Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Bewohner von Heimen, von Wohnungen in Objekten, die als Heim gefördert wurden, und Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist7. Februar 2024 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, haben Anspruch auf Wohnbeihilfevom 7. § 11 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.Februar 2024
Bewohner von Heimen, von Wohnungen in Objekten, die als Heim gefördert wurden, und Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist7. Februar 2024 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024, haben Anspruch auf Wohnbeihilfevom 7. § 11 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.Februar 2024