Gesetzesaktualisierungen

262 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 201-210 von 262

1 Paragraf zu Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler (TSBBG) aktualisiert


§ 60 TSBBG Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,Rich... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

9 Paragrafen zu Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler (T-SF) aktualisiert


§ 23 T-SF Wirtschaftliche Eigentümer

(1)Absatz einsWirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, BGBl. I Nr.136/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2023, genannten Personen.Wirtschaftliche Eigentümer der ... mehr lesen...


§ 19 T-SF Umwandlung einer Stiftung

(1)Absatz einsEine Stiftung ist in einen Fonds umzuwandeln, wenn die Erträge des Stiftungsvermögens zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, der Stiftungszweck aber durch die Heranziehung des Stiftungsvermögens voraussichtlich mindestens fünf Jahre hindurch erfüllt werd... mehr lesen...


§ 18 T-SF Stiftungskommissär

(1)Absatz einsIst aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens des Stiftungsvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung oder die Erfüllung des Stiftungszweckes in sonstiger Weise gefährdet und reichen die Maßnahmen nach § 17 nicht aus, um die drohende Gefahr a... mehr lesen...


§ 16 T-SF Genehmigungsvorbehalt

(1)Absatz einsRechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dadurch die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht gefährdet wird. Solche Rechtsgeschäfte we... mehr lesen...


§ 15 T-SF Aufgaben der Stiftungsaufsicht

(1)Absatz einsDie Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.(2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Verwaltung der Stiftungen, insbesondere die Erhaltung des Stammvermögens, die Anlage des Stiftungsvermögens, die Verwendung der Stiftungserträge und die laufende Erfüllung des Stiftung... mehr lesen...


§ 12 T-SF Stiftungsbeirat

(1)Absatz einsIn der Stiftungssatzung kann die Einrichtung eines Stiftungsbeirates vorgesehen werden. Diesem obliegt die Beratung des Stiftungsvorstandes.(2)Absatz 2In den Stiftungsbeirat dürfen nur Personen bestellt werden, die geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Die Bestellung... mehr lesen...


§ 11 T-SF Stiftungsvorstand

(1)Absatz einsAls Organ der Stiftung ist ein Stiftungsvorstand, bestehend aus drei Mitgliedern, einzurichten.(2)Absatz 2Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung zu verwalten und zu vertreten und insbesondere für die Erhaltung des Stammvermögens und die Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er h... mehr lesen...


§ 5 T-SF Stiftungssatzung

Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:a)Litera adie Bezeichnung der Stiftung, der der Zusatz „Stiftung“ beizufügen ist,b)Litera bden Sitz der Stiftung, der in Tirol liegen muss, sowie eine Zustelladresse im Inland,c)Litera cden näher bestimmten Zweck der Stiftung,d)Litera ddie detaillierte Beschr... mehr lesen...


§ 2 T-SF Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsStiftungen sind durch privatrechtliche Erklärung eines Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträge der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.(2)Absatz 2Fonds sind durch privatrechtliche Erklärung eines Fondsgründers gewidmete Vermöge... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu Sportförderungsgesetz 2006, Tiroler (T-SFG) aktualisiert


§ 12 T-SFG Geschäftsgang

(1)Absatz einsDer Vorsitzende hat den Landessportrat nach Bedarf, mindestens aber sieben Mal im Jahr schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat den Landessportrat überdies binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies die Landesregierung... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

9 Paragrafen zu Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler (T-LWKLAK) aktualisiert


§ 74 T-LWKLAK Konstituierung der Wahlkommissionen

(1)Absatz einsDie Wahlkommissionen sind möglichst frühzeitig nach dem im § 71 Abs. 3 genannten Zeitpunkt zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuberufen.Die Wahlkommissionen sind möglichst frühzeitig nach dem im Paragraph 71, Absatz 3, genannten Zeitpunkt zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuber... mehr lesen...


§ 70 T-LWKLAK Mitglieder der Wahlkommissionen

(1)Absatz einsDie Wahlkommission Landwirtschaftskammer besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der ein rechtskundiger Bediensteter d... mehr lesen...


§ 65 T-LWKLAK Wahlausschreibung

(1)Absatz einsDie Wahlen sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol auszuschreiben. Der Auszählungstag darf nicht mehr als acht Wochen vor und nicht mehr als acht Wochen nach dem Ablauf von sechs Jahren nach dem letzten Auszählungstag liegen. Die Wahlausschreibun... mehr lesen...


§ 57 T-LWKLAK Kundmachungen

(1)Absatz einsRichtlinien der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer sind in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen.(2)Absatz 2Kundmachungen in den Landwirtschaftlichen Blättern treten, sofern in der kundzumachenden Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tage... mehr lesen...


§ 40 T-LWKLAK Kontrollausschuss

(1)Absatz einsZur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landarbeiterkammer hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer ihrer Funktions... mehr lesen...


