§ 7 W-PVG Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen)

Wiener Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
(1) In jeder Dienststelle sind Vertrauenspersonen zu wählen. Die Anzahl der Vertrauenspersonen beträgt bei jeder Dienststelle mit

  1. (1)Absatz einsIn jeder Dienststelle sind Vertrauenspersonen zu wählen. Die Anzahl der Vertrauenspersonen beträgt bei jeder Dienststelle mit

5 bis

9 Bediensteten eine,

10 bis

19 Bediensteten zwei,

20 bis

50 Bediensteten drei,

51 bis

100 Bediensteten vier.,

101 bis

200 Bediensteten sieben.

Bei Dienststellen mit mehr als 100200 Bediensteten erhöht sich die Anzahl der Vertrauenspersonen für je weitere 100 Bedienstete um eine, bei Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eine. Bruchteile von Hundert bzw. Vierhundert werden voll gerechnet.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle (§ 13 Abs. 2) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Vertrauenspersonen während deren Funktionsdauer ohne Einfluß.

(3) Beträgt in einer Dienststelle die Anzahl der Vertrauenspersonen mindestens drei, so bilden diese den Dienststellenausschuß.

(4) Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, bei der dieses Organ errichtet ist.

  1. (2)Absatz 2Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle (§ 13 Abs. 2) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Vertrauenspersonen während deren Funktionsdauer ohne Einfluß.Bei Anwendung des Absatz eins, ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle (Paragraph 13, Absatz 2,) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Vertrauenspersonen während deren Funktionsdauer ohne Einfluß.

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2023
(1) In jeder Dienststelle sind Vertrauenspersonen zu wählen. Die Anzahl der Vertrauenspersonen beträgt bei jeder Dienststelle mit

  1. (1)Absatz einsIn jeder Dienststelle sind Vertrauenspersonen zu wählen. Die Anzahl der Vertrauenspersonen beträgt bei jeder Dienststelle mit

5 bis

9 Bediensteten eine,

10 bis

19 Bediensteten zwei,

20 bis

50 Bediensteten drei,

51 bis

100 Bediensteten vier.,

101 bis

200 Bediensteten sieben.

Bei Dienststellen mit mehr als 100200 Bediensteten erhöht sich die Anzahl der Vertrauenspersonen für je weitere 100 Bedienstete um eine, bei Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eine. Bruchteile von Hundert bzw. Vierhundert werden voll gerechnet.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle (§ 13 Abs. 2) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Vertrauenspersonen während deren Funktionsdauer ohne Einfluß.

(3) Beträgt in einer Dienststelle die Anzahl der Vertrauenspersonen mindestens drei, so bilden diese den Dienststellenausschuß.

(4) Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, bei der dieses Organ errichtet ist.

  1. (2)Absatz 2Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle (§ 13 Abs. 2) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Vertrauenspersonen während deren Funktionsdauer ohne Einfluß.Bei Anwendung des Absatz eins, ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle (Paragraph 13, Absatz 2,) maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Vertrauenspersonen während deren Funktionsdauer ohne Einfluß.

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