§ 10 WLBG

Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Leichen sind nach Vornahme der Totenbeschau unverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen.

(2) Für die Dauer der Trauerzeremonie hat die Aufbahrung in einem Aufbahrungsraum einer Bestattungsanlage zu erfolgen. Wenn kein Aufbahrungsraum in der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll, vorhanden ist, kann die Aufbahrung auch in der dieser Bestattungsanlage nächstgelegenen Kirche oder in einem anderen Sakralbau sowie in einem Aufbahrungsraum einer anderen Bestattungsanlage erfolgen.

(3) Die Bestimmung des Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn die Aufbahrung von Leichen ehrenhalber von:

1.

einer Gebietskörperschaft,

2.

einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft,

3.

einer Ordensgemeinschaft,

veranlasst wird.

(4) Die Aufbahrung nach Abs. 3 ist dem Magistrat unverzüglich nach Vornahme der Totenbeschau schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

Vor- und Familienname des Verstorbenen,

2.

letzter Wohnort des Verstorbenen,

3.

genaue Bezeichnung des Aufbahrungsortes,

4.

Tag und Tageszeit der Aufbahrung,

5.

Art des Sarges.

(5) Der Anzeige nach Abs. 4 ist die Todesbescheinigung anzuschließen.

(6) Der Magistrat hat eine Aufbahrung nach Abs. 3 unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.

(7) Nach der Aufbahrung ist die Leiche unverzüglich einer Erd- oder Feuerbestattung zuzuführen.

  1. (1)Absatz einsVerstorbene sind nach Vornahme der Totenbeschau unverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen. Die Unterbringung von Verstorbenen in Leichenkammern sowie in Kühlanlagen von Krankenanstalten bis zur Bestattung darf vier Wochen nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind Verstorbene, für die der Magistrat die Bestattung gemäß § 19 Abs. 6 zu veranlassen hat und Verstorbene, die thanatopraktisch behandelt wurden.Verstorbene sind nach Vornahme der Totenbeschau unverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen. Die Unterbringung von Verstorbenen in Leichenkammern sowie in Kühlanlagen von Krankenanstalten bis zur Bestattung darf vier Wochen nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind Verstorbene, für die der Magistrat die Bestattung gemäß Paragraph 19, Absatz 6, zu veranlassen hat und Verstorbene, die thanatopraktisch behandelt wurden.
  2. (2)Absatz 2Für die Dauer der Trauerzeremonie hat die Aufbahrung in einem Aufbahrungsraum einer Bestattungsanlage zu erfolgen. Wenn kein Aufbahrungsraum in der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll, vorhanden ist, kann die Aufbahrung auch in der dieser Bestattungsanlage nächstgelegenen Kirche oder in einem anderen Sakralbau sowie in einem Aufbahrungsraum einer anderen Bestattungsanlage erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmung des Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn die Aufbahrung von Leichen ehrenhalber von:Die Bestimmung des Absatz 2, findet keine Anwendung, wenn die Aufbahrung von Leichen ehrenhalber von:
    1. 1.Ziffer einseiner Gebietskörperschaft,
    2. 2.Ziffer 2einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft,
    3. 3.Ziffer 3einer Ordensgemeinschaft,veranlasst wird.
  4. (4)Absatz 4Die Aufbahrung nach Abs. 3 ist dem Magistrat unverzüglich nach Vornahme der Totenbeschau schriftlich anzuzeigen.Die Aufbahrung nach Absatz 3, ist dem Magistrat unverzüglich nach Vornahme der Totenbeschau schriftlich anzuzeigen.
  1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname des Verstorbenen,
  2. 2.Ziffer 2letzter Wohnort des Verstorbenen,
  3. 3.Ziffer 3genaue Bezeichnung des Aufbahrungsortes,
  4. 4.Ziffer 4Tag und Tageszeit der Aufbahrung,
  5. 5.Ziffer 5Art des Sarges.
  1. (5)Absatz 5Der Anzeige nach Abs. 4 ist die Todesbescheinigung anzuschließen.Der Anzeige nach Absatz 4, ist die Todesbescheinigung anzuschließen.
  2. (6)Absatz 6Der Magistrat hat eine Aufbahrung nach Abs. 3 unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.Der Magistrat hat eine Aufbahrung nach Absatz 3, unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.
  3. (7)Absatz 7Nach der Aufbahrung ist die Leiche unverzüglich einer Erd- oder Feuerbestattung zuzuführen.

