§ 13 W-BSG Strafbestimmungen

Wiener Baumschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 ohne vorherige Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt oder entfernen läßt, ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer

1.

die im § 2 festgelegte Erhaltungspflicht verletzt,

2.

einen der nach § 3 Abs. 1 verbotenen Eingriffe setzt,

3.

einen Baum entgegen den Bestimmungen des § 4 ohne vorherige Bewilligung entfernt oder entfernen läßt,

4.

die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung nicht vornimmt oder Maßnahmen setzt, die die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung unmöglich machen,

5.

die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 verletzt,

6.

Bäume entgegen § 11a vor dem Einlangen der Baubeginnsanzeige bei der Baubehörde entfernt oder entfernen läßt, oder

7.

entgegen den Bestimmungen des § 12 den Zutritt verhindert oder Auskünfte verweigert.

(3) Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4 mit Geldstrafe von 700 Euro bis zu 42 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Z 5 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Werden strafbare Handlungen im Sinne des Abs. 2 im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter, das ist derjenige, der auf der Baustelle für die Umsetzung der Baupläne in die Realität vom Bauführer beauftragt ist (Polier und dgl.), wenn und soweit sie es bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen worden ist. Der Bauführer und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.

(5) Der Versuch strafbarer Handlungen im Sinne des Abs. 2 ist strafbar.

(6) Die Zeit der Anhängigkeit eines Verfahrens gemäß Abs. 1 vor dem ordentlichen Gericht ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) nicht einzurechnen.

(7) Der Magistrat hat im Straferkenntnis, in dem jemand einer nach diesem Gesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 VStG).

(8) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

  1. (1)Absatz einsWer entgegen den Bestimmungen der §§ 4 oder 5 ohne vorherige Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt oder entfernen läßt, ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 4, oder 5 ohne vorherige Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt oder entfernen läßt, ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer
    1. 1.Ziffer einsdie im § 2 festgelegte Erhaltungspflicht verletzt,die im Paragraph 2, festgelegte Erhaltungspflicht verletzt,
    2. 2.Ziffer 2einen der nach § 3 Abs. 1 verbotenen Eingriffe setzt,einen der nach Paragraph 3, Absatz eins, verbotenen Eingriffe setzt,
    3. 3.Ziffer 3einen Baum entgegen den Bestimmungen der §§ 4 oder 5 ohne vorherige Bewilligung entfernt oder entfernen lässt,einen Baum entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 4, oder 5 ohne vorherige Bewilligung entfernt oder entfernen lässt,
    4. 4.Ziffer 4die nach den §§ 6 oder 8 vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung oder die nach § 6 Abs. 4 vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen nicht vornimmt oder Maßnahmen setzt, die die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung oder vorgeschriebene begleitende Maßnahmen unmöglich machen,die nach den Paragraphen 6, oder 8 vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung oder die nach Paragraph 6, Absatz 4, vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen nicht vornimmt oder Maßnahmen setzt, die die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung oder vorgeschriebene begleitende Maßnahmen unmöglich machen,
    5. 5.Ziffer 5die Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 3 oder § 7 Abs. 1 verletzt,die Anzeigepflicht nach Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz eins, verletzt,
    6. 6.Ziffer 6Bäume entgegen § 11a vor dem Einlangen der Baubeginnsanzeige bei der Baubehörde entfernt oder entfernen lässt,Bäume entgegen Paragraph 11 a, vor dem Einlangen der Baubeginnsanzeige bei der Baubehörde entfernt oder entfernen lässt,
    7. 7.Ziffer 7entgegen den Bestimmungen des § 12 den Zutritt verhindert oder Auskünfte verweigert oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 12, den Zutritt verhindert oder Auskünfte verweigert oder
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 13a die vorgeschriebenen Schutz- und Pflegemaßnahmen nicht setzt.entgegen Paragraph 13 a, die vorgeschriebenen Schutz- und Pflegemaßnahmen nicht setzt.
  3. (3)Absatz 3Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4 mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 70.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Z 5 bis 8 mit Geldstrafe bis zu 12.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 70.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 mit Geldstrafe bis zu 12.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Werden strafbare Handlungen im Sinne des Abs. 2 im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter, das ist derjenige, der auf der Baustelle für die Umsetzung der Baupläne in die Realität vom Bauführer beauftragt ist (Polier und dgl.), wenn und soweit sie es bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen worden ist. Der Bauführer und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.Werden strafbare Handlungen im Sinne des Absatz 2, im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter, das ist derjenige, der auf der Baustelle für die Umsetzung der Baupläne in die Realität vom Bauführer beauftragt ist (Polier und dgl.), wenn und soweit sie es bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen worden ist. Der Bauführer und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.
  5. (5)Absatz 5Der Versuch strafbarer Handlungen im Sinne des Abs. 2 ist strafbar.Der Versuch strafbarer Handlungen im Sinne des Absatz 2, ist strafbar.
  6. (6)Absatz 6Die Zeit der Anhängigkeit eines Verfahrens gemäß Abs. 1 vor dem ordentlichen Gericht ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) nicht einzurechnen.Die Zeit der Anhängigkeit eines Verfahrens gemäß Absatz eins, vor dem ordentlichen Gericht ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) nicht einzurechnen.
  7. (6a)Absatz 6 aBildet die Verletzung der Erhaltungspflicht gemäß § 2 oder die Vornahme eines Eingriffes gemäß § 3 Abs. 1 oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnen die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, erst mit der Durchführung der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen oder der Beseitigung des Eingriffs zu laufen.Bildet die Verletzung der Erhaltungspflicht gemäß Paragraph 2, oder die Vornahme eines Eingriffes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnen die Verjährungsfristen gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, erst mit der Durchführung der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen oder der Beseitigung des Eingriffs zu laufen.
  8. (6b)Absatz 6 bIm Falle der Entfernung eines Baumes ohne die erforderliche Bewilligung beginnen die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, erst mit der Durchführung der erforderlichen Ersatzpflanzungen zu laufen.Im Falle der Entfernung eines Baumes ohne die erforderliche Bewilligung beginnen die Verjährungsfristen gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, erst mit der Durchführung der erforderlichen Ersatzpflanzungen zu laufen.
  9. (7)Absatz 7Der Magistrat hat im Straferkenntnis, in dem jemand einer nach diesem Gesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 VStG).Der Magistrat hat im Straferkenntnis, in dem jemand einer nach diesem Gesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (Paragraph 57, VStG).
  10. (8)Absatz 8§ 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 15.04.2024
(1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 ohne vorherige Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt oder entfernen läßt, ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer

