§ 21 VGW-DRG Verweisung auf andere Gesetze

Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2023Jänner 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2023Jänner 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

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