Art. 1 § 10 Wr. PartFG Transparenz

Wiener Parteienförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Alle politischen und wahlwerbenden Parteien sind verpflichtet, sich um ein gemeinsames Fairness-Abkommen für die jeweils bevorstehende Wahlen zu bemühen, das vor dem jeweiligen Stichtag der Wahl in Kraft tritt. Dieses solle einen fairen, seriösen, störungsfreien und sachlichen Wahlkampf garantieren.

  1. (1)Absatz einsDer Magistrat hat die nach diesem Landesgesetz ausbezahlten Förderungen jährlich im Internet für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Der Magistrat ist berechtigt, Förderungen im Sinne dieses Gesetzes an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank mitzuteilen. Die Mitteilung hat zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, idF BGBl. I Nr. 25/2023, zu erfolgen und die in § 25 Abs. 1 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 angeführten Daten zu enthalten. Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks des § 2 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 ist der Magistrat gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 berechtigt, jene in § 25 Abs. 1 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 aufgezählten personenbezogenen Daten der Partei durch Abfrage über das Transparenzportal zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung der Förderung jeweils erforderlich sind.Der Magistrat ist berechtigt, Förderungen im Sinne dieses Gesetzes an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank mitzuteilen. Die Mitteilung hat zum Zweck der Verarbeitung gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,, zu erfolgen und die in Paragraph 25, Absatz eins, TDBG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, angeführten Daten zu enthalten. Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, TDBG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, ist der Magistrat gemäß Paragraph 32, Absatz 6, TDBG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, berechtigt, jene in Paragraph 25, Absatz eins, TDBG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, aufgezählten personenbezogenen Daten der Partei durch Abfrage über das Transparenzportal zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung der Förderung jeweils erforderlich sind.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2023
Alle politischen und wahlwerbenden Parteien sind verpflichtet, sich um ein gemeinsames Fairness-Abkommen für die jeweils bevorstehende Wahlen zu bemühen, das vor dem jeweiligen Stichtag der Wahl in Kraft tritt. Dieses solle einen fairen, seriösen, störungsfreien und sachlichen Wahlkampf garantieren.

  1. (1)Absatz einsDer Magistrat hat die nach diesem Landesgesetz ausbezahlten Förderungen jährlich im Internet für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Der Magistrat ist berechtigt, Förderungen im Sinne dieses Gesetzes an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank mitzuteilen. Die Mitteilung hat zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, idF BGBl. I Nr. 25/2023, zu erfolgen und die in § 25 Abs. 1 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 angeführten Daten zu enthalten. Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks des § 2 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 ist der Magistrat gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 berechtigt, jene in § 25 Abs. 1 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 aufgezählten personenbezogenen Daten der Partei durch Abfrage über das Transparenzportal zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung der Förderung jeweils erforderlich sind.Der Magistrat ist berechtigt, Förderungen im Sinne dieses Gesetzes an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank mitzuteilen. Die Mitteilung hat zum Zweck der Verarbeitung gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,, zu erfolgen und die in Paragraph 25, Absatz eins, TDBG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, angeführten Daten zu enthalten. Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, TDBG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, ist der Magistrat gemäß Paragraph 32, Absatz 6, TDBG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, berechtigt, jene in Paragraph 25, Absatz eins, TDBG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, aufgezählten personenbezogenen Daten der Partei durch Abfrage über das Transparenzportal zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung der Förderung jeweils erforderlich sind.

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