1.

die im § 2 festgelegte Erhaltungspflicht verletzt,

2.

einen der nach § 3 Abs. 1 verbotenen Eingriffe setzt,

3.

einen Baum entgegen den Bestimmungen des § 4 ohne vorherige Bewilligung entfernt oder entfernen läßt,

4.

die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung nicht vornimmt oder Maßnahmen setzt, die die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung unmöglich machen,

5.

die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 verletzt,

6.

Bäume entgegen § 11a vor dem Einlangen der Baubeginnsanzeige bei der Baubehörde entfernt oder entfernen läßt, oder

7.

entgegen den Bestimmungen des § 12 den Zutritt verhindert oder Auskünfte verweigert.

(3) Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4 mit Geldstrafe von 700 Euro bis zu 42 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Z 5 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Werden strafbare Handlungen im Sinne des Abs. 2 im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter, das ist derjenige, der auf der Baustelle für die Umsetzung der Baupläne in die Realität vom Bauführer beauftragt ist (Polier und dgl.), wenn und soweit sie es bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen worden ist. Der Bauführer und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.

(5) Der Versuch strafbarer Handlungen im Sinne des Abs. 2 ist strafbar.

(6) Die Zeit der Anhängigkeit eines Verfahrens gemäß Abs. 1 vor dem ordentlichen Gericht ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) nicht einzurechnen.

(7) Der Magistrat hat im Straferkenntnis, in dem jemand einer nach diesem Gesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 VStG).

(8) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

  1. (1)Absatz einsWer entgegen den Bestimmungen der §§ 4 oder 5 ohne vorherige Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt oder entfernen läßt, ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 4, oder 5 ohne vorherige Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt oder entfernen läßt, ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer
    1. 1.Ziffer einsdie im § 2 festgelegte Erhaltungspflicht verletzt,die im Paragraph 2, festgelegte Erhaltungspflicht verletzt,
    2. 2.Ziffer 2einen der nach § 3 Abs. 1 verbotenen Eingriffe setzt,einen der nach Paragraph 3, Absatz eins, verbotenen Eingriffe setzt,
    3. 3.Ziffer 3einen Baum entgegen den Bestimmungen der §§ 4 oder 5 ohne vorherige Bewilligung entfernt oder entfernen lässt,einen Baum entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 4, oder 5 ohne vorherige Bewilligung entfernt oder entfernen lässt,
    4. 4.Ziffer 4die nach den §§ 6 oder 8 vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung oder die nach § 6 Abs. 4 vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen nicht vornimmt oder Maßnahmen setzt, die die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung oder vorgeschriebene begleitende Maßnahmen unmöglich machen,die nach den Paragraphen 6, oder 8 vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung oder die nach Paragraph 6, Absatz 4, vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen nicht vornimmt oder Maßnahmen setzt, die die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung oder vorgeschriebene begleitende Maßnahmen unmöglich machen,
    5. 5.Ziffer 5die Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 3 oder § 7 Abs. 1 verletzt,die Anzeigepflicht nach Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz eins, verletzt,
    6. 6.Ziffer 6Bäume entgegen § 11a vor dem Einlangen der Baubeginnsanzeige bei der Baubehörde entfernt oder entfernen lässt,Bäume entgegen Paragraph 11 a, vor dem Einlangen der Baubeginnsanzeige bei der Baubehörde entfernt oder entfernen lässt,
    7. 7.Ziffer 7entgegen den Bestimmungen des § 12 den Zutritt verhindert oder Auskünfte verweigert oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 12, den Zutritt verhindert oder Auskünfte verweigert oder
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 13a die vorgeschriebenen Schutz- und Pflegemaßnahmen nicht setzt.entgegen Paragraph 13 a, die vorgeschriebenen Schutz- und Pflegemaßnahmen nicht setzt.
  3. (3)Absatz 3Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4 mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 70.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Z 5 bis 8 mit Geldstrafe bis zu 12.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 70.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 mit Geldstrafe bis zu 12.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Werden strafbare Handlungen im Sinne des Abs. 2 im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter, das ist derjenige, der auf der Baustelle für die Umsetzung der Baupläne in die Realität vom Bauführer beauftragt ist (Polier und dgl.), wenn und soweit sie es bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen worden ist. Der Bauführer und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.Werden strafbare Handlungen im Sinne des Absatz 2, im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter, das ist derjenige, der auf der Baustelle für die Umsetzung der Baupläne in die Realität vom Bauführer beauftragt ist (Polier und dgl.), wenn und soweit sie es bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen worden ist. Der Bauführer und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.
  5. (5)Absatz 5Der Versuch strafbarer Handlungen im Sinne des Abs. 2 ist strafbar.Der Versuch strafbarer Handlungen im Sinne des Absatz 2, ist strafbar.
  6. (6)Absatz 6Die Zeit der Anhängigkeit eines Verfahrens gemäß Abs. 1 vor dem ordentlichen Gericht ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) nicht einzurechnen.Die Zeit der Anhängigkeit eines Verfahrens gemäß Absatz eins, vor dem ordentlichen Gericht ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) nicht einzurechnen.
  7. (6a)Absatz 6 aBildet die Verletzung der Erhaltungspflicht gemäß § 2 oder die Vornahme eines Eingriffes gemäß § 3 Abs. 1 oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnen die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, erst mit der Durchführung der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen oder der Beseitigung des Eingriffs zu laufen.Bildet die Verletzung der Erhaltungspflicht gemäß Paragraph 2, oder die Vornahme eines Eingriffes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnen die Verjährungsfristen gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, erst mit der Durchführung der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen oder der Beseitigung des Eingriffs zu laufen.
  8. (6b)Absatz 6 bIm Falle der Entfernung eines Baumes ohne die erforderliche Bewilligung beginnen die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, erst mit der Durchführung der erforderlichen Ersatzpflanzungen zu laufen.Im Falle der Entfernung eines Baumes ohne die erforderliche Bewilligung beginnen die Verjährungsfristen gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, erst mit der Durchführung der erforderlichen Ersatzpflanzungen zu laufen.
  9. (7)Absatz 7Der Magistrat hat im Straferkenntnis, in dem jemand einer nach diesem Gesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 VStG).Der Magistrat hat im Straferkenntnis, in dem jemand einer nach diesem Gesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (Paragraph 57, VStG).
  10. (8)Absatz 8§ 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

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