§ 20 WLBG

Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Leichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.

(2) Bestattungsanlagen sind:

1.

Friedhöfe zur Bestattung von Leichen, Leichenteilen, nicht lebendgeborenen Leibesfrüchten durch Totgeburt oder Fehlgeburt, Gebeinen und Skeletten, abgetrennten menschlichen Körperteilen von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist, und Leichenasche;

2.

Urnenhaine zur ausschließlichen Bestattung von Leichenasche.

(3) Eine Bestattungsanlage ist öffentlich und muss von allen Personen unter den gleichen Bedingungen betreten werden können.

(4) Krematorien zur Feuerbestattung sind Bestandteile von Bestattungsanlagen und dürfen nur in diesen errichtet werden.

  1. (1)Absatz einsLeichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.
  2. (2)Absatz 2Bestattungsanlagen sind:
    1. 1.Ziffer einsFriedhöfe zur Bestattung von Leichen, Leichenteilen, nicht lebendgeborenen Leibesfrüchten durch Totgeburt oder Fehlgeburt, Gebeinen und Skeletten, abgetrennten menschlichen Körperteilen von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist, und Leichenasche;
    2. 2.Ziffer 2Urnenhaine zur ausschließlichen Bestattung von Leichenasche. Als Urnenhain gilt jede in einem räumlichen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang stehende Ansammlung von Urnen.
  3. (3)Absatz 3Eine Bestattungsanlage ist öffentlich und muss von allen Personen unter den gleichen Bedingungen betreten werden können.
  4. (4)Absatz 4Krematorien zur Feuerbestattung sind Bestandteile von Bestattungsanlagen und dürfen nur in diesen errichtet werden.

Stand vor dem 13.12.2023

In Kraft vom 29.09.2018 bis 13.12.2023
(1) Leichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.

(2) Bestattungsanlagen sind:

1.

Friedhöfe zur Bestattung von Leichen, Leichenteilen, nicht lebendgeborenen Leibesfrüchten durch Totgeburt oder Fehlgeburt, Gebeinen und Skeletten, abgetrennten menschlichen Körperteilen von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist, und Leichenasche;

2.

Urnenhaine zur ausschließlichen Bestattung von Leichenasche.

(3) Eine Bestattungsanlage ist öffentlich und muss von allen Personen unter den gleichen Bedingungen betreten werden können.

(4) Krematorien zur Feuerbestattung sind Bestandteile von Bestattungsanlagen und dürfen nur in diesen errichtet werden.

  1. (1)Absatz einsLeichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.
  2. (2)Absatz 2Bestattungsanlagen sind:
    1. 1.Ziffer einsFriedhöfe zur Bestattung von Leichen, Leichenteilen, nicht lebendgeborenen Leibesfrüchten durch Totgeburt oder Fehlgeburt, Gebeinen und Skeletten, abgetrennten menschlichen Körperteilen von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist, und Leichenasche;
    2. 2.Ziffer 2Urnenhaine zur ausschließlichen Bestattung von Leichenasche. Als Urnenhain gilt jede in einem räumlichen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang stehende Ansammlung von Urnen.
  3. (3)Absatz 3Eine Bestattungsanlage ist öffentlich und muss von allen Personen unter den gleichen Bedingungen betreten werden können.
  4. (4)Absatz 4Krematorien zur Feuerbestattung sind Bestandteile von Bestattungsanlagen und dürfen nur in diesen errichtet werden.

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