§ 9 HPSV (weggefallen)

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
(1) Der Ressourcenplan hat eine Ressourcenbilanz zu enthalten, die den tatsächlichen Ressourceneinsatz (Budget und Personal) des jeweils vergangenen Studien- bzw§ 9 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. Budgetjahrs wiedergibt (Erfolg). Dem sind die angestrebten Ziele und Leistungen des Ziel- und Leistungsplans mit dem Grad der Zielerreichung, dem Stand der Umsetzung der einzelnen Vorhaben sowie allfälligen Korrekturmaßnahmen gegenüberzustellen. Änderungen des Ressourcenplans gemäß § 12 Abs. 6 sind hervorzuheben.

(2) Der Ressourcenplan hat weiters Angaben zu der erwarteten Entwicklung der Ressourcen für die jeweils kommenden drei Jahre zu enthalten (Prognose).

(3) Zur Tätigkeit der Pädagogischen Hochschule im Rahmen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005) ist ein Rechnungsabschluss des jeweils vergangenen Jahres anzuschließen, der sich an den Erfordernissen einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu orientieren hat.

(4) Einnahmenseitig sind die Einnahmen in der reellen Gebarung und der zweckgebundenen Gebarung (Studienbeiträge, Raumnutzung, Drittmittel, sonstige Gebühren und Kostenersätze, sonstige Einnahmen) sowie die Einnahmen aus eigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere aus den entsprechend anzuführenden Veranstaltungen gemäß § 14 Abs. 2, gesondert auszuweisen. Auf diese Weise ist auch der aktuelle Stand der Rücklagen auszuweisen.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.09.2017
(1) Der Ressourcenplan hat eine Ressourcenbilanz zu enthalten, die den tatsächlichen Ressourceneinsatz (Budget und Personal) des jeweils vergangenen Studien- bzw§ 9 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. Budgetjahrs wiedergibt (Erfolg). Dem sind die angestrebten Ziele und Leistungen des Ziel- und Leistungsplans mit dem Grad der Zielerreichung, dem Stand der Umsetzung der einzelnen Vorhaben sowie allfälligen Korrekturmaßnahmen gegenüberzustellen. Änderungen des Ressourcenplans gemäß § 12 Abs. 6 sind hervorzuheben.

(2) Der Ressourcenplan hat weiters Angaben zu der erwarteten Entwicklung der Ressourcen für die jeweils kommenden drei Jahre zu enthalten (Prognose).

(3) Zur Tätigkeit der Pädagogischen Hochschule im Rahmen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005) ist ein Rechnungsabschluss des jeweils vergangenen Jahres anzuschließen, der sich an den Erfordernissen einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu orientieren hat.

(4) Einnahmenseitig sind die Einnahmen in der reellen Gebarung und der zweckgebundenen Gebarung (Studienbeiträge, Raumnutzung, Drittmittel, sonstige Gebühren und Kostenersätze, sonstige Einnahmen) sowie die Einnahmen aus eigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere aus den entsprechend anzuführenden Veranstaltungen gemäß § 14 Abs. 2, gesondert auszuweisen. Auf diese Weise ist auch der aktuelle Stand der Rücklagen auszuweisen.

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