§ 40 WMG

Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Zusage erfolgt nur auf Grund eines Ansuchens und unter den in § 39 und § 39a genannten Voraussetzungen und Bedingungen sowie auf Grund der Förderbestimmungen. Die Förderbestimmungen können dem Formblatt zur Stellung des Ansuchens entnommen werden.

(2) Unvollständige Ansuchen werden der Förderwerberin oder dem Förderwerber mit der Auforderung zur Ergänzung der Unterlagen binnen angemessener Frist zurückgestellt. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.

  1. (1)Absatz einsDie Zusage erfolgt nur auf Grund eines Ansuchens und unter den in § 39 genannten Voraussetzungen und Bedingungen sowie auf Grund der Förderbestimmungen. Die Förderbestimmungen können dem Formblatt zur Stellung des Ansuchens entnommen werden.Die Zusage erfolgt nur auf Grund eines Ansuchens und unter den in Paragraph 39, genannten Voraussetzungen und Bedingungen sowie auf Grund der Förderbestimmungen. Die Förderbestimmungen können dem Formblatt zur Stellung des Ansuchens entnommen werden.
  2. (2)Absatz 2Unvollständige Ansuchen werden der Förderwerberin oder dem Förderwerber mit der Auforderung zur Ergänzung der Unterlagen binnen angemessener Frist zurückgestellt. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.02.2018 bis 29.02.2024
(1) Die Zusage erfolgt nur auf Grund eines Ansuchens und unter den in § 39 und § 39a genannten Voraussetzungen und Bedingungen sowie auf Grund der Förderbestimmungen. Die Förderbestimmungen können dem Formblatt zur Stellung des Ansuchens entnommen werden.

(2) Unvollständige Ansuchen werden der Förderwerberin oder dem Förderwerber mit der Auforderung zur Ergänzung der Unterlagen binnen angemessener Frist zurückgestellt. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.

  1. (1)Absatz einsDie Zusage erfolgt nur auf Grund eines Ansuchens und unter den in § 39 genannten Voraussetzungen und Bedingungen sowie auf Grund der Förderbestimmungen. Die Förderbestimmungen können dem Formblatt zur Stellung des Ansuchens entnommen werden.Die Zusage erfolgt nur auf Grund eines Ansuchens und unter den in Paragraph 39, genannten Voraussetzungen und Bedingungen sowie auf Grund der Förderbestimmungen. Die Förderbestimmungen können dem Formblatt zur Stellung des Ansuchens entnommen werden.
  2. (2)Absatz 2Unvollständige Ansuchen werden der Förderwerberin oder dem Förderwerber mit der Auforderung zur Ergänzung der Unterlagen binnen angemessener Frist zurückgestellt. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.

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