§ 35 WLBG Sperre oder Auflassung

Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist berechtigt, diese ganz oder teilweise zu sperren. Die Sperre einer Bestattungsanlage ist jene Maßnahme, mit der die Vergabe neuer Grabstellen eingestellt und die Möglichkeit zur Bestattung in bestehende Grabstellen nur mehr befristet gegeben ist.

(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte ist berechtigt, diese ganz oder teilweise unter Beachtung der Bestimmungen über die Enterdigung aufzulassen. Die Auflassung einer Bestattungsanlage ist frühestens zehn Jahre ab der letzten Bestattung von Leichen möglich. Die Auflassung ist der Verlust des widmungsgemäßen Charakters der Bestattungsanlage und bewirkt den Verlust des Rechtes zum Betrieb.

(3) Die Sperre oder Auflassung einer Bestattungsanlage ist jeweils spätestens ein Jahr vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und durch Anschlag in der betreffenden Bestattungsanlage kundzumachen.

(4) Die Auflassung einer Privatbegräbnisstätte ist spätestens einen Monat vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen.

(5) Leichenreste oder Leichenasche, die bei der Auflassung der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte freigelegt werden, sind auf Veranlassung und auf Kosten des Rechtsträgers der aufgelassenen Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zu bestatten.

  1. (1)Absatz einsDer Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist berechtigt, diese ganz oder teilweise zu sperren. Die Sperre einer Bestattungsanlage ist jene Maßnahme, mit der die Vergabe neuer Grabstellen eingestellt und die Möglichkeit zur Bestattung in bestehende Grabstellen nur mehr befristet gegeben ist.
  2. (2)Absatz 2Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger einer Bestattungsanlage bzw. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber einer Privatbegräbnisstätte ist berechtigt, diese ganz oder teilweise unter Beachtung der Bestimmungen über die Enterdigung aufzulassen. Die Auflassung einer Bestattungsanlage ist frühestens zehn Jahre ab der letzten Bestattung von Leichen möglich. Die Auflassung ist der Verlust des widmungsgemäßen Charakters der Bestattungsanlage und bewirkt den Verlust des Rechtes zum Betrieb.
  3. (3)Absatz 3Die Sperre oder Auflassung einer Bestattungsanlage ist jeweils spätestens ein Jahr vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und durch Anschlag in der betreffenden Bestattungsanlage kundzumachen.
  4. (4)Absatz 4Die Auflassung einer Privatbegräbnisstätte ist spätestens einen Monat vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Die Verpflichtung zur Anzeige geht mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers auf die Verlassenschaft über. Die Verpflichtung zur Anzeige geht, sofern sie nicht von der Verlassenschaft erfüllt wurde, auf die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer über.
  5. (5)Absatz 5Leichenreste oder Leichenasche, die bei der Auflassung der Bestattungsanlage freigelegt werden, sind auf Veranlassung und auf Kosten des Rechtsträgers der aufgelassenen Bestattungsanlage zu bestatten.
  6. (6)Absatz 6Leichenreste oder Leichenasche, die bei der Auflassung der Privatbegräbnisstätte freigelegt werden, sind auf Veranlassung und auf Kosten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers der Privatbegräbnisstätte zu bestatten. Die Verpflichtung zur Kostentragung geht mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers auf die Verlassenschaft über. Sofern die Kosten nicht von der Verlassenschaft getragen werden, sind sie von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer zu tragen.

Stand vor dem 13.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2023
(1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist berechtigt, diese ganz oder teilweise zu sperren. Die Sperre einer Bestattungsanlage ist jene Maßnahme, mit der die Vergabe neuer Grabstellen eingestellt und die Möglichkeit zur Bestattung in bestehende Grabstellen nur mehr befristet gegeben ist.

(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte ist berechtigt, diese ganz oder teilweise unter Beachtung der Bestimmungen über die Enterdigung aufzulassen. Die Auflassung einer Bestattungsanlage ist frühestens zehn Jahre ab der letzten Bestattung von Leichen möglich. Die Auflassung ist der Verlust des widmungsgemäßen Charakters der Bestattungsanlage und bewirkt den Verlust des Rechtes zum Betrieb.

(3) Die Sperre oder Auflassung einer Bestattungsanlage ist jeweils spätestens ein Jahr vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und durch Anschlag in der betreffenden Bestattungsanlage kundzumachen.

(4) Die Auflassung einer Privatbegräbnisstätte ist spätestens einen Monat vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen.

(5) Leichenreste oder Leichenasche, die bei der Auflassung der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte freigelegt werden, sind auf Veranlassung und auf Kosten des Rechtsträgers der aufgelassenen Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zu bestatten.

  1. (1)Absatz einsDer Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist berechtigt, diese ganz oder teilweise zu sperren. Die Sperre einer Bestattungsanlage ist jene Maßnahme, mit der die Vergabe neuer Grabstellen eingestellt und die Möglichkeit zur Bestattung in bestehende Grabstellen nur mehr befristet gegeben ist.
  2. (2)Absatz 2Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger einer Bestattungsanlage bzw. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber einer Privatbegräbnisstätte ist berechtigt, diese ganz oder teilweise unter Beachtung der Bestimmungen über die Enterdigung aufzulassen. Die Auflassung einer Bestattungsanlage ist frühestens zehn Jahre ab der letzten Bestattung von Leichen möglich. Die Auflassung ist der Verlust des widmungsgemäßen Charakters der Bestattungsanlage und bewirkt den Verlust des Rechtes zum Betrieb.
  3. (3)Absatz 3Die Sperre oder Auflassung einer Bestattungsanlage ist jeweils spätestens ein Jahr vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und durch Anschlag in der betreffenden Bestattungsanlage kundzumachen.
  4. (4)Absatz 4Die Auflassung einer Privatbegräbnisstätte ist spätestens einen Monat vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Die Verpflichtung zur Anzeige geht mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers auf die Verlassenschaft über. Die Verpflichtung zur Anzeige geht, sofern sie nicht von der Verlassenschaft erfüllt wurde, auf die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer über.
  5. (5)Absatz 5Leichenreste oder Leichenasche, die bei der Auflassung der Bestattungsanlage freigelegt werden, sind auf Veranlassung und auf Kosten des Rechtsträgers der aufgelassenen Bestattungsanlage zu bestatten.
  6. (6)Absatz 6Leichenreste oder Leichenasche, die bei der Auflassung der Privatbegräbnisstätte freigelegt werden, sind auf Veranlassung und auf Kosten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers der Privatbegräbnisstätte zu bestatten. Die Verpflichtung zur Kostentragung geht mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers auf die Verlassenschaft über. Sofern die Kosten nicht von der Verlassenschaft getragen werden, sind sie von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer zu tragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten