§ 24 WWFSG 1989

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 24,

Bewohner von Heimen, von Wohnungen in Objekten, die als Heim gefördert wurden, und Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist7. Februar 2024 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, haben Anspruch auf Wohnbeihilfevom 7. § 11 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.Februar 2024

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.02.2024
Paragraph 24,

Bewohner von Heimen, von Wohnungen in Objekten, die als Heim gefördert wurden, und Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist7. Februar 2024 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, haben Anspruch auf Wohnbeihilfevom 7. § 11 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.Februar 2024

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten