§ 25 WWFSG 1989

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 25,

(1) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7.

(2) Alle Amtshandlungen Februar 2024 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, Eingaben, Vollmachten, Urkunden über Rechtsgeschäfte, Bescheide und Zeugnisse in Angelegenheiten der Wohnbeihilfe nach dem Ivom 7. Hauptstück sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.Februar 2024

(3) Über den Anspruch auf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.02.2024
Paragraph 25,

(1) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7.

(2) Alle Amtshandlungen Februar 2024 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, Eingaben, Vollmachten, Urkunden über Rechtsgeschäfte, Bescheide und Zeugnisse in Angelegenheiten der Wohnbeihilfe nach dem Ivom 7. Hauptstück sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.Februar 2024

(3) Über den Anspruch auf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

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