§ 33 WWFSG 1989 Aufgaben und Gegenstand

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Land Wien fördert die Sanierung von Wohnungen und Gebäuden (Wohnhäusern im Sinne des § 34 Z 1, Kleingartenwohnhäusern im Sinne des § 2 Z 4 a und Heimen).

(2) Auf Förderung, ausgenommen die Gewährung von Wohnbeihilfe, besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Von einer Förderung nach dem II. Hauptstück sind ausgeschlossen:

1.

Gebäude, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes, eines Landes oder eines ausländischen Staates stehen, es sei denn, die Förderung wird vom Wohnungsinhaber beantragt;

2.

Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, sofern diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden;

3.

Gebäude und Wohnungen, die nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses ihrer Bewohner regelmäßig verwendet werden sollen.

  1. (1)Absatz einsDas Land Wien fördert die Sanierung von Wohnungen und Gebäuden (Wohnhäusern im Sinne des § 34 Z 1, Kleingartenwohnhäusern im Sinne des § 2 Z 4 a und Heimen).Das Land Wien fördert die Sanierung von Wohnungen und Gebäuden (Wohnhäusern im Sinne des Paragraph 34, Ziffer eins,, Kleingartenwohnhäusern im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, a und Heimen).
  2. (2)Absatz 2Auf Förderung nach dem II. Hauptstück dieses Landesgesetzes besteht kein Anspruch.Auf Förderung nach dem römisch II. Hauptstück dieses Landesgesetzes besteht kein Anspruch.
  3. (3)Absatz 3Von einer Förderung nach dem II. Hauptstück sind ausgeschlossen:Von einer Förderung nach dem römisch II. Hauptstück sind ausgeschlossen:
    1. 1.Ziffer einsGebäude, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes, eines Landes oder eines ausländischen Staates stehen, es sei denn, die Förderung wird vom Wohnungsinhaber beantragt;
    2. 2.Ziffer 2Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, sofern diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden;
    3. 3.Ziffer 3Gebäude und Wohnungen, die nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses ihrer Bewohner regelmäßig verwendet werden sollen.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.02.2024
(1) Das Land Wien fördert die Sanierung von Wohnungen und Gebäuden (Wohnhäusern im Sinne des § 34 Z 1, Kleingartenwohnhäusern im Sinne des § 2 Z 4 a und Heimen).

(2) Auf Förderung, ausgenommen die Gewährung von Wohnbeihilfe, besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Von einer Förderung nach dem II. Hauptstück sind ausgeschlossen:

1.

Gebäude, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes, eines Landes oder eines ausländischen Staates stehen, es sei denn, die Förderung wird vom Wohnungsinhaber beantragt;

2.

Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, sofern diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden;

3.

Gebäude und Wohnungen, die nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses ihrer Bewohner regelmäßig verwendet werden sollen.

  1. (1)Absatz einsDas Land Wien fördert die Sanierung von Wohnungen und Gebäuden (Wohnhäusern im Sinne des § 34 Z 1, Kleingartenwohnhäusern im Sinne des § 2 Z 4 a und Heimen).Das Land Wien fördert die Sanierung von Wohnungen und Gebäuden (Wohnhäusern im Sinne des Paragraph 34, Ziffer eins,, Kleingartenwohnhäusern im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, a und Heimen).
  2. (2)Absatz 2Auf Förderung nach dem II. Hauptstück dieses Landesgesetzes besteht kein Anspruch.Auf Förderung nach dem römisch II. Hauptstück dieses Landesgesetzes besteht kein Anspruch.
  3. (3)Absatz 3Von einer Förderung nach dem II. Hauptstück sind ausgeschlossen:Von einer Förderung nach dem römisch II. Hauptstück sind ausgeschlossen:
    1. 1.Ziffer einsGebäude, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes, eines Landes oder eines ausländischen Staates stehen, es sei denn, die Förderung wird vom Wohnungsinhaber beantragt;
    2. 2.Ziffer 2Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, sofern diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden;
    3. 3.Ziffer 3Gebäude und Wohnungen, die nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses ihrer Bewohner regelmäßig verwendet werden sollen.

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