Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Eine Beantragung der Förderung für politische Parteien gemäß § 2 Z 1 und 2 hat im elektronischen Wege gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der jeweiligen politischen Partei gemäß § 2 Z 1, in Ermangelung eines solchen durch das vertretungsbefugte Organ der politischen Partei gemäß § 2 Z 2, jährlich jeweils bis zum 15. Jänner des laufenden Jahres beioder im Fall der zuständigen Magistratsabteilungerstmaligen Beantragung, weil eine Partei neu in einem in § 2 Z 1 und/oder Z 2 genannten Vertretungskörper vertreten ist, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Stadt WienAngelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, beim Magistrat unter Bekanntgabe einer Bankverbindung zu erfolgensowie der Stammzahl gemäß § 6 Abs. Im Jahr 2021 hat die Beantragung bis spätestens 15. Februar3 E-Governmentgesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2022, zu erfolgen.Eine Beantragung der Förderung für politische Parteien gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 hat im elektronischen Wege gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der jeweiligen politischen Partei gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, in Ermangelung eines solchen durch das vertretungsbefugte Organ der politischen Partei gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,, jährlich jeweils bis zum 15. Jänner des laufenden Jahres beioder im Fall der zuständigen Magistratsabteilungerstmaligen Beantragung, weil eine Partei neu in einem in Paragraph 2, Ziffer eins, und/oder Ziffer 2, genannten Vertretungskörper vertreten ist, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Stadt WienAngelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, beim Magistrat unter Bekanntgabe einer Bankverbindung zu erfolgensowie der Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-Governmentgesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Im Jahr 2021 hat die Beantragung bis spätestens 1510 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Februar119 aus 2022,, zu erfolgen.
Eine Beantragung der Förderung für politische Parteien gemäß § 2 Z 1 und 2 hat im elektronischen Wege gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der jeweiligen politischen Partei gemäß § 2 Z 1, in Ermangelung eines solchen durch das vertretungsbefugte Organ der politischen Partei gemäß § 2 Z 2, jährlich jeweils bis zum 15. Jänner des laufenden Jahres beioder im Fall der zuständigen Magistratsabteilungerstmaligen Beantragung, weil eine Partei neu in einem in § 2 Z 1 und/oder Z 2 genannten Vertretungskörper vertreten ist, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Stadt WienAngelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, beim Magistrat unter Bekanntgabe einer Bankverbindung zu erfolgensowie der Stammzahl gemäß § 6 Abs. Im Jahr 2021 hat die Beantragung bis spätestens 15. Februar3 E-Governmentgesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2022, zu erfolgen.Eine Beantragung der Förderung für politische Parteien gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 hat im elektronischen Wege gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der jeweiligen politischen Partei gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, in Ermangelung eines solchen durch das vertretungsbefugte Organ der politischen Partei gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,, jährlich jeweils bis zum 15. Jänner des laufenden Jahres beioder im Fall der zuständigen Magistratsabteilungerstmaligen Beantragung, weil eine Partei neu in einem in Paragraph 2, Ziffer eins, und/oder Ziffer 2, genannten Vertretungskörper vertreten ist, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Stadt WienAngelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, beim Magistrat unter Bekanntgabe einer Bankverbindung zu erfolgensowie der Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-Governmentgesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Im Jahr 2021 hat die Beantragung bis spätestens 1510 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Februar119 aus 2022,, zu erfolgen.