Art. 2 § 11 Wr. PartFG

Wiener Parteienförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien betraut.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2023
Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien betraut.

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