Art. 1 § 3 Wr. PartFG Bemessungsgrundlage, Höhe und Aufteilungsmodalitäten

Wiener Parteienförderungsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Fördertopf A errechnet sich mit EUR 11,– je Wahlberechtiger bzw. Wahlberechtigtem bei der jeweils letzten Wiener Landtags-/Gemeinderatswahl. Der Fördertopf B errechnet sich mit EUR 11,– je Wahlberechtiger bzw. Wahlberechtigtem bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl.

(2) Die Landesorganisationen der in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus dem Fördertopf B EUR 7,33 je Wahlberechtiger bzw. Wahlberechtigtem bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl, aufgeteilt bezirksbezogen im Verhältnis der für die jeweilige Partei im jeweiligen Bezirk abgegebenen gültigen Wählerstimmen.

(3) Die im Wiener Landtag/Gemeinderat vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung den Fördertopf A und den Rest aus Fördertopf B, wobei die Aufteilung nach folgenden Maßgaben erfolgt:

  1. (1)Absatz einsDer Fördertopf A errechnet sich mit EUR 11,– je wahlberechtigter Person bei der jeweils letzten Wiener Landtags-/Gemeinderatswahl. Der Fördertopf B errechnet sich mit EUR 11,– je wahlberechtigter Person bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl.
  2. (2)Absatz 2Die Landesorganisationen der in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus dem Fördertopf B EUR 7,33 je wahlberechtigter Person bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl, aufgeteilt bezirksbezogen im Verhältnis der für die jeweilige Partei im jeweiligen Bezirk abgegebenen gültigen Wählerstimmen.
  3. (3)Absatz 3Die im Wiener Landtag/Gemeinderat vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung den Fördertopf A und den Rest aus Fördertopf B, wobei die Aufteilung nach folgenden Maßgaben erfolgt:

Ein Sockelbetrag von EUR 200.000,– wird zu gleichen Teilen, der Rest im Verhältnis der für die jeweilige Partei abgegebenen gültigen Stimmen zur Wahl des Gemeinderates und Landtages aufgeteilt.

(4) Neuwahlergebnisse sind bei der Bemessung der Förderungsbeträge erst in dem dem Wahljahr folgenden Jahr zu berücksichtigen.

  1. (4)Absatz 4Ändert sich in einem Kalenderjahr infolge des Ergebnisses einer Wahl zu den in § 2 Z 1 und/oder Z 2 genannten Vertretungskörpern die Bemessungsgrundlage, so bemisst sich die Höhe der Parteienförderung bis vor dem Tag der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, nach dem alten und ab dem Tag der Angelobung nach dem neuen Wahlergebnis jeweils aliquot. Für Parteien, die bereits Parteienförderung nach diesem Landesgesetz beziehen, hat der Magistrat die Neuberechnung von Amts wegen durchzuführen und die Beträge für das gesamte Wahljahr neu festzusetzen. Dementsprechend sind auch die Beträge zu bestimmen, die Parteien aufgrund der Neuberechnung im Wahljahr zu viel oder zu wenig erhalten haben.Ändert sich in einem Kalenderjahr infolge des Ergebnisses einer Wahl zu den in Paragraph 2, Ziffer eins, und/oder Ziffer 2, genannten Vertretungskörpern die Bemessungsgrundlage, so bemisst sich die Höhe der Parteienförderung bis vor dem Tag der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, nach dem alten und ab dem Tag der Angelobung nach dem neuen Wahlergebnis jeweils aliquot. Für Parteien, die bereits Parteienförderung nach diesem Landesgesetz beziehen, hat der Magistrat die Neuberechnung von Amts wegen durchzuführen und die Beträge für das gesamte Wahljahr neu festzusetzen. Dementsprechend sind auch die Beträge zu bestimmen, die Parteien aufgrund der Neuberechnung im Wahljahr zu viel oder zu wenig erhalten haben.
  2. (5)Absatz 5Der Magistrat einschließlich der Unternehmungen gemäß § 71 Wiener Stadtverfassung achten darauf, keine Veröffentlichung gegen Entgelt in Medien vorzunehmen, deren Medieninhaber eine politische Partei oder eine ihr nahestehende Organisation im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, idF BGBl. I Nr. 125/2022, ist.Der Magistrat einschließlich der Unternehmungen gemäß Paragraph 71, Wiener Stadtverfassung achten darauf, keine Veröffentlichung gegen Entgelt in Medien vorzunehmen, deren Medieninhaber eine politische Partei oder eine ihr nahestehende Organisation im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, Parteiengesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, ist.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2023
(1) Der Fördertopf A errechnet sich mit EUR 11,– je Wahlberechtiger bzw. Wahlberechtigtem bei der jeweils letzten Wiener Landtags-/Gemeinderatswahl. Der Fördertopf B errechnet sich mit EUR 11,– je Wahlberechtiger bzw. Wahlberechtigtem bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl.

(2) Die Landesorganisationen der in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus dem Fördertopf B EUR 7,33 je Wahlberechtiger bzw. Wahlberechtigtem bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl, aufgeteilt bezirksbezogen im Verhältnis der für die jeweilige Partei im jeweiligen Bezirk abgegebenen gültigen Wählerstimmen.

(3) Die im Wiener Landtag/Gemeinderat vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung den Fördertopf A und den Rest aus Fördertopf B, wobei die Aufteilung nach folgenden Maßgaben erfolgt:

  1. (1)Absatz einsDer Fördertopf A errechnet sich mit EUR 11,– je wahlberechtigter Person bei der jeweils letzten Wiener Landtags-/Gemeinderatswahl. Der Fördertopf B errechnet sich mit EUR 11,– je wahlberechtigter Person bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl.
  2. (2)Absatz 2Die Landesorganisationen der in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus dem Fördertopf B EUR 7,33 je wahlberechtigter Person bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl, aufgeteilt bezirksbezogen im Verhältnis der für die jeweilige Partei im jeweiligen Bezirk abgegebenen gültigen Wählerstimmen.
  3. (3)Absatz 3Die im Wiener Landtag/Gemeinderat vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung den Fördertopf A und den Rest aus Fördertopf B, wobei die Aufteilung nach folgenden Maßgaben erfolgt:

Ein Sockelbetrag von EUR 200.000,– wird zu gleichen Teilen, der Rest im Verhältnis der für die jeweilige Partei abgegebenen gültigen Stimmen zur Wahl des Gemeinderates und Landtages aufgeteilt.

(4) Neuwahlergebnisse sind bei der Bemessung der Förderungsbeträge erst in dem dem Wahljahr folgenden Jahr zu berücksichtigen.

  1. (4)Absatz 4Ändert sich in einem Kalenderjahr infolge des Ergebnisses einer Wahl zu den in § 2 Z 1 und/oder Z 2 genannten Vertretungskörpern die Bemessungsgrundlage, so bemisst sich die Höhe der Parteienförderung bis vor dem Tag der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, nach dem alten und ab dem Tag der Angelobung nach dem neuen Wahlergebnis jeweils aliquot. Für Parteien, die bereits Parteienförderung nach diesem Landesgesetz beziehen, hat der Magistrat die Neuberechnung von Amts wegen durchzuführen und die Beträge für das gesamte Wahljahr neu festzusetzen. Dementsprechend sind auch die Beträge zu bestimmen, die Parteien aufgrund der Neuberechnung im Wahljahr zu viel oder zu wenig erhalten haben.Ändert sich in einem Kalenderjahr infolge des Ergebnisses einer Wahl zu den in Paragraph 2, Ziffer eins, und/oder Ziffer 2, genannten Vertretungskörpern die Bemessungsgrundlage, so bemisst sich die Höhe der Parteienförderung bis vor dem Tag der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, nach dem alten und ab dem Tag der Angelobung nach dem neuen Wahlergebnis jeweils aliquot. Für Parteien, die bereits Parteienförderung nach diesem Landesgesetz beziehen, hat der Magistrat die Neuberechnung von Amts wegen durchzuführen und die Beträge für das gesamte Wahljahr neu festzusetzen. Dementsprechend sind auch die Beträge zu bestimmen, die Parteien aufgrund der Neuberechnung im Wahljahr zu viel oder zu wenig erhalten haben.
  2. (5)Absatz 5Der Magistrat einschließlich der Unternehmungen gemäß § 71 Wiener Stadtverfassung achten darauf, keine Veröffentlichung gegen Entgelt in Medien vorzunehmen, deren Medieninhaber eine politische Partei oder eine ihr nahestehende Organisation im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, idF BGBl. I Nr. 125/2022, ist.Der Magistrat einschließlich der Unternehmungen gemäß Paragraph 71, Wiener Stadtverfassung achten darauf, keine Veröffentlichung gegen Entgelt in Medien vorzunehmen, deren Medieninhaber eine politische Partei oder eine ihr nahestehende Organisation im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, Parteiengesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten