§ 57 W-BG 1995

Wiener Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. November 20222023 geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 13.12.2023

In Kraft vom 14.12.2022 bis 13.12.2023
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. November 20222023 geltenden Fassung anzuwenden.

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