§ 10 HEFG (weggefallen)

Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmung des § 2 Z 1 § 10 HEFGlit seit 31.12.2018 weggefallen. c auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik betraut.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 24.07.1974 bis 31.12.2018
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmung des § 2 Z 1 § 10 HEFGlit seit 31.12.2018 weggefallen. c auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik betraut.

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