§ 12 W-THG (weggefallen)

Wiener Tierhaltegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.02.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Tierärztin oder der Tierarzt der Behörde sind nach Maßgabe ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Durchsuchung und Überwachung zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird§ 12 W-THG seit 07.02.2024 weggefallen.

(2) Die Befugnisse des Abs. 1 stehen den Organen der Behörde (§ 10 Abs. 2) auch im Rahmen der Vollziehung des § 8 Abs. 5 und 6 zu.

Stand vor dem 07.02.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 07.02.2024
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Tierärztin oder der Tierarzt der Behörde sind nach Maßgabe ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Durchsuchung und Überwachung zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird§ 12 W-THG seit 07.02.2024 weggefallen.

(2) Die Befugnisse des Abs. 1 stehen den Organen der Behörde (§ 10 Abs. 2) auch im Rahmen der Vollziehung des § 8 Abs. 5 und 6 zu.

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