Art. 1 § 5 Wr. PartFG (weggefallen)

Wiener Parteienförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Eine Beantragung der Förderung für politische Parteien gemäßArt. 1 § 2 Z 1 und 2 hat gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der jeweiligen politischen Partei gemäß § 2 Z 1, in Ermangelung eines solchen durch das vertretungsbefugte Organ der politischen Partei gemäß § 2 Z 2, jährlich jeweils bis zum 155 Wr. Jänner des laufenden Jahres bei der zuständigen Magistratsabteilung der Stadt Wien unter Bekanntgabe einer Bankverbindung zu erfolgenPartFG seit 31.12.2023 weggefallen. Im Jahr 2021 hat die Beantragung bis spätestens 15. Februar zu erfolgen.Eine Beantragung der Förderung für politische Parteien gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 hat gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der jeweiligen politischen Partei gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, in Ermangelung eines solchen durch das vertretungsbefugte Organ der politischen Partei gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,, jährlich jeweils bis zum 15. Jänner des laufenden Jahres bei der zuständigen Magistratsabteilung der Stadt Wien unter Bekanntgabe einer Bankverbindung zu erfolgen. Im Jahr 2021 hat die Beantragung bis spätestens 15. Februar zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2023
Eine Beantragung der Förderung für politische Parteien gemäßArt. 1 § 2 Z 1 und 2 hat gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der jeweiligen politischen Partei gemäß § 2 Z 1, in Ermangelung eines solchen durch das vertretungsbefugte Organ der politischen Partei gemäß § 2 Z 2, jährlich jeweils bis zum 155 Wr. Jänner des laufenden Jahres bei der zuständigen Magistratsabteilung der Stadt Wien unter Bekanntgabe einer Bankverbindung zu erfolgenPartFG seit 31.12.2023 weggefallen. Im Jahr 2021 hat die Beantragung bis spätestens 15. Februar zu erfolgen.Eine Beantragung der Förderung für politische Parteien gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 hat gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der jeweiligen politischen Partei gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, in Ermangelung eines solchen durch das vertretungsbefugte Organ der politischen Partei gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,, jährlich jeweils bis zum 15. Jänner des laufenden Jahres bei der zuständigen Magistratsabteilung der Stadt Wien unter Bekanntgabe einer Bankverbindung zu erfolgen. Im Jahr 2021 hat die Beantragung bis spätestens 15. Februar zu erfolgen.

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