§ 18 W-BSG Unberührt bleibende Vorschriften

Wiener Baumschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.01.2024 bis 31.12.9999
§ 18.Paragraph 18,

Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiete des Forstwesens, und des Wasserrechtes, undsowie nachstehende landesgesetzliche Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen nicht berührt:

1.

Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung;

2.

Wiener Feldschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 38/1969;

3.

Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930.

  1. 1.Ziffer einsWiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998,
  2. 2.Ziffer 2Wiener Feldschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 38/1969,
  3. 3.Ziffer 3Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930.

Stand vor dem 14.01.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 14.01.2024
§ 18.Paragraph 18,

Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiete des Forstwesens, und des Wasserrechtes, undsowie nachstehende landesgesetzliche Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen nicht berührt:

1.

Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung;

2.

Wiener Feldschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 38/1969;

3.

Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930.

  1. 1.Ziffer einsWiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998,
  2. 2.Ziffer 2Wiener Feldschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 38/1969,
  3. 3.Ziffer 3Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930.

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