§ 8a W-PVG

Wiener Personalvertretungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Bediensteten einer Hauptgruppe sind entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Stellung in folgende Personalgruppen zusammenzufassen:

1.

in der Hauptgruppe I

a)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2 und RÄ sowie die Bediensteten im Schema VGW;

b)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen B, KA 3, K 1 und K 2;

c)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen C, D 1, D, E 1, E, K 3, K 4, K 5, K 6, R, R 1 und R 2;

d)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen L 1, L 2a, LKA, LKP, LKS, L 2b 1 und L 3;

e)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4, sofern nicht lit. f zutrifft;

f)

die Kindergartenassistentinnen und Kindergartenassistenten;

2.

in der Hauptgruppe II

a)

die Ärztlichen Direktorinnen und Ärztlichen Direktoren, Ärztlichen Abteilungs(Instituts)vorstände, Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen;

b)

die Bediensteten des höheren technischen Dienstes, Fachbediensteten des technischen Dienstes, Chemikerinnen und Chemiker mit Reifeprüfung, Bediensteten des technischen Dienstes, Werkmeisterinnen und Werkmeister, Betriebsbeamtinnen und Betriebsbeamten, Maschinenmeisterinnen und Maschinenmeister sowie die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4 der technischen Werkstätten;

c)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen A, B und C, sofern nicht lit. a oder b zutrifft, und die Bediensteten der Verwendungsgruppen LKP, D, D 1 und E, sofern nicht lit. b zutrifft;

d)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen K 1, K 2, K 3, K 4, P 3, P 4, P 5 und P 6, sofern nicht lit. e zutrifft, sowie die Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten und die Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten;

e)

die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtung für MTDG, Lehrerinnen und Lehrer für MTDG, Leiterinnen MTDG und Leiter MTDG, Bereichsleiterinnen MTDG und Bereichsleiter MTDG, Fachbereichsleiterinnen MTDG und Fachbereichsleiter MTDG, Bediensteten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, die medizinisch-technischen Fachkräfte, Hebammen, (Leitenden) Lehrhebammen, Bereichsleiterinnen Hebammen und Bereichsleiter Hebammen, Leitenden Hebammen, Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen und Fachbereichskoordinatoren Hebammen, die Heilmasseurinnen und Heilmasseure sowie die (Leitenden) Medizinischen Fachassistentinnen und (Leitenden) Medizinischen Fachassistenten, (Leitenden) Medizinischen Masseurinnen und (Leitenden) Medizinischen Masseure, die (Leitenden) Operationsassistentinnen und (Leitenden) Operationsassistenten, (Leitenden) Desinfektionsassistentinnen und (Leitenden) Desinfektionsassistenten, Ordinationsassistentinnen und Ordinationsassistenten, (Ersten, Leitenden) Obduktionsassistentinnen und (Ersten, Leitenden) Obduktionsassistenten, Gipsassistentinnen und Gipsassistenten, Röntgenassistentinnen und Röntgenassistenten, Laborassistentinnen und Laborassistenten, Laborgehilfinnen und Laborgehilfen sowie Sanitätsgehilfinnen und Sanitätsgehilfen sowie die Bediensteten der Verwendungsgruppen K 6 und P 1, sofern nicht lit. d zutrifft;

f)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4, sofern nicht lit. b oder e zutrifft;

3.

in den Hauptgruppen III, V und VI

a)

die Bediensteten der Verwendungsgruppe A, sofern nicht Z 7 zutrifft;

b)

die Bediensteten der Verwendungsgruppe B, sofern nicht Z 7 zutrifft;

c)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen C, D 1, D und E;

d)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2 und 3P, sofern nicht Z 4 oder 6 zutrifft;

e)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4, sofern nicht Z 4 oder 6 zutrifft;

4.

in der Hauptgruppe III die Kraftwagenlenkerinnen und Kraftwagenlenker;

5.

in der Hauptgruppe IV die Bediensteten sämtlicher Verwendungsgruppen des Schemas II/IV;

6.

in den Hauptgruppen IV, V und VI die Bediensteten sämtlicher Verwendungsgruppen des Schemas I/III;

7.

in der Hauptgruppe V die Bediensteten der Verwendungsgruppen A und B.

(2) Bedienstete, die nach den im Abs. 1 angeführten Merkmalen keiner Personalgruppe zugeordnet werden können, sind vom Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem einer Personalgruppe zuzuordnen. Dabei sind der Tätigkeitsbereich und die Höhe des Gehaltes der zuzuordnenden Bediensteten im Vergleich zum Tätigkeitsbereich und der Höhe des Gehaltes der im Abs. 1 angeführten Bedienstetengruppen zu berücksichtigen.

(3) Wird durch eine Änderung der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 - BO 1994 eine Bedienstetengruppe neu geschaffen und ist diese Bedienstetengruppe eine der im Abs. 1 angeführten Bedienstetengruppen hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches und der besoldungsrechtlichen Einreihung ähnlich, so ist die neu geschaffene Bedienstetengruppe vom Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem einer der Personalgruppen gemäß Abs. 1 zuzuordnen.

