§ 5 W-THG

Wiener Tierhaltegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.02.2024 bis 31.12.9999
(1) An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet § 6, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 5) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

(2) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet § 6, an der Leine geführt werden.

(3) An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.

(4) Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein.

(5) Der Maulkorb muss der Größe und der Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein und dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.

(6) Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Abs. 1 bis 4 sowie § 5a Abs. 12 gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde (z.B. § 10 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149, § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2017) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung), sowie für Hunde im Rahmen ihrer aktiven Teilnahme an einer Veranstaltung.

(7) Auf Jagdhunde finden die Gebote der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

(8) Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche Grünanlage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat die Verantwortliche oder der Verantwortliche (Abs. 9) dafür zu sorgen, dass sich diese nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.

(9) Für die Einhaltung der Abs. 1 bis 5 sowie 8 hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.

(10) Die Halterin oder der Halter eines Hundes darf ihren oder seinen Hund nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, aufweisen.

(11) Für im Bundesland Wien gehaltene Hunde ist eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 725 000 EUR zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(12) Ab 1. Juli 2019 hat jede Person vor Anschaffung eines Hundes einen Sachkundenachweis gemäß Abs. 14 zu erbringen. § 5a Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(13) Personen, die das Halten eines Hundes innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können, benötigen keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 12. Als Nachweis gilt die von einer Behörde bestätigte Entrichtung einer Hundeabgabe für diesen Zeitraum ab dem Monat der Anmeldung des Hundes.

(14) Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Sachkundenachweis zu erlassen, insbesondere über die Modalitäten und Inhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die Kurse für den Sachkundenachweis durchführen dürfen.

(15) Zur Absolvierung eines Sachkundenachweises sind nur jene Personen zuzulassen, die über die notwendige Verlässlichkeit (Abs. 16) verfügen.

(16) Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:

1.

rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,

2.

rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004,

3.

rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß § 39 TSchG,

4.

rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß § 4.

  1. (1)Absatz einsAn öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen sowie auf Flächen, die von Personen benutzt werden, die nicht im selben Haushalt wie die Halterin bzw. der Halter oder die Verwahrerin bzw. der Verwahrer eines Hundes leben, wie insbesondere allseits geschlossene Höfe oder Stiegenhäuser von Wohnhausanlagen, müssen Hunde, unbeschadet § 6, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 5) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen sowie auf Flächen, die von Personen benutzt werden, die nicht im selben Haushalt wie die Halterin bzw. der Halter oder die Verwahrerin bzw. der Verwahrer eines Hundes leben, wie insbesondere allseits geschlossene Höfe oder Stiegenhäuser von Wohnhausanlagen, müssen Hunde, unbeschadet Paragraph 6,, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Absatz 5,) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet § 6, an der Leine geführt werden.In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet Paragraph 6,, an der Leine geführt werden.
  3. (3)Absatz 3An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
  4. (4)Absatz 4Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein.
  5. (5)Absatz 5Der Maulkorb muss der Größe und der Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein und dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.
  6. (6)Absatz 6Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Abs. 1 bis 4 sowie § 5a Abs. 12 gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde (z.B. § 10 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149, § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2017) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung), sowie für Hunde im Rahmen ihrer aktiven Teilnahme an einer Veranstaltung.Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 5 a, Absatz 12, gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde (z.B. Paragraph 10, Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149, Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung), sowie für Hunde im Rahmen ihrer aktiven Teilnahme an einer Veranstaltung.
  7. (7)Absatz 7Auf Jagdhunde finden die Gebote der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.Auf Jagdhunde finden die Gebote der Absatz eins bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
  8. (8)Absatz 8Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche Grünanlage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat die Verantwortliche oder der Verantwortliche (Abs. 9) dafür zu sorgen, dass sich diese nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche Grünanlage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat die Verantwortliche oder der Verantwortliche (Absatz 9,) dafür zu sorgen, dass sich diese nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.
  9. (9)Absatz 9Für die Einhaltung der Abs. 1 bis 5 sowie 8 hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.Für die Einhaltung der Absatz eins bis 5 sowie 8 hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.
  10. (10)Absatz 10Die Halterin oder der Halter eines Hundes darf ihren oder seinen Hund nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, aufweisen.
  11. (11)Absatz 11Für im Bundesland Wien gehaltene Hunde ist eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 725 000 EUR zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
  12. (12)Absatz 12Ab 1. Juli 2019 hat jede Person vor Anschaffung eines Hundes einen Sachkundenachweis gemäß Abs. 14 zu erbringen. § 5a Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.Ab 1. Juli 2019 hat jede Person vor Anschaffung eines Hundes einen Sachkundenachweis gemäß Absatz 14, zu erbringen. Paragraph 5 a, Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung.
  13. (13)Absatz 13Personen, die das Halten eines Hundes innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können, benötigen keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 12. Als Nachweis gilt die von einer Behörde bestätigte Entrichtung einer Hundeabgabe für diesen Zeitraum ab dem Monat der Anmeldung des Hundes.Personen, die das Halten eines Hundes innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können, benötigen keinen Sachkundenachweis gemäß Absatz 12, Als Nachweis gilt die von einer Behörde bestätigte Entrichtung einer Hundeabgabe für diesen Zeitraum ab dem Monat der Anmeldung des Hundes.
  14. (14)Absatz 14Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Sachkundenachweis zu erlassen, insbesondere über die Modalitäten und Inhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die Kurse für den Sachkundenachweis durchführen dürfen.
  15. (15)Absatz 15Zur Absolvierung eines Sachkundenachweises sind nur jene Personen zuzulassen, die über die notwendige Verlässlichkeit (Abs. 16) verfügen.Zur Absolvierung eines Sachkundenachweises sind nur jene Personen zuzulassen, die über die notwendige Verlässlichkeit (Absatz 16,) verfügen.
  16. (16)Absatz 16Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:
    1. 1.Ziffer einsrechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß Paragraph 222, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
    2. 2.Ziffer 2rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004,rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der Paragraphen 5, oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,,
    3. 3.Ziffer 3rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß § 39 TSchG,rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß Paragraph 39, TSchG,
    4. 4.Ziffer 4rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß § 4.rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß Paragraph 4,

