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(1) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7.(2) Alle Amtshandlungen Februar 2024Eingaben, Vollmachten, Urkunden über Rechtsgeschäfte, Bescheide und Zeugnisse in Angelegenheiten der Wohnbeihilfe nach dem Ivom 7. Hauptstück sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.Februar 2024
(1) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7.(2) Alle Amtshandlungen Februar 2024Eingaben, Vollmachten, Urkunden über Rechtsgeschäfte, Bescheide und Zeugnisse in Angelegenheiten der Wohnbeihilfe nach dem Ivom 7. Hauptstück sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.Februar 2024