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(2) Leichen von Personen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft an Krankheiten litten, welche eine Lebensgefahr für die Allgemeinheit darstellen, sind der Feuerbestattung zuzuführen. Folgende Krankheiten fallen jedenfalls darunter: Lungenmilzbrand (Anthrax) und Blattern (Pocken).
(3) Der Magistrat hat die Feuerbestattung der Leichen nach Abs. 2 zu veranlassen. Die Kosten für die Einäscherung dieser Leichen und anschließende Bestattung der Leichenasche hat die Stadt Wien zu tragen.
(4) In einer Einäscherungskammer darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden. Die Leichenasche jeder Leiche ist nach der Einäscherung in ein geeignetes Behältnis zu geben. Das Behältnis ist zu verschließen und mit dem Vor- und Familiennamen, dem Geburtsdatum des Verstorbenen und dem Einäscherungstag zu bezeichnen. Fehl- und Totgeburten können auch gesammelt eingeäschert werden. In diesem Fall kann die Bezeichnung des Behältnisses entfallen.
(5) Die Leichenasche kann mit oder ohne Behältnis, in eine Erdgrabstelle einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte beigesetzt werden, wobei auch die Verwendung von abbaubaren Urnen zulässig ist. Ein sonstiges Verstreuen von Leichenasche oder Verbringen von Leichenasche in die Erde, in das Wasser oder in die Luft ist nur in dafür vorgesehenen Bereichen von Bestattungsanlagen zulässig.
(6) Die Entnahme einer kleinen symbolischen Menge an Leichenasche aus der Urne zur Verarbeitung in Ampullen, Schmuckstücken und Ähnlichem ist zulässig.
(7) Die Versendung oder Ausfolgung der Urne darf nur an eine Betreiberin oder einen Betreiber einer Bestattungsanlage, ein befugtes Bestattungsunternehmen oder eine Person, die eine Bewilligung nach §§ 25 oder 25a vorweisen kann, erfolgen. Das Bestattungsunternehmen darf die Urne nur an ein anderes Bestattungsunternehmen oder den Betreiber einer Bestattungsanlage ausfolgen oder versenden bzw. einer Person ausfolgen, die eine Bewilligung gemäß § 25 oder § 25a vorweisen kann.
(2) Leichen von Personen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft an Krankheiten litten, welche eine Lebensgefahr für die Allgemeinheit darstellen, sind der Feuerbestattung zuzuführen. Folgende Krankheiten fallen jedenfalls darunter: Lungenmilzbrand (Anthrax) und Blattern (Pocken).
(3) Der Magistrat hat die Feuerbestattung der Leichen nach Abs. 2 zu veranlassen. Die Kosten für die Einäscherung dieser Leichen und anschließende Bestattung der Leichenasche hat die Stadt Wien zu tragen.
(4) In einer Einäscherungskammer darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden. Die Leichenasche jeder Leiche ist nach der Einäscherung in ein geeignetes Behältnis zu geben. Das Behältnis ist zu verschließen und mit dem Vor- und Familiennamen, dem Geburtsdatum des Verstorbenen und dem Einäscherungstag zu bezeichnen. Fehl- und Totgeburten können auch gesammelt eingeäschert werden. In diesem Fall kann die Bezeichnung des Behältnisses entfallen.
(5) Die Leichenasche kann mit oder ohne Behältnis, in eine Erdgrabstelle einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte beigesetzt werden, wobei auch die Verwendung von abbaubaren Urnen zulässig ist. Ein sonstiges Verstreuen von Leichenasche oder Verbringen von Leichenasche in die Erde, in das Wasser oder in die Luft ist nur in dafür vorgesehenen Bereichen von Bestattungsanlagen zulässig.
(6) Die Entnahme einer kleinen symbolischen Menge an Leichenasche aus der Urne zur Verarbeitung in Ampullen, Schmuckstücken und Ähnlichem ist zulässig.
(7) Die Versendung oder Ausfolgung der Urne darf nur an eine Betreiberin oder einen Betreiber einer Bestattungsanlage, ein befugtes Bestattungsunternehmen oder eine Person, die eine Bewilligung nach §§ 25 oder 25a vorweisen kann, erfolgen. Das Bestattungsunternehmen darf die Urne nur an ein anderes Bestattungsunternehmen oder den Betreiber einer Bestattungsanlage ausfolgen oder versenden bzw. einer Person ausfolgen, die eine Bewilligung gemäß § 25 oder § 25a vorweisen kann.