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(1) Jede politische Partei und jede wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist,Die Förderung darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtagausschließlich im Interesse der Wahl und dem Wahltag zum Gemeinderat/Landtag und zu den Bezirksvertretungen maximal 6 Millionen Euro aufwendenlandes-, gemeinde- bzw. Der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungskosten ist spätestens neun Monate nach dem Wahltag in einem eigenen Rechenschaftsbericht auszuweisen.
(2) Darüber hinaus geltenbezirkspolitischen Arbeit für die Beschränkung der Wahlwerbungskosten die Bestimmungen des § 4 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien, BGBl. I Nr. 56/2012Wien verwendet werden.
(1) Jede politische Partei und jede wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist,Die Förderung darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtagausschließlich im Interesse der Wahl und dem Wahltag zum Gemeinderat/Landtag und zu den Bezirksvertretungen maximal 6 Millionen Euro aufwendenlandes-, gemeinde- bzw. Der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungskosten ist spätestens neun Monate nach dem Wahltag in einem eigenen Rechenschaftsbericht auszuweisen.
(2) Darüber hinaus geltenbezirkspolitischen Arbeit für die Beschränkung der Wahlwerbungskosten die Bestimmungen des § 4 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien, BGBl. I Nr. 56/2012Wien verwendet werden.