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Legende:
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(2) Bedienstete, die nach den im Abs. 1 angeführten Merkmalen keiner Personalgruppe zugeordnet werden können, sind vom Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem einer Personalgruppe zuzuordnen. Dabei sind der Tätigkeitsbereich und die Höhe des Gehaltes der zuzuordnenden Bediensteten im Vergleich zum Tätigkeitsbereich und der Höhe des Gehaltes der im Abs. 1 angeführten Bedienstetengruppen zu berücksichtigen.
(3) Wird durch eine Änderung der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 - BO 1994 eine Bedienstetengruppe neu geschaffen und ist diese Bedienstetengruppe eine der im Abs. 1 angeführten Bedienstetengruppen hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches und der besoldungsrechtlichen Einreihung ähnlich, so ist die neu geschaffene Bedienstetengruppe vom Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem einer der Personalgruppen gemäß Abs. 1 zuzuordnen.
(4) Auf Bedienstete, für die das Wiener Bedienstetengesetz – W-BedG, LGBl. Nr. 33/2017, gilt, findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Ist aufgrund der vergleichsweisen Betrachtung eine eindeutige Zuordnung zu einer Personalgruppe nicht möglich, ist die bzw. der Bedienstete jener Personalgruppe zuzuordnen, der sie bzw. er angehören würde, wenn ihr bzw. sein Dienstverhältnis nach den Bestimmungen der VBO 1995 begründet worden wäre.
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(2) Bedienstete, die nach den im Abs. 1 angeführten Merkmalen keiner Personalgruppe zugeordnet werden können, sind vom Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem einer Personalgruppe zuzuordnen. Dabei sind der Tätigkeitsbereich und die Höhe des Gehaltes der zuzuordnenden Bediensteten im Vergleich zum Tätigkeitsbereich und der Höhe des Gehaltes der im Abs. 1 angeführten Bedienstetengruppen zu berücksichtigen.
(3) Wird durch eine Änderung der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994 - BO 1994 eine Bedienstetengruppe neu geschaffen und ist diese Bedienstetengruppe eine der im Abs. 1 angeführten Bedienstetengruppen hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches und der besoldungsrechtlichen Einreihung ähnlich, so ist die neu geschaffene Bedienstetengruppe vom Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem einer der Personalgruppen gemäß Abs. 1 zuzuordnen.
(4) Auf Bedienstete, für die das Wiener Bedienstetengesetz – W-BedG, LGBl. Nr. 33/2017, gilt, findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Ist aufgrund der vergleichsweisen Betrachtung eine eindeutige Zuordnung zu einer Personalgruppe nicht möglich, ist die bzw. der Bedienstete jener Personalgruppe zuzuordnen, der sie bzw. er angehören würde, wenn ihr bzw. sein Dienstverhältnis nach den Bestimmungen der VBO 1995 begründet worden wäre.