§ 32 WMG Antragstellung

Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
§ 32.Paragraph 32,

(1) Antragsberechtigt sind volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen, muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.

(2) Der Antrag muss von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Identität aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen.

(3) Mängel im Sinne des Abs. 2 ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 29.09.2018 bis 29.02.2024
§ 32.Paragraph 32,

(1) Antragsberechtigt sind volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen, muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.

(2) Der Antrag muss von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Identität aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen.

(3) Mängel im Sinne des Abs. 2 ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.

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