§ 38 WWFSG 1989

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 38,

(1) Bei der Förderung von Sanierungsmaßnahmen ist ein möglichst hoher Anteil von Verbesserungsarbeiten mit dem Ziel einer Verbesserungthermischen Sanierung der BausubstanzGebäudehülle und der Beseitigung von Substandarddie Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme anzustreben. Sanierungsmaßnahmen mit einem geringen Anteil von Verbesserungsarbeiten und ausschließlich Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes – MRG an oder in Wohnhäusern dürfen nur gefördert werden, wenn Wohnungenim Zusammenhang mit einer thermischen Sanierung der Ausstattungskategorie CGebäudehülle oder D überwiegen und insoweit der Hauptmietzins gemäß § 15 a Abs. 3 Z 2 des Mietrechtsgesetzes durch dieErrichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf Grund dieser Erhaltungsarbeiten erhöhten Hauptmietzinse überschritten wird.

(2) Bei einem Eigenmitteleinsatz von mindestens einem Drittel der förderbaren Gesamtbaukosten können unabhängig von der Ausstattungskategorie der Wohnungen Maßnahmen im Rahmen der thermisch-energetischen Gebäudesanierung sowie der Anschluss von Gebäuden an das Fernwärmenetzhocheffiziente alternative Energiesysteme gefördert werden. § 34 Abs. 2 Z 4 und § 39 finden keine Anwendung.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.02.2024
Paragraph 38,

(1) Bei der Förderung von Sanierungsmaßnahmen ist ein möglichst hoher Anteil von Verbesserungsarbeiten mit dem Ziel einer Verbesserungthermischen Sanierung der BausubstanzGebäudehülle und der Beseitigung von Substandarddie Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme anzustreben. Sanierungsmaßnahmen mit einem geringen Anteil von Verbesserungsarbeiten und ausschließlich Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes – MRG an oder in Wohnhäusern dürfen nur gefördert werden, wenn Wohnungenim Zusammenhang mit einer thermischen Sanierung der Ausstattungskategorie CGebäudehülle oder D überwiegen und insoweit der Hauptmietzins gemäß § 15 a Abs. 3 Z 2 des Mietrechtsgesetzes durch dieErrichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf Grund dieser Erhaltungsarbeiten erhöhten Hauptmietzinse überschritten wird.

(2) Bei einem Eigenmitteleinsatz von mindestens einem Drittel der förderbaren Gesamtbaukosten können unabhängig von der Ausstattungskategorie der Wohnungen Maßnahmen im Rahmen der thermisch-energetischen Gebäudesanierung sowie der Anschluss von Gebäuden an das Fernwärmenetzhocheffiziente alternative Energiesysteme gefördert werden. § 34 Abs. 2 Z 4 und § 39 finden keine Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten