§ 9 WMG Mietbeihilfe

Wiener Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

(2) Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

1.

Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.

2.

Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.

3.

Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:

a)

für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;

b)

für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;

c)

für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.

(3) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

  1. (1)Absatz einsEin über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Bei Stellung eines Antrags auf Mietbeihilfe bis zum 15. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab Beginn dieses Monats. Bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Bei Stellung eines Antrags auf Mietbeihilfe bis zum 15. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab Beginn dieses Monats. Bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
  2. (2)Absatz 2Anspruchsberechtigt sind Bedarfsgemeinschaften, die eine Leistung nach § 8 Abs. 1 erhalten.Anspruchsberechtigt sind Bedarfsgemeinschaften, die eine Leistung nach Paragraph 8, Absatz eins, erhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Bruttomiete sowie das tatsächliche Miet- beziehungsweise Untermietverhältnis sind durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen. Die Höhe der zu gewährenden Mietbeihilfe ist wie folgt zu ermitteln:
    1. 1.Ziffer einsDen Ausgangswert bildet die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibende Restmiete.
    2. 2.Ziffer 2Die Restmiete nach Z 1 ist durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen zu teilen und anschließend mit der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft zu multiplizieren. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete höher als die Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4, ist die Mietbeihilfenobergrenze für die Berechnung heranzuziehen. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete niedriger als die Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4 oder entspricht der Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4, ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete für die Berechnung heranzuziehen.Die Restmiete nach Ziffer eins, ist durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen zu teilen und anschließend mit der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft zu multiplizieren. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete höher als die Mietbeihilfenobergrenze nach Absatz 4,, ist die Mietbeihilfenobergrenze für die Berechnung heranzuziehen. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete niedriger als die Mietbeihilfenobergrenze nach Absatz 4, oder entspricht der Mietbeihilfenobergrenze nach Absatz 4,, ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete für die Berechnung heranzuziehen.
    3. 3.Ziffer 3Von dem nach Z 2 ermittelten Betrag ist der gesamte für die Bedarfsgemeinschaft heranzuziehende Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 und 3 abzuziehen. Der Differenzbetrag ist der Bedarfsgemeinschaft als Mietbeihilfe zuzuerkennen.Von dem nach Ziffer 2, ermittelten Betrag ist der gesamte für die Bedarfsgemeinschaft heranzuziehende Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins und 3 abzuziehen. Der Differenzbetrag ist der Bedarfsgemeinschaft als Mietbeihilfe zuzuerkennen.
  4. (4)Absatz 4Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
  5. (5)Absatz 5Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können einer Bedarfsgemeinschaft, bei der die ermittelte Restmiete nach Abs. 3 Z 2 erster Satz über der Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4 liegt, zusätzliche Leistungen für den Wohnbedarf (erhöhte Mietbeihilfenobergrenzen) zuerkannt werden. Die Landesregierung kann allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Gewährung von zusätzlichen Leistungen für den Wohnbedarf treffen.Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können einer Bedarfsgemeinschaft, bei der die ermittelte Restmiete nach Absatz 3, Ziffer 2, erster Satz über der Mietbeihilfenobergrenze nach Absatz 4, liegt, zusätzliche Leistungen für den Wohnbedarf (erhöhte Mietbeihilfenobergrenzen) zuerkannt werden. Die Landesregierung kann allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Gewährung von zusätzlichen Leistungen für den Wohnbedarf treffen.
  6. (6)Absatz 6Die erhöhten Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.02.2018 bis 29.02.2024
(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

(2) Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

1.

Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.

2.

Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.

3.

Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:

a)

für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;

b)

für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;

c)

für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.

(3) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

  1. (1)Absatz einsEin über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Bei Stellung eines Antrags auf Mietbeihilfe bis zum 15. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab Beginn dieses Monats. Bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Bei Stellung eines Antrags auf Mietbeihilfe bis zum 15. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab Beginn dieses Monats. Bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
  2. (2)Absatz 2Anspruchsberechtigt sind Bedarfsgemeinschaften, die eine Leistung nach § 8 Abs. 1 erhalten.Anspruchsberechtigt sind Bedarfsgemeinschaften, die eine Leistung nach Paragraph 8, Absatz eins, erhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Bruttomiete sowie das tatsächliche Miet- beziehungsweise Untermietverhältnis sind durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen. Die Höhe der zu gewährenden Mietbeihilfe ist wie folgt zu ermitteln:
    1. 1.Ziffer einsDen Ausgangswert bildet die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibende Restmiete.
    2. 2.Ziffer 2Die Restmiete nach Z 1 ist durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen zu teilen und anschließend mit der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft zu multiplizieren. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete höher als die Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4, ist die Mietbeihilfenobergrenze für die Berechnung heranzuziehen. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete niedriger als die Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4 oder entspricht der Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4, ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete für die Berechnung heranzuziehen.Die Restmiete nach Ziffer eins, ist durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen zu teilen und anschließend mit der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft zu multiplizieren. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete höher als die Mietbeihilfenobergrenze nach Absatz 4,, ist die Mietbeihilfenobergrenze für die Berechnung heranzuziehen. Ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete niedriger als die Mietbeihilfenobergrenze nach Absatz 4, oder entspricht der Mietbeihilfenobergrenze nach Absatz 4,, ist die für die Bedarfsgemeinschaft ermittelte Restmiete für die Berechnung heranzuziehen.
    3. 3.Ziffer 3Von dem nach Z 2 ermittelten Betrag ist der gesamte für die Bedarfsgemeinschaft heranzuziehende Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 und 3 abzuziehen. Der Differenzbetrag ist der Bedarfsgemeinschaft als Mietbeihilfe zuzuerkennen.Von dem nach Ziffer 2, ermittelten Betrag ist der gesamte für die Bedarfsgemeinschaft heranzuziehende Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins und 3 abzuziehen. Der Differenzbetrag ist der Bedarfsgemeinschaft als Mietbeihilfe zuzuerkennen.
  4. (4)Absatz 4Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
  5. (5)Absatz 5Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können einer Bedarfsgemeinschaft, bei der die ermittelte Restmiete nach Abs. 3 Z 2 erster Satz über der Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4 liegt, zusätzliche Leistungen für den Wohnbedarf (erhöhte Mietbeihilfenobergrenzen) zuerkannt werden. Die Landesregierung kann allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Gewährung von zusätzlichen Leistungen für den Wohnbedarf treffen.Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können einer Bedarfsgemeinschaft, bei der die ermittelte Restmiete nach Absatz 3, Ziffer 2, erster Satz über der Mietbeihilfenobergrenze nach Absatz 4, liegt, zusätzliche Leistungen für den Wohnbedarf (erhöhte Mietbeihilfenobergrenzen) zuerkannt werden. Die Landesregierung kann allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Gewährung von zusätzlichen Leistungen für den Wohnbedarf treffen.
  6. (6)Absatz 6Die erhöhten Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten