Art. 1 § 4 Wr. PartFG Valorisierung

Wiener Parteienförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. Die Wiener Landesregierung kann durch Verordnung die Aussetzung der Valorisierung verfügen.Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in Paragraph 3, angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. Die Wiener Landesregierung kann durch Verordnung die Aussetzung der Valorisierung verfügen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2023

Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. Die Wiener Landesregierung kann durch Verordnung die Aussetzung der Valorisierung verfügen.Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in Paragraph 3, angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. Die Wiener Landesregierung kann durch Verordnung die Aussetzung der Valorisierung verfügen.

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