Stand vor dem 13.12.2023

In Kraft vom 29.09.2018 bis 13.12.2023
(1) Leichen sind nach Vornahme der Totenbeschau unverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen.

(2) Für die Dauer der Trauerzeremonie hat die Aufbahrung in einem Aufbahrungsraum einer Bestattungsanlage zu erfolgen. Wenn kein Aufbahrungsraum in der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll, vorhanden ist, kann die Aufbahrung auch in der dieser Bestattungsanlage nächstgelegenen Kirche oder in einem anderen Sakralbau sowie in einem Aufbahrungsraum einer anderen Bestattungsanlage erfolgen.

(3) Die Bestimmung des Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn die Aufbahrung von Leichen ehrenhalber von:

1.

einer Gebietskörperschaft,

2.

einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft,

3.

einer Ordensgemeinschaft,

veranlasst wird.

(4) Die Aufbahrung nach Abs. 3 ist dem Magistrat unverzüglich nach Vornahme der Totenbeschau schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

Vor- und Familienname des Verstorbenen,

2.

letzter Wohnort des Verstorbenen,

3.

genaue Bezeichnung des Aufbahrungsortes,

4.

Tag und Tageszeit der Aufbahrung,

5.

Art des Sarges.

(5) Der Anzeige nach Abs. 4 ist die Todesbescheinigung anzuschließen.

(6) Der Magistrat hat eine Aufbahrung nach Abs. 3 unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.

(7) Nach der Aufbahrung ist die Leiche unverzüglich einer Erd- oder Feuerbestattung zuzuführen.

  1. (1)Absatz einsVerstorbene sind nach Vornahme der Totenbeschau unverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen. Die Unterbringung von Verstorbenen in Leichenkammern sowie in Kühlanlagen von Krankenanstalten bis zur Bestattung darf vier Wochen nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind Verstorbene, für die der Magistrat die Bestattung gemäß § 19 Abs. 6 zu veranlassen hat und Verstorbene, die thanatopraktisch behandelt wurden.Verstorbene sind nach Vornahme der Totenbeschau unverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen. Die Unterbringung von Verstorbenen in Leichenkammern sowie in Kühlanlagen von Krankenanstalten bis zur Bestattung darf vier Wochen nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind Verstorbene, für die der Magistrat die Bestattung gemäß Paragraph 19, Absatz 6, zu veranlassen hat und Verstorbene, die thanatopraktisch behandelt wurden.
  2. (2)Absatz 2Für die Dauer der Trauerzeremonie hat die Aufbahrung in einem Aufbahrungsraum einer Bestattungsanlage zu erfolgen. Wenn kein Aufbahrungsraum in der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll, vorhanden ist, kann die Aufbahrung auch in der dieser Bestattungsanlage nächstgelegenen Kirche oder in einem anderen Sakralbau sowie in einem Aufbahrungsraum einer anderen Bestattungsanlage erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmung des Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn die Aufbahrung von Leichen ehrenhalber von:Die Bestimmung des Absatz 2, findet keine Anwendung, wenn die Aufbahrung von Leichen ehrenhalber von:
    1. 1.Ziffer einseiner Gebietskörperschaft,
    2. 2.Ziffer 2einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft,
    3. 3.Ziffer 3einer Ordensgemeinschaft,veranlasst wird.
  4. (4)Absatz 4Die Aufbahrung nach Abs. 3 ist dem Magistrat unverzüglich nach Vornahme der Totenbeschau schriftlich anzuzeigen.Die Aufbahrung nach Absatz 3, ist dem Magistrat unverzüglich nach Vornahme der Totenbeschau schriftlich anzuzeigen.
  1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname des Verstorbenen,
  2. 2.Ziffer 2letzter Wohnort des Verstorbenen,
  3. 3.Ziffer 3genaue Bezeichnung des Aufbahrungsortes,
  4. 4.Ziffer 4Tag und Tageszeit der Aufbahrung,
  5. 5.Ziffer 5Art des Sarges.
  1. (5)Absatz 5Der Anzeige nach Abs. 4 ist die Todesbescheinigung anzuschließen.Der Anzeige nach Absatz 4, ist die Todesbescheinigung anzuschließen.
  2. (6)Absatz 6Der Magistrat hat eine Aufbahrung nach Abs. 3 unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.Der Magistrat hat eine Aufbahrung nach Absatz 3, unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.
  3. (7)Absatz 7Nach der Aufbahrung ist die Leiche unverzüglich einer Erd- oder Feuerbestattung zuzuführen.

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