Art. 1 § 9 Wr. PartFG Widerruf, Rückforderung und Rückzahlung

Wiener Parteienförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Die geförderten Parteien haben über die Verwendung der gegenständlichen Zuwendung, sowie getrennt über die Wahlwerbungsausgaben geeignete Aufzeichnungen zu führen. Die Verwendung der Ausgaben und der Fördermittel ist anhand dieser getrennten Aufzeichnungen von einem von der jeweiligen Partei beauftragten beeideten Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüferin, oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die widmungsgemäße Verwendung zu prüfen und das Ergebnis der zuständigen Magistratsabteilung in dem der jeweiligen Förderung folgenden Jahr ehestmöglich bekanntzugeben. Widmungswidrig verwendete Mittel sind rückzuführen.

  1. (1)Absatz einsSofern die Prüfung gemäß § 8 ergeben hat, dass die Fördermittel (teilweise) gesetzwidrig verwendet wurden, hat der Magistrat aufgrund der Mitteilung des Stadtrechnungshofes die Förderung in dem Ausmaß, in dem sie gesetzwidrig verwendet wurde, zu widerrufen und rückzufordern.Sofern die Prüfung gemäß Paragraph 8, ergeben hat, dass die Fördermittel (teilweise) gesetzwidrig verwendet wurden, hat der Magistrat aufgrund der Mitteilung des Stadtrechnungshofes die Förderung in dem Ausmaß, in dem sie gesetzwidrig verwendet wurde, zu widerrufen und rückzufordern.
  2. (2)Absatz 2Erhält eine Partei aufgrund der Neuberechnung gemäß § 3 Abs. 4 keine oder eine verringerte Förderung, hat der Magistrat den Übergenuss rückzufordern.Erhält eine Partei aufgrund der Neuberechnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, keine oder eine verringerte Förderung, hat der Magistrat den Übergenuss rückzufordern.
  3. (3)Absatz 3Die Partei ist verpflichtet, den rückgeforderten Betrag binnen einer Frist von vier Wochen zurückzuzahlen. Bei Verzug sind darüber hinausgehend zusätzlich Verzugszinsen in der Höhe von 4 vH pro Jahr zu bezahlen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2023
Die geförderten Parteien haben über die Verwendung der gegenständlichen Zuwendung, sowie getrennt über die Wahlwerbungsausgaben geeignete Aufzeichnungen zu führen. Die Verwendung der Ausgaben und der Fördermittel ist anhand dieser getrennten Aufzeichnungen von einem von der jeweiligen Partei beauftragten beeideten Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüferin, oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die widmungsgemäße Verwendung zu prüfen und das Ergebnis der zuständigen Magistratsabteilung in dem der jeweiligen Förderung folgenden Jahr ehestmöglich bekanntzugeben. Widmungswidrig verwendete Mittel sind rückzuführen.

  1. (1)Absatz einsSofern die Prüfung gemäß § 8 ergeben hat, dass die Fördermittel (teilweise) gesetzwidrig verwendet wurden, hat der Magistrat aufgrund der Mitteilung des Stadtrechnungshofes die Förderung in dem Ausmaß, in dem sie gesetzwidrig verwendet wurde, zu widerrufen und rückzufordern.Sofern die Prüfung gemäß Paragraph 8, ergeben hat, dass die Fördermittel (teilweise) gesetzwidrig verwendet wurden, hat der Magistrat aufgrund der Mitteilung des Stadtrechnungshofes die Förderung in dem Ausmaß, in dem sie gesetzwidrig verwendet wurde, zu widerrufen und rückzufordern.
  2. (2)Absatz 2Erhält eine Partei aufgrund der Neuberechnung gemäß § 3 Abs. 4 keine oder eine verringerte Förderung, hat der Magistrat den Übergenuss rückzufordern.Erhält eine Partei aufgrund der Neuberechnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, keine oder eine verringerte Förderung, hat der Magistrat den Übergenuss rückzufordern.
  3. (3)Absatz 3Die Partei ist verpflichtet, den rückgeforderten Betrag binnen einer Frist von vier Wochen zurückzuzahlen. Bei Verzug sind darüber hinausgehend zusätzlich Verzugszinsen in der Höhe von 4 vH pro Jahr zu bezahlen.

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