§ 37 WWFSG 1989

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.2024
§ 37.Paragraph 37,

Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes und Verbesserungsarbeiten. Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere:

1.

die Errichtung oder Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserleitungs-, Stromleitungs-, Gasleitungs- und Sanitäranlagen, Zentralheizungsanlagen mit oder ohne Anschluß an Fernwärme, Personenaufzüge sowie zentrale Waschküchen,

2.

die Herstellung des Anschlusses bestehender oder geplanter Zentralheizungsanlagen an Fernwärme,

3.

die Errichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungen, Stromleitungen, Gasleitungen sowie von Sanitär- oder Heizungsanlagen in Wohnungen,

4.

Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oder Wärmeschutzes, wie die Verbesserung der Schall- oder Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder obersten Geschoßdecken,

5.

Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von Zentral(Etagen)heizungen oder Warmwasserbereitungsanlagen,

6.

Maßnahmen zur Erhöhung des Feuchtigkeitsschutzes,

7.

die Vereinigung von Wohnungen oder von sonstigen Räumen zu Wohnungen,

8.

die Teilung von Wohnungen, unabhängig von ihrem Nutzflächenausmaß, oder von sonstigen Räumen zur Schaffung von Wohnungen,

9.

die Schaffung von Wohnungen aus bisher nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen,

10.

die Änderung der Grundrißgestaltung, innerhalb einer Wohnung jedoch nur in Verbindung mit anderen geförderten Arbeiten,

11.

Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten Menschen dienen,

12.

Abbruch und Neubau im Rahmen einer Blocksanierung, wenn diese überwiegend aus Maßnahmen nach den Z 1 bis 11 besteht,

13.

die Schaffung oder Erweiterung von Wohnungen durch Zubau,

14.

ökologische Maßnahmen wie die Kosten besonderer Einrichtungen zur Verringerung des Energieeinsatzes, zur Nutzung umweltschonender Energieformen sowie zur Verringerung des Trinkwasserbedarfes und die Verwendung schadstoffarmer Baustoffe und Bauteile.

15.

Maßnahmen zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit.

  1. 1.Ziffer einsdie Errichtung oder Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserleitungs-, Stromleitungs- und Sanitäranlagen, Fahrradabstellräume, Personenaufzüge sowie zentrale Waschküchen,
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle sowie die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme,
  3. 3.Ziffer 3die Errichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungen, Stromleitungen sowie von Sanitäranlagen in Wohnungen,
  4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oder Wärmeschutzes, wie die Verbesserung der Schall- oder Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder obersten Geschoßdecken,
  5. 5.Ziffer 5geeignete Sonnenschutzeinrichtungen zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung,
  6. 6.Ziffer 6Maßnahmen zur Erhöhung des Feuchtigkeitsschutzes,
  7. 7.Ziffer 7die Vereinigung von Wohnungen oder von sonstigen Räumen zu Wohnungen,
  8. 8.Ziffer 8die Teilung von Wohnungen, unabhängig von ihrem Nutzflächenausmaß, oder von sonstigen Räumen zur Schaffung von Wohnungen,
  9. 9.Ziffer 9die Schaffung von Wohnungen aus bisher nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen,
  10. 10.Ziffer 10die Änderung der Grundrissgestaltung zur Standardanhebung sowie Maßnahmen zur barrierefreien Umgestaltung, innerhalb einer Wohnung jedoch nur in Verbindung mit der Umstellung der Energieversorgung auf hocheffiziente alternative Systeme,
  11. 11.Ziffer 11Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten Menschen dienen,
  12. 12.Ziffer 12Abbruch und Neubau im Rahmen einer Blocksanierung, wenn diese überwiegend aus Maßnahmen nach den Z 1 bis 11 besteht,Abbruch und Neubau im Rahmen einer Blocksanierung, wenn diese überwiegend aus Maßnahmen nach den Ziffer eins, bis 11 besteht,
  13. 13.Ziffer 13die Schaffung oder Erweiterung von Wohnungen durch Zubau,
  14. 14.Ziffer 14die Verwendung von ökologischen, nachhaltigen, ressourcenschonenden, kreislauffähigen und klimaschonenden Bauweisen und Materialen im Rahmen einer thermischen Sanierung der Gebäudehülle oder im Rahmen der Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme,
  15. 15.Ziffer 15Maßnahmen zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.02.2024
§ 37.Paragraph 37,

Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes und Verbesserungsarbeiten. Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere:

1.

die Errichtung oder Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserleitungs-, Stromleitungs-, Gasleitungs- und Sanitäranlagen, Zentralheizungsanlagen mit oder ohne Anschluß an Fernwärme, Personenaufzüge sowie zentrale Waschküchen,

2.

die Herstellung des Anschlusses bestehender oder geplanter Zentralheizungsanlagen an Fernwärme,

3.

die Errichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungen, Stromleitungen, Gasleitungen sowie von Sanitär- oder Heizungsanlagen in Wohnungen,

4.

Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oder Wärmeschutzes, wie die Verbesserung der Schall- oder Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder obersten Geschoßdecken,

5.

Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von Zentral(Etagen)heizungen oder Warmwasserbereitungsanlagen,

6.

Maßnahmen zur Erhöhung des Feuchtigkeitsschutzes,

7.

die Vereinigung von Wohnungen oder von sonstigen Räumen zu Wohnungen,

8.

die Teilung von Wohnungen, unabhängig von ihrem Nutzflächenausmaß, oder von sonstigen Räumen zur Schaffung von Wohnungen,

9.

die Schaffung von Wohnungen aus bisher nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen,

10.

die Änderung der Grundrißgestaltung, innerhalb einer Wohnung jedoch nur in Verbindung mit anderen geförderten Arbeiten,

11.

Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten Menschen dienen,

12.

Abbruch und Neubau im Rahmen einer Blocksanierung, wenn diese überwiegend aus Maßnahmen nach den Z 1 bis 11 besteht,

13.

die Schaffung oder Erweiterung von Wohnungen durch Zubau,

14.

ökologische Maßnahmen wie die Kosten besonderer Einrichtungen zur Verringerung des Energieeinsatzes, zur Nutzung umweltschonender Energieformen sowie zur Verringerung des Trinkwasserbedarfes und die Verwendung schadstoffarmer Baustoffe und Bauteile.

15.

Maßnahmen zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit.

  1. 1.Ziffer einsdie Errichtung oder Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserleitungs-, Stromleitungs- und Sanitäranlagen, Fahrradabstellräume, Personenaufzüge sowie zentrale Waschküchen,
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle sowie die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme,
  3. 3.Ziffer 3die Errichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungen, Stromleitungen sowie von Sanitäranlagen in Wohnungen,
  4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oder Wärmeschutzes, wie die Verbesserung der Schall- oder Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder obersten Geschoßdecken,
  5. 5.Ziffer 5geeignete Sonnenschutzeinrichtungen zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung,
  6. 6.Ziffer 6Maßnahmen zur Erhöhung des Feuchtigkeitsschutzes,
  7. 7.Ziffer 7die Vereinigung von Wohnungen oder von sonstigen Räumen zu Wohnungen,
  8. 8.Ziffer 8die Teilung von Wohnungen, unabhängig von ihrem Nutzflächenausmaß, oder von sonstigen Räumen zur Schaffung von Wohnungen,
  9. 9.Ziffer 9die Schaffung von Wohnungen aus bisher nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen,
  10. 10.Ziffer 10die Änderung der Grundrissgestaltung zur Standardanhebung sowie Maßnahmen zur barrierefreien Umgestaltung, innerhalb einer Wohnung jedoch nur in Verbindung mit der Umstellung der Energieversorgung auf hocheffiziente alternative Systeme,
  11. 11.Ziffer 11Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten Menschen dienen,
  12. 12.Ziffer 12Abbruch und Neubau im Rahmen einer Blocksanierung, wenn diese überwiegend aus Maßnahmen nach den Z 1 bis 11 besteht,Abbruch und Neubau im Rahmen einer Blocksanierung, wenn diese überwiegend aus Maßnahmen nach den Ziffer eins, bis 11 besteht,
  13. 13.Ziffer 13die Schaffung oder Erweiterung von Wohnungen durch Zubau,
  14. 14.Ziffer 14die Verwendung von ökologischen, nachhaltigen, ressourcenschonenden, kreislauffähigen und klimaschonenden Bauweisen und Materialen im Rahmen einer thermischen Sanierung der Gebäudehülle oder im Rahmen der Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme,
  15. 15.Ziffer 15Maßnahmen zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit.

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