§ 38 T-LWKLAK Vorstand

(1)Absatz einsDer Vorstand der Landarbeiterkammer besteht aus:a)Litera adem Präsidenten,b)Litera bdem Vizepräsidenten undc)Litera cdrei weiteren Mitgliedern.(2)Absatz 2Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen St... mehr lesen...


§ 12 T-LWKLAK Kontrollausschuss

(1)Absatz einsZur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landwirtschaftskammer hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer ihrer Funkti... mehr lesen...


§ 10 T-LWKLAK Vorstand

(1)Absatz einsDer Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht aus:a)Litera adem Präsidenten,b)Litera bdem Vizepräsidenten undc)Litera cvier weiteren Mitgliedern, von denen mindestens zwei Obmänner einer Bezirkslandwirtschaftskammer sein müssen.(2)Absatz 2Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 lit. c ... mehr lesen...


§ 22a T-LWKLAK Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

(1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat eine land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.(2)Absatz 2Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses. Dem Ausschuss gehören an:a... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

10 Paragrafen zu Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler (T-KMG) aktualisiert


§ 27 T-KMG Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Absatz einsDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Rich... mehr lesen...


§ 26 T-KMG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDer Gemeinde-Katastrophenschutzplan und der Bezirks-Katastrophenschutzplan sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.(2)Absatz 2Der Betreiber eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Notfallplan-Betriebes hat, sofern der... mehr lesen...


§ 18 T-KMG Besondere Regelungen

(1)Absatz einsBei Gefahr im Verzug können Verordnungen und Bescheide, mit denen unaufschiebbare Maßnahmen nach diesem Gesetz angeordnet werden, ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren durch Verlautbarung im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen), durch Durchsage über Lautsprecher oder durch Kundmac... mehr lesen...


§ 16 T-KMG Aufgaben der Behörde

(1)Absatz einsDie Behörden haben zur Vorbereitung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen:a)Litera aeine Einsatzleitung nach § 4 einzurichten,eine Einsatzleitung nach Paragraph 4, einzurichten,b)Litera beinen entsprechenden Katastrophenschutzplan nach § 7, § 8 oder § 9 zu erlassen,einen en... mehr lesen...


§ 14 T-KMG Information

Die Gemeinde hat die Gemeindebewohner in regelmäßigen Abständen über Maßnahmen zum Schutz vor Katastrophen, insbesondere über die wesentlichen Inhalte des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes, zu informieren. Auf Verlangen ist Gemeindebewohnern Einsicht in den Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu gewä... mehr lesen...


§ 10 T-KMG Externer Notfallplan

(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde, deren Sprengel vom Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes, wenn auch nur zum Teil, erfasst wird, hat für jeden solchen Notfallplan-Betrieb unter Bedachtnahme auf den Bezirks-Katastrophenschutzplan, in Innsbruck unter Bedachtnahme auf den Gemein... mehr lesen...


§ 9 T-KMG Landes-Katastrophenschutzplan

Die Landesregierung hat nach Anhören der Landes-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen bezirksüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Bezirks-Katastrophenschutzpläne einen Landes-Katastrophenschutzplan zu erstellen; § ... mehr lesen...


§ 8 T-KMG Bezirks-Katastrophenschutzplan

(1)Absatz einsDie Bezirkshauptmannschaft hat nach Anhören der Bezirks-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen gemeindeüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Gemeinde-Katastrophenschutzpläne einen Bezirks-Katastrophensc... mehr lesen...


§ 7 T-KMG Gemeinde-Katastrophenschutzplan

(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat nach Anhören der Gemeinde-Einsatzleitung, in der Stadt Innsbruck überdies nach Anhören der Landespolizeidirektion, als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen einen Gemeinde-Katastro... mehr lesen...


§ 6 T-KMG Landeswarnzentrale

(1)Absatz einsDas Land Tirol hat eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben.(2)Absatz 2Die Landeswarnzentrale hat insbesondere:a)Litera adie Behörden sowie die Feuerwehren und Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr u... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu Grundversorgungsgesetz, Tiroler (T-GVOG) aktualisiert


§ 23 T-GVOG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. März 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 15 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.Paragraph 15, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.(3)Absatz 3Fremden, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen aufgrund des § 2a Abs.... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Waldordnung 2005, Tiroler (T-WO) aktualisiert


§ 73 T-WO Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,Richtlinie... mehr lesen...


§ 40 T-WO Anzahl der Weidetiere

(1)Absatz einsZur Weide in Wäldern dürfen nur so viele Ziegen und Schafe, einschließlich des natürlichen Zuwachses, aufgetrieben werden, wie der Tierhalter mit betriebseigenem Futter überwintert hat.(2)Absatz 2Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forstta... mehr lesen...


