geförderten Eigentumswohnungen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern 160 vH.
(4) Eine Wohnbeihilfe oder ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letztenkaufmännisch auf durch zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.
(5) Die im Abs. 2 und 3 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für eine von der Stadt Wien zugewiesene Wohnung, die eine geringere Anzahl an Wohnräumen und eine geringere Wohnnutzfläche aufweist als die bisherige Wohnung oder die bezogen auf die Kostenbelastung pro Quadratmeter Nutzfläche teurer ist als die bisherige Wohnungteilbare Eurobeträge zu runden. Die Vergabe der bisherigen Wohnung erfolgt durch die Stadt Wien. Die im Abs. 4 genannten Einkommensgrenzenso veränderten Beträge gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfeab 1.
(6) Die Bestimmungen über begünstigte Personen gelten nicht für Geschäftsräume Jänner des folgenden Jahres.