§ 18 WLBG

Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art bedarf der Bewilligung des Magistrats, wenn deren Todeszeitpunkt weniger als ein halbes Jahr zurückliegt. Mit der Antragstellung ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen.

(2) Der Magistrat hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen, wenn durch die Enterdigung eine konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit besteht. Unter diesen Krankheitsbegriff fallen jedenfalls folgende Krankheiten:

1.

Hautmilzbrand,

2.

Pest,

3.

virale hämorrhagische Fieber.

(3) Die Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art, wenn deren Todeszeitpunkt mehr als ein halbes Jahr zurückliegt, ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen. Die Enterdigung ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird. Die Enterdigung ist zu untersagen, wenn durch Aufträge die konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit nicht hintangehalten werden kann.

(4) Enterdigungen von Leichen in bereits aufgelassenen Bestattungsanlagen sind dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Die Enterdigung ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird.

(5) Der Magistrat hat bei Enterdigungen nach Abs. 1 Auflagen oder bei Enterdigungen nach Abs. 3 oder 4 Aufträge im erforderlichen Ausmaß, die zur Verhinderung einer konkreten Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit unbedingt notwendig sind, vorzuschreiben. Der Magistrat kann auch vorschreiben, dass die Enterdigung zu einem Zeitpunkt anberaumt werden soll, der die Entsendung eines amtsärztlichen Organs zur Überwachung der Einhaltung der Auflagen oder Aufträge ermöglicht.

  1. (1)Absatz einsDie Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art bedarf der Bewilligung des Magistrats, wenn deren Todeszeitpunkt weniger als ein halbes Jahr zurückliegt. Mit der Antragstellung ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn durch die Enterdigung eine konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art, wenn deren Todeszeitpunkt mehr als ein halbes Jahr zurückliegt, ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen. Die Enterdigung ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird. Die Enterdigung ist zu untersagen, wenn durch Aufträge die konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit nicht hintangehalten werden kann.
  3. (3)Absatz 3Enterdigungen von Leichen in bereits aufgelassenen Bestattungsanlagen sind dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Die Enterdigung ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird.
  4. (4)Absatz 4Der Magistrat hat bei Enterdigungen nach Abs. 1 Auflagen oder bei Enterdigungen nach Abs. 2 oder 3 Aufträge im erforderlichen Ausmaß, die zur Verhinderung einer konkreten Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit unbedingt notwendig sind, vorzuschreiben. Der Magistrat kann auch vorschreiben, dass die Enterdigung zu einem Zeitpunkt anberaumt werden soll, der die Entsendung eines amtsärztlichen Organs zur Überwachung der Einhaltung der Auflagen oder Aufträge ermöglicht.Der Magistrat hat bei Enterdigungen nach Absatz eins, Auflagen oder bei Enterdigungen nach Absatz 2, oder 3 Aufträge im erforderlichen Ausmaß, die zur Verhinderung einer konkreten Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit unbedingt notwendig sind, vorzuschreiben. Der Magistrat kann auch vorschreiben, dass die Enterdigung zu einem Zeitpunkt anberaumt werden soll, der die Entsendung eines amtsärztlichen Organs zur Überwachung der Einhaltung der Auflagen oder Aufträge ermöglicht.

Stand vor dem 13.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2023
(1) Die Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art bedarf der Bewilligung des Magistrats, wenn deren Todeszeitpunkt weniger als ein halbes Jahr zurückliegt. Mit der Antragstellung ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen.

(2) Der Magistrat hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen, wenn durch die Enterdigung eine konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit besteht. Unter diesen Krankheitsbegriff fallen jedenfalls folgende Krankheiten:

1.

Hautmilzbrand,

2.

Pest,

3.

virale hämorrhagische Fieber.

(3) Die Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art, wenn deren Todeszeitpunkt mehr als ein halbes Jahr zurückliegt, ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen. Die Enterdigung ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird. Die Enterdigung ist zu untersagen, wenn durch Aufträge die konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit nicht hintangehalten werden kann.

(4) Enterdigungen von Leichen in bereits aufgelassenen Bestattungsanlagen sind dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Die Enterdigung ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird.

(5) Der Magistrat hat bei Enterdigungen nach Abs. 1 Auflagen oder bei Enterdigungen nach Abs. 3 oder 4 Aufträge im erforderlichen Ausmaß, die zur Verhinderung einer konkreten Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit unbedingt notwendig sind, vorzuschreiben. Der Magistrat kann auch vorschreiben, dass die Enterdigung zu einem Zeitpunkt anberaumt werden soll, der die Entsendung eines amtsärztlichen Organs zur Überwachung der Einhaltung der Auflagen oder Aufträge ermöglicht.

  1. (1)Absatz einsDie Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art bedarf der Bewilligung des Magistrats, wenn deren Todeszeitpunkt weniger als ein halbes Jahr zurückliegt. Mit der Antragstellung ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn durch die Enterdigung eine konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art, wenn deren Todeszeitpunkt mehr als ein halbes Jahr zurückliegt, ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen. Die Enterdigung ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird. Die Enterdigung ist zu untersagen, wenn durch Aufträge die konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit nicht hintangehalten werden kann.
  3. (3)Absatz 3Enterdigungen von Leichen in bereits aufgelassenen Bestattungsanlagen sind dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Die Enterdigung ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird.
  4. (4)Absatz 4Der Magistrat hat bei Enterdigungen nach Abs. 1 Auflagen oder bei Enterdigungen nach Abs. 2 oder 3 Aufträge im erforderlichen Ausmaß, die zur Verhinderung einer konkreten Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit unbedingt notwendig sind, vorzuschreiben. Der Magistrat kann auch vorschreiben, dass die Enterdigung zu einem Zeitpunkt anberaumt werden soll, der die Entsendung eines amtsärztlichen Organs zur Überwachung der Einhaltung der Auflagen oder Aufträge ermöglicht.Der Magistrat hat bei Enterdigungen nach Absatz eins, Auflagen oder bei Enterdigungen nach Absatz 2, oder 3 Aufträge im erforderlichen Ausmaß, die zur Verhinderung einer konkreten Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit unbedingt notwendig sind, vorzuschreiben. Der Magistrat kann auch vorschreiben, dass die Enterdigung zu einem Zeitpunkt anberaumt werden soll, der die Entsendung eines amtsärztlichen Organs zur Überwachung der Einhaltung der Auflagen oder Aufträge ermöglicht.

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