(4) Auf Bedienstete, für die das Wiener Bedienstetengesetz – W-BedG, LGBl. Nr. 33/2017, gilt, findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Ist aufgrund der vergleichsweisen Betrachtung eine eindeutige Zuordnung zu einer Personalgruppe nicht möglich, ist die bzw. der Bedienstete jener Personalgruppe zuzuordnen, der sie bzw. er angehören würde, wenn ihr bzw. sein Dienstverhältnis nach den Bestimmungen der VBO 1995 begründet worden wäre.

  1. (1)Absatz einsIn der gemäß § 8 für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ gebildeten Hauptgruppe ist für jede der in Abs. 3 genannten, aus den Angehörigen der einzelnen Gesundheitsberufe zusammengefassten Gruppen eine berufliche Vertretung in den im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, vorgesehenen Angelegenheiten einzurichten. Dazu sind von den diesen Gruppen zugeordneten Bediensteten jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Berufsgruppe sowie für diese jeweils zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.In der gemäß Paragraph 8, für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ gebildeten Hauptgruppe ist für jede der in Absatz 3, genannten, aus den Angehörigen der einzelnen Gesundheitsberufe zusammengefassten Gruppen eine berufliche Vertretung in den im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, vorgesehenen Angelegenheiten einzurichten. Dazu sind von den diesen Gruppen zugeordneten Bediensteten jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Berufsgruppe sowie für diese jeweils zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.
  2. (2)Absatz 2Der Wirkungsbereich der gewählten Vertretungen gemäß Abs. 1 erstreckt sich auf die einer Gruppe gemäß Abs. 3 zuzuordnenden Bediensteten, sofern für diese das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz gilt. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 5 KA-AZG.Der Wirkungsbereich der gewählten Vertretungen gemäß Absatz eins, erstreckt sich auf die einer Gruppe gemäß Absatz 3, zuzuordnenden Bediensteten, sofern für diese das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz gilt. Die Zuständigkeit richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 5, KA-AZG.
  3. (3)Absatz 3Die Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß § 1 Abs. 2 KA-AZG sind in folgende Gruppen zusammenzufassen:Die Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, KA-AZG sind in folgende Gruppen zusammenzufassen:
    1. a)Litera aGesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 KA-AZG;Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, KA-AZG;
    2. b)Litera bGesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 KA-AZG;Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, KA-AZG;
    3. c)Litera cGesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 bis 10, 12 und 13 KA-AZG.Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 bis 10, 12 und 13 KA-AZG.

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.07.2023
(1) Die Bediensteten einer Hauptgruppe sind entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Stellung in folgende Personalgruppen zusammenzufassen:

1.

in der Hauptgruppe I

a)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2 und RÄ sowie die Bediensteten im Schema VGW;

b)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen B, KA 3, K 1 und K 2;

c)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen C, D 1, D, E 1, E, K 3, K 4, K 5, K 6, R, R 1 und R 2;

d)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen L 1, L 2a, LKA, LKP, LKS, L 2b 1 und L 3;

e)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4, sofern nicht lit. f zutrifft;

f)

die Kindergartenassistentinnen und Kindergartenassistenten;

2.

in der Hauptgruppe II

a)

die Ärztlichen Direktorinnen und Ärztlichen Direktoren, Ärztlichen Abteilungs(Instituts)vorstände, Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen;

b)

die Bediensteten des höheren technischen Dienstes, Fachbediensteten des technischen Dienstes, Chemikerinnen und Chemiker mit Reifeprüfung, Bediensteten des technischen Dienstes, Werkmeisterinnen und Werkmeister, Betriebsbeamtinnen und Betriebsbeamten, Maschinenmeisterinnen und Maschinenmeister sowie die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4 der technischen Werkstätten;

c)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen A, B und C, sofern nicht lit. a oder b zutrifft, und die Bediensteten der Verwendungsgruppen LKP, D, D 1 und E, sofern nicht lit. b zutrifft;

d)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen K 1, K 2, K 3, K 4, P 3, P 4, P 5 und P 6, sofern nicht lit. e zutrifft, sowie die Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten und die Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten;

e)

die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtung für MTDG, Lehrerinnen und Lehrer für MTDG, Leiterinnen MTDG und Leiter MTDG, Bereichsleiterinnen MTDG und Bereichsleiter MTDG, Fachbereichsleiterinnen MTDG und Fachbereichsleiter MTDG, Bediensteten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, die medizinisch-technischen Fachkräfte, Hebammen, (Leitenden) Lehrhebammen, Bereichsleiterinnen Hebammen und Bereichsleiter Hebammen, Leitenden Hebammen, Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen und Fachbereichskoordinatoren Hebammen, die Heilmasseurinnen und Heilmasseure sowie die (Leitenden) Medizinischen Fachassistentinnen und (Leitenden) Medizinischen Fachassistenten, (Leitenden) Medizinischen Masseurinnen und (Leitenden) Medizinischen Masseure, die (Leitenden) Operationsassistentinnen und (Leitenden) Operationsassistenten, (Leitenden) Desinfektionsassistentinnen und (Leitenden) Desinfektionsassistenten, Ordinationsassistentinnen und Ordinationsassistenten, (Ersten, Leitenden) Obduktionsassistentinnen und (Ersten, Leitenden) Obduktionsassistenten, Gipsassistentinnen und Gipsassistenten, Röntgenassistentinnen und Röntgenassistenten, Laborassistentinnen und Laborassistenten, Laborgehilfinnen und Laborgehilfen sowie Sanitätsgehilfinnen und Sanitätsgehilfen sowie die Bediensteten der Verwendungsgruppen K 6 und P 1, sofern nicht lit. d zutrifft;

f)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2, 3P, 3A, 3 und 4, sofern nicht lit. b oder e zutrifft;

