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(2) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet § 6, an der Leine geführt werden.
(3) An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
(4) Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein.
(5) Der Maulkorb muss der Größe und der Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein und dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.
(6) Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Abs. 1 bis 4 sowie § 5a Abs. 12 gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde (z.B. § 10 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149, § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2017) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung), sowie für Hunde im Rahmen ihrer aktiven Teilnahme an einer Veranstaltung.
(7) Auf Jagdhunde finden die Gebote der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
(8) Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche Grünanlage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat die Verantwortliche oder der Verantwortliche (Abs. 9) dafür zu sorgen, dass sich diese nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.
(9) Für die Einhaltung der Abs. 1 bis 5 sowie 8 hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.
(10) Die Halterin oder der Halter eines Hundes darf ihren oder seinen Hund nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, aufweisen.
(11) Für im Bundesland Wien gehaltene Hunde ist eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 725 000 EUR zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(12) Ab 1. Juli 2019 hat jede Person vor Anschaffung eines Hundes einen Sachkundenachweis gemäß Abs. 14 zu erbringen. § 5a Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
(13) Personen, die das Halten eines Hundes innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können, benötigen keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 12. Als Nachweis gilt die von einer Behörde bestätigte Entrichtung einer Hundeabgabe für diesen Zeitraum ab dem Monat der Anmeldung des Hundes.
(14) Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Sachkundenachweis zu erlassen, insbesondere über die Modalitäten und Inhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die Kurse für den Sachkundenachweis durchführen dürfen.
(15) Zur Absolvierung eines Sachkundenachweises sind nur jene Personen zuzulassen, die über die notwendige Verlässlichkeit (Abs. 16) verfügen.
(16) Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:
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(2) In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet § 6, an der Leine geführt werden.
(3) An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
(4) Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein.
(5) Der Maulkorb muss der Größe und der Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein und dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.
(6) Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Abs. 1 bis 4 sowie § 5a Abs. 12 gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde (z.B. § 10 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149, § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2017) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz und Ausbildung), sowie für Hunde im Rahmen ihrer aktiven Teilnahme an einer Veranstaltung.
(7) Auf Jagdhunde finden die Gebote der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
(8) Soweit auf Lagerwiesen, in eine öffentlich zugängliche Parkanlage oder in eine sonstige öffentlich zugängliche Grünanlage Hunde mitgenommen werden dürfen, hat die Verantwortliche oder der Verantwortliche (Abs. 9) dafür zu sorgen, dass sich diese nicht in Sandkisten oder auf Kinderspielplätzen aufhalten.
(9) Für die Einhaltung der Abs. 1 bis 5 sowie 8 hat die Verwahrerin oder der Verwahrer des Hundes zu sorgen. Wird die Verwahrung einer strafunmündigen Person anvertraut, so treffen diese Verpflichtungen die Halterin oder den Halter des Tieres.
(10) Die Halterin oder der Halter eines Hundes darf ihren oder seinen Hund nur solchen Personen zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, aufweisen.
(11) Für im Bundesland Wien gehaltene Hunde ist eine Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 725 000 EUR zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(12) Ab 1. Juli 2019 hat jede Person vor Anschaffung eines Hundes einen Sachkundenachweis gemäß Abs. 14 zu erbringen. § 5a Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
(13) Personen, die das Halten eines Hundes innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können, benötigen keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 12. Als Nachweis gilt die von einer Behörde bestätigte Entrichtung einer Hundeabgabe für diesen Zeitraum ab dem Monat der Anmeldung des Hundes.
(14) Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Sachkundenachweis zu erlassen, insbesondere über die Modalitäten und Inhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die Kurse für den Sachkundenachweis durchführen dürfen.
(15) Zur Absolvierung eines Sachkundenachweises sind nur jene Personen zuzulassen, die über die notwendige Verlässlichkeit (Abs. 16) verfügen.
(16) Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:
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