Stand vor dem 07.02.2024

In Kraft vom 19.02.2019 bis 07.02.2024
(1) An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet § 6, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 5) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

(2) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet § 6, an der Leine geführt werden.

(3) An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.

(4) Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein.

(5) Der Maulkorb muss der Größe und der Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein und dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.

(6) Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Abs. 1 bis 4 sowie § 5a Abs. 12 gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde (z.B. § 10 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149, § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2017) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung), sowie für Hunde im Rahmen ihrer aktiven Teilnahme an einer Veranstaltung.

(7) Auf Jagdhunde finden die Gebote der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

(8) Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche Grünanlage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat die Verantwortliche oder der Verantwortliche (Abs. 9) dafür zu sorgen, dass sich diese nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.

(9) Für die Einhaltung der Abs. 1 bis 5 sowie 8 hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.

(10) Die Halterin oder der Halter eines Hundes darf ihren oder seinen Hund nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, aufweisen.

(11) Für im Bundesland Wien gehaltene Hunde ist eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 725 000 EUR zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(12) Ab 1. Juli 2019 hat jede Person vor Anschaffung eines Hundes einen Sachkundenachweis gemäß Abs. 14 zu erbringen. § 5a Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(13) Personen, die das Halten eines Hundes innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können, benötigen keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 12. Als Nachweis gilt die von einer Behörde bestätigte Entrichtung einer Hundeabgabe für diesen Zeitraum ab dem Monat der Anmeldung des Hundes.

(14) Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Sachkundenachweis zu erlassen, insbesondere über die Modalitäten und Inhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die Kurse für den Sachkundenachweis durchführen dürfen.

(15) Zur Absolvierung eines Sachkundenachweises sind nur jene Personen zuzulassen, die über die notwendige Verlässlichkeit (Abs. 16) verfügen.

(16) Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:

1.

rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,

2.

rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004,

3.

rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß § 39 TSchG,

4.

rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß § 4.