3.

in den Hauptgruppen III, V und VI

a)

die Bediensteten der Verwendungsgruppe A, sofern nicht Z 7 zutrifft;

b)

die Bediensteten der Verwendungsgruppe B, sofern nicht Z 7 zutrifft;

c)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen C, D 1, D und E;

d)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen 1, 2 und 3P, sofern nicht Z 4 oder 6 zutrifft;

e)

die Bediensteten der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4, sofern nicht Z 4 oder 6 zutrifft;

4.

in der Hauptgruppe III die Kraftwagenlenkerinnen und Kraftwagenlenker;

5.

in der Hauptgruppe IV die Bediensteten sämtlicher Verwendungsgruppen des Schemas II/IV;

6.

in den Hauptgruppen IV, V und VI die Bediensteten sämtlicher Verwendungsgruppen des Schemas I/III;

7.

in der Hauptgruppe V die Bediensteten der Verwendungsgruppen A und B.

(2) Bedienstete, die nach den im Abs. 1 angeführten Merkmalen keiner Personalgruppe zugeordnet werden können, sind vom Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem einer Personalgruppe zuzuordnen. Dabei sind der Tätigkeitsbereich und die Höhe des Gehaltes der zuzuordnenden Bediensteten im Vergleich zum Tätigkeitsbereich und der Höhe des Gehaltes der im Abs. 1 angeführten Bedienstetengruppen zu berücksichtigen.

(3) Wird durch eine Änderung der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 - BO 1994 eine Bedienstetengruppe neu geschaffen und ist diese Bedienstetengruppe eine der im Abs. 1 angeführten Bedienstetengruppen hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches und der besoldungsrechtlichen Einreihung ähnlich, so ist die neu geschaffene Bedienstetengruppe vom Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem einer der Personalgruppen gemäß Abs. 1 zuzuordnen.

(4) Auf Bedienstete, für die das Wiener Bedienstetengesetz – W-BedG, LGBl. Nr. 33/2017, gilt, findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Ist aufgrund der vergleichsweisen Betrachtung eine eindeutige Zuordnung zu einer Personalgruppe nicht möglich, ist die bzw. der Bedienstete jener Personalgruppe zuzuordnen, der sie bzw. er angehören würde, wenn ihr bzw. sein Dienstverhältnis nach den Bestimmungen der VBO 1995 begründet worden wäre.

  1. (1)Absatz einsIn der gemäß § 8 für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ gebildeten Hauptgruppe ist für jede der in Abs. 3 genannten, aus den Angehörigen der einzelnen Gesundheitsberufe zusammengefassten Gruppen eine berufliche Vertretung in den im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, vorgesehenen Angelegenheiten einzurichten. Dazu sind von den diesen Gruppen zugeordneten Bediensteten jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Berufsgruppe sowie für diese jeweils zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.In der gemäß Paragraph 8, für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ gebildeten Hauptgruppe ist für jede der in Absatz 3, genannten, aus den Angehörigen der einzelnen Gesundheitsberufe zusammengefassten Gruppen eine berufliche Vertretung in den im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, vorgesehenen Angelegenheiten einzurichten. Dazu sind von den diesen Gruppen zugeordneten Bediensteten jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Berufsgruppe sowie für diese jeweils zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.
  2. (2)Absatz 2Der Wirkungsbereich der gewählten Vertretungen gemäß Abs. 1 erstreckt sich auf die einer Gruppe gemäß Abs. 3 zuzuordnenden Bediensteten, sofern für diese das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz gilt. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 5 KA-AZG.Der Wirkungsbereich der gewählten Vertretungen gemäß Absatz eins, erstreckt sich auf die einer Gruppe gemäß Absatz 3, zuzuordnenden Bediensteten, sofern für diese das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz gilt. Die Zuständigkeit richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 5, KA-AZG.
  3. (3)Absatz 3Die Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß § 1 Abs. 2 KA-AZG sind in folgende Gruppen zusammenzufassen:Die Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, KA-AZG sind in folgende Gruppen zusammenzufassen:
    1. a)Litera aGesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 KA-AZG;Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, KA-AZG;
    2. b)Litera bGesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 KA-AZG;Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, KA-AZG;
    3. c)Litera cGesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 bis 10, 12 und 13 KA-AZG.Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 bis 10, 12 und 13 KA-AZG.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten