§ 54 WWFSG 1989 Begünstigte Personen und Nachweis des Einkommens

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Geförderte Eigentumswohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. § 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 gelten sinngemäß.

(2) Das Einkommen ist im Falle des Abs. 1 sowie für die Gewährung von Wohnbeihilfe nach dem II. Hauptstück gemäß den Bestimmungen des § 27 nachzuweisen.

  1. (1)Absatz einsGeförderte Eigentumswohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. § 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 gelten sinngemäß.Geförderte Eigentumswohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. Paragraph 11, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Das Einkommen ist im Falle des Abs. 1 gemäß den Bestimmungen des § 27 nachzuweisen.Das Einkommen ist im Falle des Absatz eins, gemäß den Bestimmungen des Paragraph 27, nachzuweisen.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.02.2024
(1) Geförderte Eigentumswohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. § 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 gelten sinngemäß.

(2) Das Einkommen ist im Falle des Abs. 1 sowie für die Gewährung von Wohnbeihilfe nach dem II. Hauptstück gemäß den Bestimmungen des § 27 nachzuweisen.

  1. (1)Absatz einsGeförderte Eigentumswohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. § 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 gelten sinngemäß.Geförderte Eigentumswohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. Paragraph 11, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Das Einkommen ist im Falle des Abs. 1 gemäß den Bestimmungen des § 27 nachzuweisen.Das Einkommen ist im Falle des Absatz eins, gemäß den Bestimmungen des Paragraph 27, nachzuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten