Art. 1 § 8 Wr. PartFG (weggefallen)

Wiener Parteienförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(Art. 1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien, BGBl. I Nr. 56/2012, Spenden annehmen § 8 Wr.

(2) Abweichend davon sind

a)

Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von EUR 3.000,– übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.

b)

Spenden, die im Einzelfall die Höhe von EUR 30.000,– übersteigen, dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Webseite des Rechnungshofes zu veröffentlichen.

PartFG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2023
(Art. 1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien, BGBl. I Nr. 56/2012, Spenden annehmen § 8 Wr.

(2) Abweichend davon sind

a)

Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von EUR 3.000,– übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.

b)

Spenden, die im Einzelfall die Höhe von EUR 30.000,– übersteigen, dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Webseite des Rechnungshofes zu veröffentlichen.

PartFG seit 31.12.2023 weggefallen.

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