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(1) Für die Dokumentation der Prüfungen der dem Kesselrecht unterliegenden Teile der Flüssiggas-Tankstelle gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Druckgeräteverordnung (Konformitätserklärung und Betriebsanleitung) und der Druckgeräteüberwachungsverordnung (Prüfbuch). Das Ergebnis jeder Prüfung oder Kontrolle muss in einer vom Prüfer ausgestellten Prüfbescheinigung festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel müssen besonders hervorgehoben sein.
(2) Prüfbescheinigungen über die erstmalige Prüfung (§ 34), die jeweils letzte der im § 35 verlangten Prüfungen und die jeweils letzte außerordentliche Prüfung (§ 36) sowie die sonstigen diese Prüfungen betreffenden Schriftstücke müssen in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufbewahrt werden.
(1) Für die Dokumentation der Prüfungen der dem Kesselrecht unterliegenden Teile der Flüssiggas-Tankstelle gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Druckgeräteverordnung (Konformitätserklärung und Betriebsanleitung) und der Druckgeräteüberwachungsverordnung (Prüfbuch). Das Ergebnis jeder Prüfung oder Kontrolle muss in einer vom Prüfer ausgestellten Prüfbescheinigung festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel müssen besonders hervorgehoben sein.
(2) Prüfbescheinigungen über die erstmalige Prüfung (§ 34), die jeweils letzte der im § 35 verlangten Prüfungen und die jeweils letzte außerordentliche Prüfung (§ 36) sowie die sonstigen diese Prüfungen betreffenden Schriftstücke müssen in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch behördliche Organe aufbewahrt werden.