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(1) Bei der Förderung von Sanierungsmaßnahmen ist ein möglichst hoher Anteil von Verbesserungsarbeiten mit dem Ziel einer Verbesserungthermischen Sanierung der BausubstanzGebäudehülle und der Beseitigung von Substandarddie Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme anzustreben. Sanierungsmaßnahmen mit einem geringen Anteil von Verbesserungsarbeiten und ausschließlich Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes – MRG an oder in Wohnhäusern dürfen nur gefördert werden, wenn Wohnungenim Zusammenhang mit einer thermischen Sanierung der Ausstattungskategorie CGebäudehülle oder D überwiegen und insoweit der Hauptmietzins gemäß § 15 a Abs. 3 Z 2 des Mietrechtsgesetzes durch dieErrichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf Grund dieser Erhaltungsarbeiten erhöhten Hauptmietzinse überschritten wird.
(2) Bei einem Eigenmitteleinsatz von mindestens einem Drittel der förderbaren Gesamtbaukosten können unabhängig von der Ausstattungskategorie der Wohnungen Maßnahmen im Rahmen der thermisch-energetischen Gebäudesanierung sowie der Anschluss von Gebäuden an das Fernwärmenetzhocheffiziente alternative Energiesysteme gefördert werden. § 34 Abs. 2 Z 4 und § 39 finden keine Anwendung.
(1) Bei der Förderung von Sanierungsmaßnahmen ist ein möglichst hoher Anteil von Verbesserungsarbeiten mit dem Ziel einer Verbesserungthermischen Sanierung der BausubstanzGebäudehülle und der Beseitigung von Substandarddie Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme anzustreben. Sanierungsmaßnahmen mit einem geringen Anteil von Verbesserungsarbeiten und ausschließlich Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes – MRG an oder in Wohnhäusern dürfen nur gefördert werden, wenn Wohnungenim Zusammenhang mit einer thermischen Sanierung der Ausstattungskategorie CGebäudehülle oder D überwiegen und insoweit der Hauptmietzins gemäß § 15 a Abs. 3 Z 2 des Mietrechtsgesetzes durch dieErrichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf Grund dieser Erhaltungsarbeiten erhöhten Hauptmietzinse überschritten wird.
(2) Bei einem Eigenmitteleinsatz von mindestens einem Drittel der förderbaren Gesamtbaukosten können unabhängig von der Ausstattungskategorie der Wohnungen Maßnahmen im Rahmen der thermisch-energetischen Gebäudesanierung sowie der Anschluss von Gebäuden an das Fernwärmenetzhocheffiziente alternative Energiesysteme gefördert werden. § 34 Abs. 2 Z 4 und § 39 finden keine Anwendung.