§ 18 T-WO Einrichtung

(1)Absatz einsFür jede Gemeinde ist eine Forsttagsatzungskommission mit dem Sitz beim Gemeindeamt einzurichten.(2)Absatz 2Der Forsttagsatzungskommission gehören als Mitglieder an:a)Litera ader Leiter der Bezirksforstinspektion der Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzender,b)Litera bder Bürgermei... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

5 Paragrafen zu Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler (TADG 2005) aktualisiert


§ 20 TADG 2005 Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. 2000 Nr. L 180, S. 22;Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandl... mehr lesen...


§ 16 TADG 2005 Aufgaben

(1)Absatz einsDie (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte hat zur Förderung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orie... mehr lesen...


§ 6a TADG 2005 Aufnahme, Strafregisterauskunft

(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat vor der Aufnahme einer Person in ein Dienstverhältnis, dem nicht unmittelbar ein Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber vorangegangen ist, eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Soll die Person an einer Einricht... mehr lesen...


§ 16b TADG 2005 Aufgaben und Geschäftsführung des Monitoringausschusses

(1)Absatz einsDer Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:a)Litera adie Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für Menschen mit Behinderungen gegenüber der Landesregierung;b)Litera bdie Begutachtung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes... mehr lesen...


§ 16a TADG 2005 Zusammensetzung, Bestellung, Funktionsdauer

(1)Absatz einsZur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Monitoringausschuss einzurichten.(2)Absatz 2Dem Monitoringausschuss gehören an:a)Litera adie (der) Antidiskri... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005 (L-GlBG 2005) aktualisiert


§ 40 L-GlBG 2005 Geschäftsführung

(1)Absatz einsDie oder der Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen.(2)Absatz 2Sitzungen der Gleichbehandlungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

10 Paragrafen zu Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler (TJG 2004) aktualisiert


§ 64a TJG 2004 Disziplinarverfahren

(1)Absatz einsParteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Einleitungsbeschlusses (Abs. 5) zu. Der Disziplinaranwalt kann gegen Disziplinarerkenntnisse des Disziplinarausschusses Beschwerd... mehr lesen...


§ 61a TJG 2004 Präsidium

(1)Absatz einsDas Präsidium besteht aus dem Landesjägermeister und dessen Stellvertreter sowie drei von der Vollversammlung zu wählenden weiteren Mitgliedern. Seine Funktionsdauer beträgt sechs Jahre. (2)Absatz 2Dem Präsidium obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der gewöhnlichen Verwaltung... mehr lesen...


§ 61 TJG 2004 Vorstand

(1)Absatz einsDer Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und den Bezirksjägermeistern. Seine Funktionsdauer beträgt sechs Jahre.(2)Absatz 2Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Jedenfalls beschließt der V... mehr lesen...


§ 46a TJG 2004 Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild

(1)Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte hat die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder Auflassung und den Betrieb einer Fütterungsanlage für Rotwild, einer Fütterungsanlage für Muffelwild oder einer Fütterungsanlage für Rehwild der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der für die B... mehr lesen...


§ 32 TJG 2004 Voraussetzungen für die Bestellung

(1)Absatz einsZu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, diea)Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,b)Litera bvolljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,volljährig und entscheidungsfähig si... mehr lesen...


§ 28 TJG 2004 Voraussetzungen für die Erlangung der Tiroler Jagdkarte

(1)Absatz einsEine Tiroler Jagdkarte darf nur an Personen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr, im Fall von in Ausbildung zum Berufsjäger stehenden Personen das 16. Lebensjahr, vollendet haben, und a)Litera aden Mitgliedsbeitrag nach § 57 Abs. 4 beim Tiroler Jägerverband vollständig eingeza... mehr lesen...


§ 27b TJG 2004 Dokumentations- und Auskunftspflichten bei der

(1)Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat ein Verzeichnis über die von ihm ausgegebenen Jagdgastkarten zu führen. Darin sind die nach § 27a Abs. 4 erster Satz auf der Jagdgastkarte zu vermerkenden Daten sowie hinsichtlich des Dokuments, mit dem die berechtigte Person ihre... mehr lesen...


§ 27 TJG 2004 Ausstellung der Tiroler Jagdkarte

(1)Absatz einsFür die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat dieser keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller die Ja... mehr lesen...


§ 13 TJG 2004 Mitgliedschaft, Organe, Statut

(1)Absatz einsDie Eigentümer der zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen (einschließlich der angegliederten) Grundflächen bilden eine Jagdgenossenschaft; sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde untersteht.(2)Absatz 2Die Organe der Jagdgen... mehr lesen...


§ 7 TJG 2004 Gehege

(1)Absatz einsDie Errichtung, die Erweiterung, der Betrieb und jede wesentliche Änderung eines Geheges bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.(2)Absatz 2Um die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorhabe... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
Gesetze 201-210 von 262