§ 48 WWFSG 1989

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 48,

Wohnbeihilfe im Sinne des II entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Hauptstückes ist zu gewähren:Februar 2024 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, vom 7. Februar 2024

1.

österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,

2.

Ausländern, wenn sie im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sind.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.02.2024
Paragraph 48,

Wohnbeihilfe im Sinne des II entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Hauptstückes ist zu gewähren:Februar 2024 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, vom 7. Februar 2024

1.

österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,

2.

Ausländern, wenn sie im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sind.

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