  1. (1)Absatz einsAn öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen sowie auf Flächen, die von Personen benutzt werden, die nicht im selben Haushalt wie die Halterin bzw. der Halter oder die Verwahrerin bzw. der Verwahrer eines Hundes leben, wie insbesondere allseits geschlossene Höfe oder Stiegenhäuser von Wohnhausanlagen, müssen Hunde, unbeschadet § 6, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 5) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen sowie auf Flächen, die von Personen benutzt werden, die nicht im selben Haushalt wie die Halterin bzw. der Halter oder die Verwahrerin bzw. der Verwahrer eines Hundes leben, wie insbesondere allseits geschlossene Höfe oder Stiegenhäuser von Wohnhausanlagen, müssen Hunde, unbeschadet Paragraph 6,, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Absatz 5,) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet § 6, an der Leine geführt werden.In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet Paragraph 6,, an der Leine geführt werden.
  3. (3)Absatz 3An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
  4. (4)Absatz 4Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein.
  5. (5)Absatz 5Der Maulkorb muss der Größe und der Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein und dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.
  6. (6)Absatz 6Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Abs. 1 bis 4 sowie § 5a Abs. 12 gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde (z.B. § 10 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149, § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2017) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung), sowie für Hunde im Rahmen ihrer aktiven Teilnahme an einer Veranstaltung.Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 5 a, Absatz 12, gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde (z.B. Paragraph 10, Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149, Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung), sowie für Hunde im Rahmen ihrer aktiven Teilnahme an einer Veranstaltung.
  7. (7)Absatz 7Auf Jagdhunde finden die Gebote der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.Auf Jagdhunde finden die Gebote der Absatz eins bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
  8. (8)Absatz 8Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche Grünanlage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat die Verantwortliche oder der Verantwortliche (Abs. 9) dafür zu sorgen, dass sich diese nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche Grünanlage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat die Verantwortliche oder der Verantwortliche (Absatz 9,) dafür zu sorgen, dass sich diese nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.
  9. (9)Absatz 9Für die Einhaltung der Abs. 1 bis 5 sowie 8 hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.Für die Einhaltung der Absatz eins bis 5 sowie 8 hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.
  10. (10)Absatz 10Die Halterin oder der Halter eines Hundes darf ihren oder seinen Hund nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, aufweisen.
  11. (11)Absatz 11Für im Bundesland Wien gehaltene Hunde ist eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 725 000 EUR zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
  12. (12)Absatz 12Ab 1. Juli 2019 hat jede Person vor Anschaffung eines Hundes einen Sachkundenachweis gemäß Abs. 14 zu erbringen. § 5a Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.Ab 1. Juli 2019 hat jede Person vor Anschaffung eines Hundes einen Sachkundenachweis gemäß Absatz 14, zu erbringen. Paragraph 5 a, Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung.
  13. (13)Absatz 13Personen, die das Halten eines Hundes innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können, benötigen keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 12. Als Nachweis gilt die von einer Behörde bestätigte Entrichtung einer Hundeabgabe für diesen Zeitraum ab dem Monat der Anmeldung des Hundes.Personen, die das Halten eines Hundes innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können, benötigen keinen Sachkundenachweis gemäß Absatz 12, Als Nachweis gilt die von einer Behörde bestätigte Entrichtung einer Hundeabgabe für diesen Zeitraum ab dem Monat der Anmeldung des Hundes.
  14. (14)Absatz 14Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Sachkundenachweis zu erlassen, insbesondere über die Modalitäten und Inhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die Kurse für den Sachkundenachweis durchführen dürfen.
  15. (15)Absatz 15Zur Absolvierung eines Sachkundenachweises sind nur jene Personen zuzulassen, die über die notwendige Verlässlichkeit (Abs. 16) verfügen.Zur Absolvierung eines Sachkundenachweises sind nur jene Personen zuzulassen, die über die notwendige Verlässlichkeit (Absatz 16,) verfügen.
  16. (16)Absatz 16Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:
    1. 1.Ziffer einsrechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß Paragraph 222, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
    2. 2.Ziffer 2rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004,rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der Paragraphen 5, oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,,
    3. 3.Ziffer 3rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß § 39 TSchG,rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß Paragraph 39, TSchG,
    4. 4.Ziffer 4rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß § 4.rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß Paragraph 4,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten