§ 8b W-PVG

Wiener Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 8 b,

(1) In jeder Hauptgruppe (entfällt; § 8LGBl. Nr. 16/2023) ist für jede Personalgruppe (§ 8 a Abs vom 13.7.2023 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 1 ein Personalgruppenausschuß zu bilden.

(2) In jeden Personalgruppenausschuß sind zu wählen:

bei Personalgruppen bis 500 Bedienstete 3 Mitglieder,

bei Personalgruppen von 501 bis 1 000 Bediensteten 4 Mitglieder,

bei Personalgruppen von 1 001 bis 2 000 Bediensteten 5 Mitglieder,

bei Personalgruppen von 2 001 bis 3 000 Bediensteten 6 Mitglieder,

bei Personalgruppen von 3 001 bis 5 000 Bediensteten 7 Mitglieder,

bei Personalgruppen von 5 001 bis 7 000 Bediensteten 8 Mitglieder,

bei Personalgruppen von 7 001 bis 10 000 Bediensteten 9 Mitglieder,

bei Personalgruppen über 10 000 Bediensteten 10 Mitglieder.

§ 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Wirkungsbereich des Personalgruppenausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Hauptgruppe und Bedienstetengruppen16 aus 2023, für die er gewählt wurde.vom 13.7.2023

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2023
Paragraph 8 b,

(1) In jeder Hauptgruppe (entfällt; § 8LGBl. Nr. 16/2023) ist für jede Personalgruppe (§ 8 a Abs vom 13.7.2023 entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 1 ein Personalgruppenausschuß zu bilden.

(2) In jeden Personalgruppenausschuß sind zu wählen:

bei Personalgruppen bis 500 Bedienstete 3 Mitglieder,

bei Personalgruppen von 501 bis 1 000 Bediensteten 4 Mitglieder,

bei Personalgruppen von 1 001 bis 2 000 Bediensteten 5 Mitglieder,

bei Personalgruppen von 2 001 bis 3 000 Bediensteten 6 Mitglieder,

bei Personalgruppen von 3 001 bis 5 000 Bediensteten 7 Mitglieder,

bei Personalgruppen von 5 001 bis 7 000 Bediensteten 8 Mitglieder,

bei Personalgruppen von 7 001 bis 10 000 Bediensteten 9 Mitglieder,

bei Personalgruppen über 10 000 Bediensteten 10 Mitglieder.

§ 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Wirkungsbereich des Personalgruppenausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Hauptgruppe und Bedienstetengruppen16 aus 2023, für die er gewählt wurde.vom 13.7.2023

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