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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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5 bis | 9 Bediensteten eine, |
10 bis | 19 Bediensteten zwei, |
20 bis | 50 Bediensteten drei, |
51 bis | 100 Bediensteten vier |
101 bis | 200 Bediensteten sieben. |
Bei Dienststellen mit mehr als 100200 Bediensteten erhöht sich die Anzahl der Vertrauenspersonen für je weitere 100 Bedienstete um eine, bei Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eine. Bruchteile von Hundert bzw. Vierhundert werden voll gerechnet.
(3) Beträgt in einer Dienststelle die Anzahl der Vertrauenspersonen mindestens drei, so bilden diese den Dienststellenausschuß.
(4) Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, bei der dieses Organ errichtet ist.
5 bis | 9 Bediensteten eine, |
10 bis | 19 Bediensteten zwei, |
20 bis | 50 Bediensteten drei, |
51 bis | 100 Bediensteten vier |
101 bis | 200 Bediensteten sieben. |
Bei Dienststellen mit mehr als 100200 Bediensteten erhöht sich die Anzahl der Vertrauenspersonen für je weitere 100 Bedienstete um eine, bei Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eine. Bruchteile von Hundert bzw. Vierhundert werden voll gerechnet.
(3) Beträgt in einer Dienststelle die Anzahl der Vertrauenspersonen mindestens drei, so bilden diese den Dienststellenausschuß.
(4) Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, bei der dieses Organ errichtet ist.