§ 48g W-BO 1994

Besoldungsordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß § 49l Abs. 6 und Abs. 9 gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz erhöhten) Überleitungsbeträge, ausgenommen jene der Beamten des Schemas II KAV, mit 1. Jänner 2016 um 1,3 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.Für die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß Paragraph 49 l, Absatz 6 und Absatz 9, gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß Paragraph 49 l, Absatz 2, letzter Satz erhöhten) Überleitungsbeträge, ausgenommen jene der Beamten des Schemas römisch II KAV, mit 1. Jänner 2016 um 1,3 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
  2. (2)Absatz 2Für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a genannten Beamten gemäß § 49m Abs. 1b gebührenden Wahrungszulagen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b genannten Zeitraum gebührt hätten.Für die Bemessung der den in Paragraph 49 m, Absatz eins, dritter Satz und Absatz eins a, genannten Beamten gemäß Paragraph 49 m, Absatz eins b, gebührenden Wahrungszulagen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in Paragraph 49 m, Absatz eins b, genannten Zeitraum gebührt hätten.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 und 2 für die Bemessung der Wahrungszulagen jeweils maßgebenden Beträge sind mit 1. Jänner 2017 um 1,3 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden.Die gemäß Absatz eins und 2 für die Bemessung der Wahrungszulagen jeweils maßgebenden Beträge sind mit 1. Jänner 2017 um 1,3 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden.
  4. (4)Absatz 4Für die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß § 49l Abs. 6 und Abs. 9 gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz sowie gemäß den vorstehenden Absätzen erhöhten) Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2018 um 2,33 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.Für die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß Paragraph 49 l, Absatz 6 und Absatz 9, gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß Paragraph 49 l, Absatz 2, letzter Satz sowie gemäß den vorstehenden Absätzen erhöhten) Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2018 um 2,33 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
  5. (5)Absatz 5Für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a genannten Beamten gemäß § 49m Abs. 1b gebührenden Wahrungszulagen gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b genannten Zeitraum gebührt hätten.Für die Bemessung der den in Paragraph 49 m, Absatz eins, dritter Satz und Absatz eins a, genannten Beamten gemäß Paragraph 49 m, Absatz eins b, gebührenden Wahrungszulagen gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in Paragraph 49 m, Absatz eins b, genannten Zeitraum gebührt hätten.
  6. (6)Absatz 6Die gemäß Abs. 1 bis 5 für die Bemessung der Wahrungszulagen im Dezember 2018 maßgebenden Beträge sind Die gemäß Absatz eins bis 5 für die Bemessung der Wahrungszulagen im Dezember 2018 maßgebenden Beträge sind

mit 1. Jänner 2019

um 2,33 % und danach um 19,50 Euro,

mit 1. Jänner 2020

um 2,25 %, mindestens jedoch um 50 Euro,

mit 1. Jänner 2021

um 1,45 %,

mit 1. Jänner 2022

um 2,85 % und danach um 6,40 Euro,

mit 1. Jänner 2023

um 7,15 %, mindestens jedoch um 170 Euro, und

mit 1. Jänner 2024

um 9,15 %, mindestens jedoch um 192 Euro,

zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsFür die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß § 49l Abs. 6 und Abs. 9 gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz erhöhten) Überleitungsbeträge, ausgenommen jene der Beamten des Schemas II KAV, mit 1. Jänner 2016 um 1,3 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.Für die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß Paragraph 49 l, Absatz 6 und Absatz 9, gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß Paragraph 49 l, Absatz 2, letzter Satz erhöhten) Überleitungsbeträge, ausgenommen jene der Beamten des Schemas römisch II KAV, mit 1. Jänner 2016 um 1,3 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
  2. (2)Absatz 2Für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a genannten Beamten gemäß § 49m Abs. 1b gebührenden Wahrungszulagen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b genannten Zeitraum gebührt hätten.Für die Bemessung der den in Paragraph 49 m, Absatz eins, dritter Satz und Absatz eins a, genannten Beamten gemäß Paragraph 49 m, Absatz eins b, gebührenden Wahrungszulagen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in Paragraph 49 m, Absatz eins b, genannten Zeitraum gebührt hätten.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 und 2 für die Bemessung der Wahrungszulagen jeweils maßgebenden Beträge sind mit 1. Jänner 2017 um 1,3 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden.Die gemäß Absatz eins und 2 für die Bemessung der Wahrungszulagen jeweils maßgebenden Beträge sind mit 1. Jänner 2017 um 1,3 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden.
  4. (4)Absatz 4Für die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß § 49l Abs. 6 und Abs. 9 gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz sowie gemäß den vorstehenden Absätzen erhöhten) Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2018 um 2,33 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.Für die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß Paragraph 49 l, Absatz 6 und Absatz 9, gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß Paragraph 49 l, Absatz 2, letzter Satz sowie gemäß den vorstehenden Absätzen erhöhten) Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2018 um 2,33 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
  5. (5)Absatz 5Für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a genannten Beamten gemäß § 49m Abs. 1b gebührenden Wahrungszulagen gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b genannten Zeitraum gebührt hätten.Für die Bemessung der den in Paragraph 49 m, Absatz eins, dritter Satz und Absatz eins a, genannten Beamten gemäß Paragraph 49 m, Absatz eins b, gebührenden Wahrungszulagen gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in Paragraph 49 m, Absatz eins b, genannten Zeitraum gebührt hätten.
  6. (6)Absatz 6Die gemäß Abs. 1 bis 5 für die Bemessung der Wahrungszulagen im Dezember 2018 maßgebenden Beträge sind Die gemäß Absatz eins bis 5 für die Bemessung der Wahrungszulagen im Dezember 2018 maßgebenden Beträge sind

mit 1. Jänner 2019

um 2,33 % und danach um 19,50 Euro,

mit 1. Jänner 2020

um 2,25 %, mindestens jedoch um 50 Euro,

mit 1. Jänner 2021

um 1,45 %,

mit 1. Jänner 2022

um 2,85 % und danach um 6,40 Euro,

mit 1. Jänner 2023

um 7,15 %, mindestens jedoch um 170 Euro, und

mit 1. Jänner 2024

um 9,15 %, mindestens jedoch um 192 Euro,

zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden.

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