§ 51 WWFSG 1989

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 51,

Liegenschafts-(Mit-)eigentümer und deren Ehegatten entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, eingetragene Partner sowie Lebengefährten, die eine in ihrem sanierten Gebäude gelegene Wohnung gemietet haben, sofern sie (zusammen) zu mehr als einem Drittel das Eigentumsrecht an dem Gebäude habenvom 7. Februar 2024

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.02.2024
Paragraph 51,

Liegenschafts-(Mit-)eigentümer und deren Ehegatten entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, eingetragene Partner sowie Lebengefährten, die eine in ihrem sanierten Gebäude gelegene Wohnung gemietet haben, sofern sie (zusammen) zu mehr als einem Drittel das Eigentumsrecht an dem Gebäude habenvom 7. Februar 2024

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