§ 25 WLBG (weggefallen)

Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Magistrat hat auf Antrag die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche eines Familienangehörigen (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) außerhalb einer Bestattungsanlage unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen:

1.

Zustimmung der Grundeigentümer und

2.

es dürfen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Dem Antrag auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

maßstabgerechte Pläne der Privatbegräbnisstätte mit Einzeichnung der Urnengrabstelle,

2.

Zustimmungserklärung der Grundeigentümer,

3.

Angaben über die Familienzugehörigkeit (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) der beabsichtigten Beisetzung.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs§ 25 WLBG seit 13.12.2023 weggefallen. 1 ist unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der Pietät erforderlich ist.

(4) Jede Bestattung von Leichenasche in einer nach Abs. 1 bewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf der Bewilligung des Magistrats.

(5) Dem Antrag auf Bewilligung der Bestattung gemäß Abs. 4 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften,

2.

Angaben über die Familienzugehörigkeit (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner),

3.

Nachweis der Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder einvernehmliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern,

4.

Tag und Tageszeit der Bestattung.

(6) Der Magistrat hat die Bestattung der Leichenasche binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, soweit diese nach sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen.

(7) Bis zur Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen. Wird die Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte nicht erteilt, ist die Leichenasche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.

(8) Durch die Bewilligung mehrerer Privatbegräbnisstätten darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen. Dabei sind die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen.

Stand vor dem 13.12.2023

In Kraft vom 29.09.2018 bis 13.12.2023
(1) Der Magistrat hat auf Antrag die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche eines Familienangehörigen (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) außerhalb einer Bestattungsanlage unter nachstehenden Voraussetzungen zu bewilligen:

1.

Zustimmung der Grundeigentümer und

2.

es dürfen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Dem Antrag auf Errichtung einer Privatbegräbnisstätte sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

maßstabgerechte Pläne der Privatbegräbnisstätte mit Einzeichnung der Urnengrabstelle,

2.

Zustimmungserklärung der Grundeigentümer,

3.

Angaben über die Familienzugehörigkeit (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner) der beabsichtigten Beisetzung.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs§ 25 WLBG seit 13.12.2023 weggefallen. 1 ist unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der Pietät erforderlich ist.

(4) Jede Bestattung von Leichenasche in einer nach Abs. 1 bewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf der Bewilligung des Magistrats.

(5) Dem Antrag auf Bewilligung der Bestattung gemäß Abs. 4 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften,

2.

Angaben über die Familienzugehörigkeit (einschließlich eingetragene Partnerinnen oder Partner),

3.

Nachweis der Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder einvernehmliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern,

4.

Tag und Tageszeit der Bestattung.

(6) Der Magistrat hat die Bestattung der Leichenasche binnen zwei Wochen ab Einlangen des Antrages und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, soweit diese nach sittlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu bewilligen.

(7) Bis zur Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen. Wird die Bewilligung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte nicht erteilt, ist die Leichenasche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.

(8) Durch die Bewilligung mehrerer Privatbegräbnisstätten darf nicht das äußere Erscheinungsbild einer Bestattungsanlage entstehen. Dabei sind die bereits genehmigte Anzahl, die Nähe zueinander und das Umfeld der Privatbegräbnisstätten zu berücksichtigen.

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