§ 21 W-PVG Wahlvorschläge, Wählerinnen- und Wählergruppen

Wiener Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreterinnen und Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss (Dienststellenwahlausschuss bzw. Wahlausschuss gemäß § 16) eingebracht werden.Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreterinnen und Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss (Dienststellenwahlausschuss bzw. Wahlausschuss gemäß Paragraph 16,) eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber (Kandidatinnen und Kandidaten) als die doppeltedreifache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidatinnen und Kandidaten, so gelten jene, die die doppeltedreifache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.
  3. (3)Absatz 3Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 1 vH der Wahlberechtigten der Dienststelle bzw. der Gruppe gemäß § 8a Abs. 3, mindestens aber von zwei Wahlberechtigten, unterschrieben sein.Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 1 vH der Wahlberechtigten der Dienststelle bzw. der Gruppe gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3,, mindestens aber von zwei Wahlberechtigten, unterschrieben sein.
  4. (4)Absatz 4Der Wahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Ausschusses (der Vertrauenspersonen) innerhalb dreier Arbeitstage zu entscheiden.
  5. (5)Absatz 5Der Dienststellenwahlausschuss hat die von ihm und dem Wahlausschuss gemäß § 16 zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag in der Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählerinnen- und Wählergruppe.Der Dienststellenwahlausschuss hat die von ihm und dem Wahlausschuss gemäß Paragraph 16, zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag in der Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählerinnen- und Wählergruppe.
  6. (6)Absatz 6Die zugelassenen Wahlvorschläge sind unverzüglich vom Dienststellenwahlausschuss dem Zentralwahlausschuss und von diesem dem Magistrat schriftlich bekanntzugeben.

Stand vor dem 14.02.2024

In Kraft vom 01.08.2023 bis 14.02.2024
  1. (1)Absatz einsDie Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreterinnen und Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss (Dienststellenwahlausschuss bzw. Wahlausschuss gemäß § 16) eingebracht werden.Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreterinnen und Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss (Dienststellenwahlausschuss bzw. Wahlausschuss gemäß Paragraph 16,) eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber (Kandidatinnen und Kandidaten) als die doppeltedreifache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidatinnen und Kandidaten, so gelten jene, die die doppeltedreifache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.
  3. (3)Absatz 3Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 1 vH der Wahlberechtigten der Dienststelle bzw. der Gruppe gemäß § 8a Abs. 3, mindestens aber von zwei Wahlberechtigten, unterschrieben sein.Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 1 vH der Wahlberechtigten der Dienststelle bzw. der Gruppe gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3,, mindestens aber von zwei Wahlberechtigten, unterschrieben sein.
  4. (4)Absatz 4Der Wahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Ausschusses (der Vertrauenspersonen) innerhalb dreier Arbeitstage zu entscheiden.
  5. (5)Absatz 5Der Dienststellenwahlausschuss hat die von ihm und dem Wahlausschuss gemäß § 16 zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag in der Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählerinnen- und Wählergruppe.Der Dienststellenwahlausschuss hat die von ihm und dem Wahlausschuss gemäß Paragraph 16, zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag in der Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählerinnen- und Wählergruppe.
  6. (6)Absatz 6Die zugelassenen Wahlvorschläge sind unverzüglich vom Dienststellenwahlausschuss dem Zentralwahlausschuss und von diesem dem Magistrat schriftlich bekanntzugeben.

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