§ 8 CV Berichtswesen und Berichterstattung

Controllingverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die haushaltsführenden Stellen haben den zuständigen Haushaltsreferentinnen und Haushaltsreferenten jeweils einen Bericht über die laufende und voraussichtliche Entwicklung der Finanzierungs- und Ergebnisrechnung gemäß den §§ 4 und 5 sowie über die Verfügungen gemäß § 6 Abs. 3 zu übermitteln.

(2) Die Angaben sind in Millionen Euro mit mindestens einer Dezimalstelle anzuführen.

(3) Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Analyse aller Abweichungen, Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung (Prognose) der Aufwendungen und Erträge sowie Auszahlungen und Einzahlungen des laufenden Finanzjahres sowie bei Abweichungen vom geltenden Bundesfinanzrahmengesetz oder Bundesvoranschlag Vorschläge für Steuerungsmaßnahmen zu enthalten.

(4) Rechtsetzende Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen und Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 sind für die Periode des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes gesondert darzustellen.

(5) Die Haushaltsreferentinnen und Haushaltsreferenten haben die Vollständigkeit und Plausibilität der Berichte zu überprüfen und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.

(6) Die haushaltsleitenden Organe haben die Berichte nach Detailbudgets erster Ebene und nach Untergliederungen zusammengefasst, die Berichte über die Verfügungen gemäß § 6 Abs. 3 nach Untergliederungen, an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen auf elektronischem Weg mittels des Planungs-, Budgetierungs- und Controllingtools des Bundes weiterzuleiten. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die dafür notwendigen Erfassungsblätter in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen sind bei erwarteten Abweichungen vom Bundesvoranschlag auf Anforderung weitere Auskünfte und Unterlagen zu den Ursachen dieser Abweichungen zur Verfügung zu stellen.

(8) Sofern zum Zeitpunkt der Erstellung der Berichte gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 für das Finanzjahr vom Nationalrat kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG getroffen wurde, so ist das zuletzt beschlossene Bundesfinanzgesetz den Controllingberichten zu Grunde zu legen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die haushaltsführenden Stellen haben den zuständigen Haushaltsreferentinnen und Haushaltsreferenten jeweils einen Bericht über die laufende und voraussichtliche Entwicklung der Finanzierungs- und Ergebnisrechnung gemäß den §§ 4 und 5 sowie über die Verfügungen gemäß § 6 Abs. 3 zu übermitteln.

(2) Die Angaben sind in Millionen Euro mit mindestens einer Dezimalstelle anzuführen.

(3) Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Analyse aller Abweichungen, Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung (Prognose) der Aufwendungen und Erträge sowie Auszahlungen und Einzahlungen des laufenden Finanzjahres sowie bei Abweichungen vom geltenden Bundesfinanzrahmengesetz oder Bundesvoranschlag Vorschläge für Steuerungsmaßnahmen zu enthalten.

(4) Rechtsetzende Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen und Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 sind für die Periode des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes gesondert darzustellen.

(5) Die Haushaltsreferentinnen und Haushaltsreferenten haben die Vollständigkeit und Plausibilität der Berichte zu überprüfen und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.

(6) Die haushaltsleitenden Organe haben die Berichte nach Detailbudgets erster Ebene und nach Untergliederungen zusammengefasst, die Berichte über die Verfügungen gemäß § 6 Abs. 3 nach Untergliederungen, an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen auf elektronischem Weg mittels des Planungs-, Budgetierungs- und Controllingtools des Bundes weiterzuleiten. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die dafür notwendigen Erfassungsblätter in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen sind bei erwarteten Abweichungen vom Bundesvoranschlag auf Anforderung weitere Auskünfte und Unterlagen zu den Ursachen dieser Abweichungen zur Verfügung zu stellen.

(8) Sofern zum Zeitpunkt der Erstellung der Berichte gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 für das Finanzjahr vom Nationalrat kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG getroffen wurde, so ist das zuletzt beschlossene Bundesfinanzgesetz den Controllingberichten zu Grunde zu legen.

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