§ 7 WWFSG 1989

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Förderung im Sinne des I. Hauptstückes kann bestehen

1.

in der Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes,

2.

in der Gewährung von Baukosten-, Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen,

3.

in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen,

4.

in der Übernahme der Bürgschaft,

5.

in der Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen,

6.

in der Gewährung von Wohnbeihilfe,

7.

in der Beteiligung des Landes an Unternehmen zur Schaffung von gefördertem Wohnraum und in der Haftungsübernahme im Rahmen solcher Unternehmen,

8.

in der Leistung von Zahlungen an Bausparkassen.

(2) Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 dürfen weder allein noch ausschließlich in Verbindung mit Z 4 gewährt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Förderung im Sinne des I. Hauptstückes kann bestehenDie Förderung im Sinne des römisch eins. Hauptstückes kann bestehen
    1. 1.Ziffer einsin der Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes,
    2. 2.Ziffer 2in der Gewährung von Baukosten-, Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen,
    3. 3.Ziffer 3in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen,
    4. 4.Ziffer 4in der Übernahme der Bürgschaft,
    5. 5.Ziffer 5in der Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen,
    6. 6.Ziffer 6entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024,entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, vom 7. Februar 2024,
    7. 7.Ziffer 7in der Beteiligung des Landes an Unternehmen zur Schaffung von gefördertem Wohnraum und in der Haftungsübernahme im Rahmen solcher Unternehmen,
    8. 8.Ziffer 8in der Leistung von Zahlungen an Bausparkassen.
  2. (2)Absatz 2Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 dürfen weder allein noch ausschließlich in Verbindung mit Z 4 gewährt werden.Förderungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, dürfen weder allein noch ausschließlich in Verbindung mit Ziffer 4, gewährt werden.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.02.2024
(1) Die Förderung im Sinne des I. Hauptstückes kann bestehen

1.

in der Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes,

2.

in der Gewährung von Baukosten-, Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen,

3.

in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen,

4.

in der Übernahme der Bürgschaft,

5.

in der Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen,

6.

in der Gewährung von Wohnbeihilfe,

7.

in der Beteiligung des Landes an Unternehmen zur Schaffung von gefördertem Wohnraum und in der Haftungsübernahme im Rahmen solcher Unternehmen,

8.

in der Leistung von Zahlungen an Bausparkassen.

(2) Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 dürfen weder allein noch ausschließlich in Verbindung mit Z 4 gewährt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Förderung im Sinne des I. Hauptstückes kann bestehenDie Förderung im Sinne des römisch eins. Hauptstückes kann bestehen
    1. 1.Ziffer einsin der Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes,
    2. 2.Ziffer 2in der Gewährung von Baukosten-, Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen,
    3. 3.Ziffer 3in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen,
    4. 4.Ziffer 4in der Übernahme der Bürgschaft,
    5. 5.Ziffer 5in der Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen,
    6. 6.Ziffer 6entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024,entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, vom 7. Februar 2024,
    7. 7.Ziffer 7in der Beteiligung des Landes an Unternehmen zur Schaffung von gefördertem Wohnraum und in der Haftungsübernahme im Rahmen solcher Unternehmen,
    8. 8.Ziffer 8in der Leistung von Zahlungen an Bausparkassen.
  2. (2)Absatz 2Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 dürfen weder allein noch ausschließlich in Verbindung mit Z 4 gewährt werden.Förderungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, dürfen weder allein noch ausschließlich in Verbindung mit Ziffer 4, gewährt werden.

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